Internat
900Mehraufwendungen, die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten aus der Unterbringung ihrer Kinder im Internat erwachsen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abgegolten (siehe Rz 873 ff).
Sind die Internatskosten durch eine Behinderung bedingt, stellen sie eine außergewöhnliche Belastung dar (siehe dazu Rz 859 ff).
Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung, ein Kind außerhalb des Familienverbandes zu erziehen, liegt in der Regel nicht vor, es sei denn die Zwangsläufigkeit ist ausnahmsweise gegeben (zB Internatskosten einer allein erziehenden Mutter für ein Kind im Pflichtschulalter).
Schulgeld und Aufwendungen für Unterrichtsmittel können nur Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden (; ; ; siehe weiters Rz 865 ff und 879).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 873 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 859 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 865 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 879 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457