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Richtlinie des BMF vom 04.07.2008, BMF-010222/0157-VI/7/2008
10 Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (§ 26 EStG 1988)
10.5 Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988)
10.5.1 Dienstreise gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 (ehemals "Legaldefinition")
10.5.1.3 Tages- und Nächtigungsgelder nach § 26 Z 4 EStG 1988

10.5.1.3.2 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem zweiten Tatbestand

721Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und pauschale Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden.

Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von sechs Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am Einsatzort (inkl. An- und Abreisetag), sodass bei Unterbrechungen eine tageweise Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht sind. Für die Beurteilung, ob der Zeitraum von 6 Monaten bzw. 183 Tagen erreicht ist, sind die Verhältnisse der letzten 24 Monate vor Beginn der Dienstreise maßgeblich. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach dem 2. Tatbestand) tätig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
36 Tage
-
78 Tage (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
-
74 Tage

Die für die Monate Februar bis April 2008 ausbezahlten Tagesgelder können nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil seit dem letzten Einsatz am selben Ort mehr als 6 Monate vergangen sind (24-Monate Beobachtungszeitraum nicht erforderlich).

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach dem 2. Tatbestand) tätig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
-
36 Tage
-
78 Tage
-
66 Tage
-

Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3 Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.

Siehe auch Beispiel Rz 10721.

10.5.1.3.2.1. Tagesgelder bei Inlandsreisen (gemäß § 26 Z 4 EStG 1988)

722Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu und darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Höhere Beträge sind auch bei Nachweis von tatsächlichen Kosten steuerpflichtig, selbst wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Über den Tagessatz hinaus bezahlte Tagesgelder bzw. pauschale Reisekostenabgeltungen sind als laufende Bezüge steuerpflichtig (, 91/13/0082).

723Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Inlandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegens einer arbeitsrechtlichen Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch steuerrechtlich maßgeblich.

Wechselt der Arbeitgeber die Abrechnungsmethode, darf dies nicht dazu führen, dass für einen Kalendertag mehr als 26,40 Euro steuerfrei belassen werden.

Beispiel:

Beginn der Dienstreise am Montag 14 Uhr, Ende am darauf folgenden Dienstag 15 Uhr.

Bei Abrechnung nach der 24-Stundenregel steht für die gesamte Reise ein Tagesgeld von 28,60 Euro (12/12 + 1/12) zu.

Bei kalendertagsmäßiger Abrechnung steht für den ersten Tag ein Tagesgeld von 10/12, somit 22 Euro zu, für den zweiten Tag ein Tagesgeld von 26,40 Euro. Diese Abrechnung ist aber nur zulässig, wenn tatsächlich eine kalendertagsmäßige Auszahlung erfolgt.

724Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus überwiegend der Werbung, stellt dieses für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Die Tagesgelder sind pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen um 13,20 Euro zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als 26,40 Euro, so ist für die Kürzung bei bezahltem Arbeitsessen nicht vom halben tatsächlich bezahlten Tagesgeld auszugehen, sondern die Kürzung hat dennoch um 13,20 Euro zu erfolgen. Eine Kürzung unter Null ist nicht vorzunehmen.

10.5.1.3.2.2. Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen

725Kostenersätze für die Verpflegung sind für alle Arbeitnehmer bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift (siehe Rz 1405) nicht steuerbar. Dauert eine Dienstreise im Ausland länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel des Auslandstagsatzes gerechnet werden.

Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Auslandsreisen nach der 24-Stundenregelung zu. Nur dann wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegens einer arbeitsrechtlichen Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch steuerrechtlich maßgeblich.

Wechselt der Arbeitgeber die Abrechnungsmethode, darf dies nicht dazu führen, dass für einen Kalendertag mehr als die in der Reisegebührenvorschrift vorgesehenen Beträge nicht steuerbar belassen werden.

726Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so ist für die Frage, ob neben den höchsten Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zusätzlich anteilige inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG 1988 anfallen, eine einheitliche Dienstreise anzunehmen. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu.

Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Ausmaß der (aliquoten) Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten nur dann zu, wenn der Auslandsaufenthalt länger als drei Stunden dauert. Für eine kürzere Verweildauer im Ausland steht der Satz für eine Inlandsreise zu, wenn die Reise insgesamt länger als drei Stunden dauert.

Beispiel:

Die Reise Wien-Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Passau 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.

Berechnung nach der 24-Stundenregel:

Die Reise dauert insgesamt 35 Stunden 10 Minuten, es stehen insgesamt zwei Tagessätze (24/12) zu. Der Auslandsanteil (11:15 bis 15:00 Uhr nächster Tag) beträgt 16/12, damit verbleibender Inlandsanteil somit 8/12.

Berechnung nach der Kalendertagsregel:

Die Reise dauert insgesamt 2 Kalendertage mit jeweils mehr als 12 Stunden.

Auslandsanteil:

1. Reisetag (11:15 Uhr bis 24:00 Uhr) 12/12

2. Reisetag (00:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 12/12

Inlandsanteil: Es kann kein steuerfreies Tagesgeld ausgezahlt werden, da der Gesamtanspruch durch den Auslandsanteil ausgeschöpft wurde.

727Werden Reisen im Inland unternommen, wobei wegen der leichteren Erreichbarkeit auch ausländische Strecken befahren werden (zB Korridor Salzburg-Rosenheim-Kufstein), liegen insgesamt Inlandsdienstreisen vor.

Berührt ein Arbeitnehmer bei Durchführung einer Dienstreise mehrere ausländische Staaten, besteht der Anspruch auf Tagesgebühren für jenes Land in das die Dienstreise führt. Davon ausgenommen sind jene Fälle in denen der Arbeitnehmer in jedem dieser Staaten tätig wird.

728Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug und endet mit der Ankunft am inländischen Flughafen.

Beispiel:

Flugreise Wien-Frankfurt: Abfahrt zum Flughafen 5 Uhr, Abflug Wien 8 Uhr, Ankunft Flughafen Wien 15 Uhr, Ende der Reise 16:30 Uhr.

Berechnung nach der 24-Stundenregel:

Die Reise dauert insgesamt 11 Stunden 30 Minuten, es steht ein Tagessatz zu.

Auslandsanteil (08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 7/12

Inlandsanteil 5/12

Berechnung nach der Kalendertagsregel:

Führt zu keinem anderen Ergebnis als bei der 24-Stundenregel, da die Dienstreise nur innerhalb eines Kalendertages stattfindet.

729Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer Auslandsdienstreise ein Geschäftsessen pro Tag, kommt es in Anlehnung an die bisherige Vorgangsweise nach der RGV zu keiner Kürzung des entsprechenden nicht steuerbaren Auslandsreisesatzes. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für zwei Geschäftsessen pro Tag oder übernimmt er die Kosten der vollen Verpflegung, steht nur ein Drittel des entsprechenden Auslandsreiseersatzes nicht steuerbar zu. Steht der Auslandsreisesatz für 24 Stunden zu, sind die während des 24-Stundenzeitraumes bezahlten Geschäftsessen zu berücksichtigen, wird nach Kalendertagen abgerechnet, sind die während des jeweiligen Kalendertages bezahlten Geschäftsessen für die Kürzung maßgeblich.

Randzahl 729a: entfällt


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:

§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1038g
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1405
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10721
Schlagworte:
Lohnsteuer - Mittelpunkt - Dienstreise - Reisekosten - sechs Monate - Nächtigungsgelder - 183 Tage - Unterbrechung - politische Gemeinde - Tagesdiäten - Tagesgelder - Inlandsreisen - Auslandsreisen - Aliquotierung - Stundenregelung - Arbeitsessen - 24-Stundenregelung - 24-Stundenregel - Reisegebührenvorschrift - RGV - Auslandsreiseersätze - Grenzübertritt - Inlandsdienstreisen - Flughafen - Kalendertagsregel
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457