Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Rangordnung, § 29

S. 371 7. Rangordnung
§ 29

(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).

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In dieser Bestimmung ist das Rang- oder Prioritätsprinzip verankert, das sich auch in § 440 ABGB findet. Demnach gilt der alte Rechtsgrundsatz „prior tempore potior iure“: „Der zeitlich Frühere ist auch der rechtlich Stärkere“. Als „Art der Übergabe“ bestimmt § 431 ABGB die Einverleibung. Genau genommen ist es jener Zeitpunkt, in dem das die Eintragung rechtfertigende Gesuch beim Buchgerich...

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