12.5.2.2 Besondere (zusätzliche) Aufwendungen laut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF
844Werden die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, so können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der gegenständlichen Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. § 2 betr. Krankendiätverpflegung, § 3 betr. Kraftfahrzeug- bzw. Taxikosten, § 4 betr. Hilfsmittel und Heilbehandlung; siehe dazu Rz 850 f).
Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung sind in diesem Fall ebenfalls stets in Höhe der Pauschalbeträge des § 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, anzusetzen. Werden an Stelle der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. Allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung können im Schätzungsweg in Höhe der Pauschalbeträge des § 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, angesetzt werden (vgl. ). Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 850 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 851 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457