TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
11.14 Berechnung der Lohnsteuer

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif

813bDie Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Beispiel 1:

Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 2.100,37 Euro

Berechnung der Lohnsteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatslohn 2022
2.100,37 Euro
Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2022
2.100,37 x 32,5% =
682,62
abzüglich Abzugsbetrag
- 374,41
abzüglich Familienbonus Plus (2 x 83,34 Euro)
- 166,68
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
- 33,33
abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder
- 55,75
Lohnsteuer monatlich (gerundet)
52,45 Euro

Beispiel 2 (tägliche Berechnung):

Tageslohn eines Arbeiters ohne Kinder abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro

Berechnung der Lohnsteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tageslohn 2022
77,53 Euro
Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2022
77,53 x 32,5% =
25,197
abzüglich Abzugsbetrag
- 12,480
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
- 1,111
Lohnsteuer monatlich (gerundet)
11,61 Euro

813cFür die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1406
Schlagworte:
Lohnsteuer - Monatslohnsteuer - Tageslohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457