Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.4 Katastrophenschäden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988)

12.4.6 Kosten für die Ersatzbeschaffung von PKW

838eJakom/Peyerl EStG, 2024, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 34Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 34Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 34Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 34Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 34Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 34Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 34Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 34Jakom/Vock EStG, 2017, § 34Jakom/Vock EStG, 2016, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34Pülzl, Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen, SWK 12/2006 S. 401Pülzl, Da capo zur steuerlichen Berücksichtigung von Katastrophenschäden, SWK 23/2005 S. 684Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 34Die Ersatzbeschaffung von PKW führt grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Belastung, und zwar auch dann, wenn sich das Fahrzeug am Zweitwohnsitz befunden hat. Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges begrenzt, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Der Zeitwert kann dabei an Hand einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des (zerstörten) Fahrzeuges ("fiktiver Buchwert") errechnet werden; es ist jedoch mindestens ein Wert von 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten des zerstörten PKW anzunehmen. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.

Bei der Ersatzbeschaffung von PKW ist steuerlich nur das bisherige "Erstauto" eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Nutzen zB in einem Haushalt beide Ehegatten jeweils einen eigenen PKW und wurden beide PKW unbrauchbar, wird die Ersatzbeschaffung für beide PKW berücksichtigt; verfügte ein Ehegatte hingegen über zwei Autos wie etwa einen Gebrauchs-PKW sowie einen Jagd/Geländewagen, ist nur die Ersatzbeschaffung des Gebrauchs-PKW absetzbar. Für welches Familienmitglied das oder die Kraftfahrzeug(e) zugelassen waren, ist für die Zurechnung des Vermögensschadens innerhalb der Familie nicht maßgeblich; es ist von der tatsächlichen Nutzung auszugehen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.12.2005
Betroffene Normen:
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457