Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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13. Grundbuchsumstellungsgesetz S. 1134
Bundesgesetz vom über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz – GUG)
BGBl 1980/550 idF BGBl I 2008/100 und BGBl I 2009/52
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
2. Abschnitt
Bestimmungen für das umgestellte
Grundbuch
§ 2 Grundstücksdatenbank
§ 2a Elektronische Umschreibung
§ 2b Elektronische Einbücherung des öffentlichen Gutes
§ 2c Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes
§ 3 Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 4 Hilfsverzeichnisse und Mappe
§ 5 Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§ 6 Grundbuchsabfrage
§ 7 Grundbuchsabfrage durch Notare
§ 8 Auflagen
§ 8a Liegenschaftsgruppen
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Anträge
§ 11 Plombe
§ 11a Beschlußfassung
§ 12 Inhalt der Eintragungen
§ 13 Vollzug
§ 14 Letzte Tagebuchzahl
§ 15 Berichtigung des Lastenblattes
§ 16 Verständigung des Vermessungsamtes
§ 17 Berichtigung von Fehlern
§ 18 Innere Einrichtung des Grundbuchs
§ 18a Entscheidung durch ein anderes Gericht als das Lagegericht
§ 18b Simultanhypotheken
§ 18c Ab- und Zuschreibung
3. Abschnitt:
Umstellungsverfahren
§ 19 Ersterfassung
§ 20 Eröffnung des umgestellten Grundbuchs
§ 21 Berichtigung
§ 22 Edikt
§ 23 Behandlung von Grundbuchsstücken
§ 24 Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel
S. 1135 3a. Abschnitt: Eisenbahnen
§ 24a Auflösung des Eisenbahnbuchs
§ 24b Eisenbahneinlagen
§ 24c Bücherliche Einheit
4. Abschnitt:
Änderung des GBG 1955
§ 25 (nicht abgedruckt)
5. Abschnitt:
Änderung des
Gerichtskommissärsgesetzes
§ 26 (nicht abgedruckt)
6. Abschnitt:
Schlußbestimmungen
§ 27 (aufgehoben mit )
§ 28 (aufgehoben mit )
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
§ 31 Vollziehung
Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum GUG enthalten den im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Teil, der von bleibender Bedeutung ist.
1. Notwendigkeit der Reform des Grundbuchs
Die derzeit gehandhabte Art der Grundbuchsführung, nämlich handschriftliche Eintragungen in gebundenen Büchern, wird den heutigen Anforderungen an das Grundbuch nicht mehr gerecht und hat zu ernsten Mängeln im Grundbuchsbetrieb geführt. Abgesehen von der nicht immer gleich gut leserlichen Handschrift führt dieses System im Lauf der Zeit zu einer beträchtlichen Unübersichtlichkeit der Eintragungen; es ist daher in vielen Fällen nur noch Grundbuchsexperten auf Grund zeitraubenden Studiums möglich, den aktuellen Grundbuchsstand festzustellen. Weiter bewirkt dieses System ein ständiges Anwachsen der Anzahl der Grundbuchsbände; das hat dazu geführt, daß bei einem Drittel der Grundbuchsgerichte nicht mehr alle Bände ordnungsgemäß aufbewahrt werden können. Schließlich reicht das derzeit für die Grundbuchsabteilungen zur Verfügung stehende Personal nicht aus, um bei allen Grundbuchsgerichten eine verzögerungsfreie Abwicklung der Geschäfte zu gewährleisten; so ist es in der letzten Zeit wiederholt zu Verzögerungen bei der Ausfertigung von Grundbuchsauszügen und der Verbücherung agrarischer Operate gekommen.
Die angeführten Umstände führen dazu, daß der Zugang der rechtsuchenden Bevölkerung zum Grundbuch immer mehr erschwert wird und daß das Grundbuch mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit seine Funktion überhaupt nicht mehr wird erfüllen können, wenn nicht eine grundlegende Reform durchgeführt wird.
Hinsichtlich des Umfanges der angestrebten Reform soll nur darauf hingewiesen werden, daß in Österreich 199 Grundbuchsgerichte etwa 7800 Grundbücher führen, in denen etwa 2,2 Millionen Grundbuchseinlagen mit etwa 12 Millionen Grundstücken eingetragen sind.
S. 1136 2. Reform durch automationsunterstützte Datenverarbeitung
Diese Reform kann sinnvollerweise nur im Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung bestehen. Eine gleichwertige Alternative für die Durchführung dieser Reform gibt es nicht. Eine Modernisierung des Grundbuchs durch Mittel der herkömmlichen Bürotechnik (Ordner- oder Lose-Blatt-Grundbuch) erfordert nämlich denselben ungeheuren Arbeitsaufwand für die Umstellung wie die Datenersterfassung bei Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung, ohne dieselben Vorteile zu bringen. Darüber hinaus sind Versuche gescheitert, eine für österr Verhältnisse geeignete Form des Ordner-Grundbuchs zu finden.
