Prozesskosten
905Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt (; ; ).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie
lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder
sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (; ).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (; ),
die Zivilteilung einer Liegenschaft (),
Mietrechtsstreitigkeiten,
Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. ), weiters
Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (; ; ; ),
Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens (; ),
Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl. ; ).
Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht zwangsläufig ().
Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung von Prozesskosten für nahe Angehörige ().
Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze (Regressansprüche), soweit einbringlich (), sowie Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.
12.8.23a Erwachsenenvertreter (Sachwalterschaft)
905aDie Kosten des gerichtlichen Erwachsenenvertreters stellen beim Pflegebefohlenen - soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar von Dritten getragen werden - eine außergewöhnliche Belastung dar, die bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können. Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden ().
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457