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Richtlinie des BMF vom 15.12.2020, 2020-0.804.786
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)

12.5.3 Behinderung von Kindern

12.5.3.1 Behinderte Kinder ohne erhöhte Familienbeihilfe

852Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder sind bei einem Grad der Behinderung des Kindes von mindestens 25%, aber ohne Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-)Partner Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag hat, durch den Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen; Voraussetzung dafür ist, dass für dieses Kind keine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird.

853Unabhängig von einem Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 können bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag

  • der Pauschbetrag wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 845 f),

  • nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 850) sowie

  • Kosten der Heilbehandlung (§ 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF; siehe Rz 851) im nachgewiesenen Ausmaß

berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25% ist eine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.

854Ein Pauschbetrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, für ein Kraftfahrzeug oder nachgewiesene Taxikosten steht für Kinder nicht zu, da ab einer 50-prozentigen (Geh-)Behinderung des Kindes regelmäßig der besondere Pauschbetrag gemäß § 5 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zur Anwendung kommt.

855Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw. einen solchen nach der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

856Besteht Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, können an Stelle der Freibeträge gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 die (tatsächlichen) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung des Kindes, gegebenenfalls nach Kürzung um eine pflegebedingte Geldleistung, als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden ( § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988). Dienen Unterhaltszahlungen nachweislich und unmittelbar der Bestreitung der - aus der Behinderung des Kindes erwachsenden - Mehraufwendungen, können diese Aufwendungen bei der unterhaltsverpflichteten Person anstelle des Unterhaltsabsetzbetrages als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) abgezogen werden (vgl. ).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 845
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 846
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 850
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 851
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

§ 3 Abs. 1 oder 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457