10.7 Umzugskostenvergütungen (§ 26 Z 6 EStG 1988)
751Umzugskostenvergütungen zählen dann nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie einem Arbeitnehmer anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung.
752Umzugskostenvergütungen bei in- und ausländischen Konzernversetzungen bleiben auf der Einnahmenseite außer Ansatz, sodass auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Hinsichtlich Expatriates siehe auch Rz 1038d.
753Die Umzugskosten gemäß § 26 Z 6 lit. c EStG 1988 müssen belegmäßig nicht nachgewiesen werden.
754Eine Umzugsvergütung ist dann nicht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis neu antritt (ausgenommen bei Konzernversetzungen siehe Rz 752 ) und auf Grund des Dienstverhältnisses eine Übersiedlung erforderlich ist. In diesem Fall liegen Werbungskosten vor.
755Unter Bruttojahresarbeitslohn im Sinne des § 26 Z 6 lit. c EStG 1988 sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter fallen auch steuerfreie Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Lediglich (andere) Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 fallen nicht darunter, zumal es sich bei diesen um Leistungen des Arbeitgebers handelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038c |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457