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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)

12.4.8 Finanzierung der Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden

838gWird ein laufendes Einkommen erzielt, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden aus diesem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen - als außergewöhnliche Belastung abzuziehen (siehe auch Rz 821).

Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie zB Wohnbauförderungsbeträge), steuerfreie Spenden oder steuerfreie Bezüge, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB Erlöse aus dem Verkauf eines Haus- oder PKW - Wracks). Weiters kürzen Ersätze von Versicherungen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für das versicherte Wirtschaftsgut (zB Kaskoversicherung für PKW).

Bei der Verrechnung der steuerfreien Ersätze sind im Wesentlichen folgende Fälle denkbar:

  • Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens keine Reparatur oder Ersatzbeschaffung gezahlt, aber bereits eine Akontozahlung auf eine steuerfreie Subvention erhalten; diese Akontozahlung kürzt die Aufwendungen im Jahr (in den Jahren) der Bezahlung.

Beispiel:

Jahr 2002 - keine Aufwendungen, aber Akontozahlung 5.000 Euro; Jahr 2003 - Aufwendungen 50.000 Euro, Abschlusszahlung des Katastrophenfonds 15.000 Euro. Die Aufwendungen des Jahres 2003 sind um den Gesamtbetrag von 20.000 Euro zu kürzen.

  • Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen gezahlt und eine Akontozahlung für eine steuerfreie Subvention erhalten; bis zur Antragstellung liegt aber noch keine endgültige Abrechnung vor. Die Aufwendungen im Katastrophenjahr sind um die Akontozahlung, die Aufwendungen in einem Folgejahr um später zuerkannte Subventionen zu kürzen.

Beispiel:

Jahr 2002 - Aufwendungen 15.000 Euro, Akontozahlung 5.000 Euro; Jahr 2003 - Aufwendungen 30.000 Euro, Abschlusszahlung 15.000 Euro. Die Aufwendungen des Jahres 2002 sind um 5.000 Euro, die des Jahres 2003 um 15.000 Euro zu kürzen; zu berücksichtigen sind daher für 2002 10.000 Euro und für 2003 15.000 Euro.

  • Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen durch die Aufnahme eines Darlehens finanziert und erhält im Folgejahr eine steuerfreie Subvention. Die jährlichen Zinsen- und Darlehensrückzahlungen sind anteilsmäßig (entsprechend dem Verhältnis der Subventionen zu den Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen) zu kürzen.

Beispiel:

Jahr 2002 - Aufwendungen von 50.000 Euro werden mittels eines Darlehens finanziert, keine Aufwendungen; Jahr 2003 - Subvention 20.000 Euro, das sind 40% der Aufwendungen. Die jährlichen Zinsen- und Darlehensrückzahlungen sind daher im Ausmaß von 60% abzugsfähig.

  • Der Steuerpflichtige hat im Jahr des Katastrophenschadens bereits Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen gezahlt, er erhält aber erst in einem späteren Jahr die Ersatzleistung. Die Ersatzleistung des späteren Jahres kürzt die außergewöhnliche Belastung des früheren Jahres.

Beispiel:

Jahr 2002 - Aufwendungen 20.000 Euro; Jahr 2003 Versicherungsersatz 5.000 Euro. Die außergewöhnliche Belastung beträgt daher im Jahr 2002 15.000 Euro.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 821
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457