Weiter ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß das Bundesministerium für Bauten und Technik bereits begonnen hat, eine Grundstücksdatenbank für die Führung des Katasters einzurichten und die Umstellung des Katasters auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bis 1987 verwirklichen will. Wegen der engen Verknüpfung von Grundbuch und Kataster – beide Einrichtungen führen eine Reihe von Daten parallel – bringt die gemeinsame Speicherung von Grundbuch und Kataster in einer Datenbank für beide Bereiche große Erleichterungen.
3. Konzept des automationsunterstützten Grundbuchs
Die Planung des automationsunterstützten Grundbuchs und die darauf beruhende rechtliche Ausgestaltung gehen von folgenden grundsätzlichen Vorstellungen aus:
Die Grundbuchseintragungen werden zentral in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Diese Speicherung ist Eintragung im Rechtssinn und ersetzt das Hauptbuch in seiner derzeitigen Form.
Bei den Grundbuchsgerichten werden Datenendstationen eingerichtet, die aus einem Bildschirmgerät mit angeschlossenem Drucker bestehen und durch Datenübertragungsleitungen mit der Datenverarbeitungszentrale verbunden sind. Sie ermöglichen die Abfrage und Änderung der gespeicherten Grundbuchseintragungen im Dialogbetrieb.
Im übrigen soll die derzeitige Gestaltung des Grundbuchswesens nach Möglichkeit unangetastet bleiben. Dh, daß insb
die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Grundbuchssachen unverändert bleibt;
die Entscheidung in Grundbuchssachen nach wie vor beim Richter oder Rechtspfleger liegt und die automationsunterstützte Datenverarbeitung ihn bloß bei der Vorbereitung der Entscheidung unterstützt;
daher auch im Grundbuchsverfahren keine grundlegende Änderung eintritt;
die Urkundensammlung nicht gespeichert wird und in der bisherigen Form weiter bestehen bleibt.
Die vorgesehenen Änderungen beschränken sich daher grundsätzlich auf die Behandlung des Hauptbuchs, insb den Vollzug von Eintragungen einschließlich ihrer Gestaltung und Ordnung sowie die Einsicht in das Hauptbuch einschließlich der Herstellung von Grundbuchsauszügen und -abschriften.
4. Vorteile des automationsunterstützten Grundbuchs
Das automationsunterstützte Grundbuch in der oben ausgeführten Gestaltung weist gegenüber dem herkömmlichen Grundbuch insb die folgenden Vorteile auf:
Größere Übersichtlichkeit (Wiedergabe des aktuellen Grundbuchsstandes; gemeinsame Wiedergabe inhaltlich zusammengehöriger Eintragungen; Möglichkeit, bloß die auf einen bestimmten Miteigentumsanteil bezüglichen Eintragungen abzufragen).
S. 1137 Gegenüber der Benützung der herkömmlichen Hilfsverzeichnisse leichtere Auffindbarkeit von Grundbuchseinlagen.
Abfrage von Grundbuchsdaten über das ganze Bundesgebiet von einem Datenendgerät aus.
Möglichkeit von Abfrage-Datenendgeräten für Stellen außerhalb der Grundbuchsgerichte.
Sehr rasche Ausfertigung von Grundbuchsabschriften (-auszügen) infolge automatischer Herstellung.
Programmgesteuerte Unterstützung beim Vollzug der Grundbuchseintragungen, also ihrer Eingabe auf dem Bildschirm.
Einmalige Eingabe identischer Eintragungen in einer größeren Anzahl von Einlagen (zB Ersichtlichmachung eines Naturschutzgebietes).
Gemeinsame Speicherung der Grundbuchseintragungen und der Eintragungen des Katasters in einer Grundstücksdatenbank, auf deren Daten Grundbuchsgerichte und Vermessungsbehörden – selbstverständlich unter Wahrung der bestehenden Zuständigkeiten zur Änderung der Daten – unmittelbar zugreifen können. Die dadurch ermöglichte Beseitigung der dzt bestehenden Doppelführung eines umfangreichen Datenstocks bei den Grundbuchsgerichten und den Vermessungsbehörden stellt eine sehr bedeutende Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Bundes dar. Derzeit führen ja das Grundbuch im wesentlichen die Daten des A1-Blattes parallel zum Kataster und der Kataster in erheblichem Umfang die Daten des B-Blattes parallel zum Grundbuch. Für die Allgemeinheit bedeutet dies überdies, daß bestimmte Katastereintragungen auch beim Grundbuchsgericht eingesehen werden können und umgekehrt.
