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Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)

12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge

12.5.4.1 Behinderte


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Freibetrag
Behinderte ohne Pflegegeld
Behinderte mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25% und mehr
ja
nein *)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
ja
ja
Freibetrag für eigenes KFZ bei Gehbehinderung
ja
ja
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei Gehbehinderung
ja
ja
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung
ja
ja

*) wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde.

12.5.4.2 Behinderte Kinder


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Behinderung mindestens 25% ohne erhöhte Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe
Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe und mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag je nach Grad der Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988
ja
nein
nein
Pauschaler Freibetrag von 262 Euro
nein
ja
ja (gekürzt um Pflegegeld)
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
ja
nein
nein
Freibetrag für eigenes KFZ
nein
nein
nein
Freibetrag für Taxikosten
nein
nein
nein
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung
ja
ja
ja
Schulgeld für Behindertenschule oder Behindertenwerkstätte
ja
ja
ja


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457