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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.7 Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988)

11.7.1 Allgemeines

790Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird der Kinderabsetzbetrag jährlich ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag wird jährlich bis spätestens 15. November per Verordnung kundgemacht.

790aDer Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich:


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bis 2022
58,40 Euro
2023
61,80 Euro
2024
67,80 Euro

791Die Auszahlung erfolgt in allen Fällen gleichzeitig mit der Auszahlung (Überweisung) der Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag ist nicht teilbar. Für ein Kind steht nur einer Person - der auch die Familienbeihilfe ausgezahlt wird - der Kinderabsetzbetrag zu. Der Kinderabsetzbetrag beeinflusst weder die laufende Lohnverrechnung noch die Ermittlung der Lohn- und Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren, wohl aber die Höhe einer erstattungsfähigen Kapitalertragsteuer gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 108f ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Schlagworte:
Lohnsteuer - Kapitalertragsteuererstattung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457