In der Grundstücksdatenbank gespeicherte Daten können – unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen – Stellen, die an grundstücksbezogenen Daten interessiert sind, in maschinell lesbarer Form zur Verfügung gestellt und von ihnen – allenfalls nach Ergänzung durch eigene Daten – mit eigenen Programmen ausgewertet werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen wären hier als Beispiel insb solche Datenbanken auf Landesebene für Zwecke der Raumplanung und solche Datenbanken von Großgemeinden für Zwecke der Liegenschaftsverwaltung zu nennen.
5. Das Grundbuchsumstellungsgesetz als gesetzliche Grundlage der Automatisierung
Der Gesetzentwurf geht nicht den Weg der Novellierung der derzeit auf dem Gebiet des Grundbuchsrechts geltenden Rechtsvorschriften, sondern enthält hinsichtlich der Führung des umgestellten Grundbuchs vom geltenden Grundbuchsrecht abweichende Sonderbestimmungen, soweit dies erforderlich ist. Dies hat seinen Grund erstens darin, daß die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung für ganz Österreich lange Zeit in Anspruch nehmen und daher auch das herkömmliche Grundbuch daneben so lange erhalten bleiben wird. Zweitens sind die erforderlichen gesetzlichen Änderungen verhältnismäßig geringfügig, so daß das bestehende Grundbuchsrecht vom Großteil auch auf das automationsunterstützte Grundbuch angewendet werden kann.
Der Entwurf enthält jedoch auch eine geringfügige Novellierung des GBG, da diese Neuregelung allgemein, also nicht nur für das automationsunterstützte Grundbuch gelten soll; hierzu wird auf die Erläuterungen zum § 25 verwiesen.
Mit den legistischen Arbeiten für die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung hat das BMJ auch die Vorarbeiten für eine grundlegende S. 1138 Neuordnung des Grundbuchsrechts aufgenommen. Diese Arbeiten haben sich jedoch als sehr schwierig und umfangreich herausgestellt und werden voraussichtlich noch Jahre in Anspruch nehmen. An eine Verknüpfung mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben kann daher nicht gedacht werden.
Auszug aus 542 BlgNR 23. GP (Allgemeiner Teil):
1. Allgemeines
Mittlerweile bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehen das Grundbuch und der Kataster in Osterreich als öffentliche und automationsunterstützt geführte Verzeichnisse in der Grundstücksdatenbank. Um der technischen Entwicklung während dieses Zeitraumes Rechnung zu tragen und die stetig wachsenden Anforderungen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung, aber auch der Justiz selbst, bestmöglich zu erfüllen, wurde eine grundlegende technologische Erneuerung der Grundstücksdatenbank in all ihren Anwendungen in ressortübergreifender Zusammenarbeit der Bundesministerien für Justiz, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie des Bundesamts für Eich-und Vermessungswesen und der Bundesrechenzentrum GmbH in Angriff genommen.
2. Bisherige Vorbereitungsarbeiten
Die Bundesregierung hat im Ministerrat vom die Einleitung eines Projektes zur Erneuerung der Grundstücksdatenbank (GDB) beschlossen. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden gemeinsamen Vortrag der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde festgelegt, dass die Realisierung des Projektes durch koordiniertes Vorgehen aller beteiligten Stellen erfolgen wird. Demgemäß wurde in Abstimmung der beteiligten Ressorts eine umfassende Analyse der bestehenden Systeme durchgeführt, bei der die Projektpartner die Verfahren und ressortübergreifenden Geschäftsprozesse überprüft haben, um sie zu optimieren. Schließlich wurde ein gemeinsames Konzept zur organisatorischen Umsetzung des Projektes ausgearbeitet.
Hauptaugenmerk wird beim Design der GDB-neu auf das optimale Zusammenwirken von Grundbuch, digitalem Urkundenarchiv, Kataster, Adressregister sowie Verfahrensautomation Justiz und der Verfahrensautomation „Vermessungsämter“ gelegt. Dabei sollen die Eingabeprozesse beschleunigt, die Abfragemöglichkeiten erweitert und die Integration weiterer Verfahren ermöglicht werden.
Den gemeinsamen Bericht der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Konzept zur organisatorischen Umsetzung des Projektes hat die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrats vom zustimmend zur Kenntnis genommen.
Im Zug der Ausarbeitung des gemeinsamen Konzeptes hat sich auch die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Reihe legislativer Begleitrnaßnahmen im Grundbuchsund Vermessungsrecht ergeben, die im einzelnen in einer Arbeitsgruppe erörtert wurden. Sie setzte sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesens und des Bundesrechenzentrums zusammen.
Als Ergebnis dieser Arbeiten haben das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Ministerialentwurf erarbeitet, der Anfang 2008 mit Begutachtungsfrist zur allgemeinen Begutachtung versendet worden ist. Der Ministerialentwurf ist im Begutachtungsverfahren auf Zustimmung getoßen; im Einzelnen vorgetragene Änderungsanregungen werden weitest möglich berücksichtigt.
S. 1139
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
1
Zu § 1: EB (Auszug): „Der Abs 1 enthält die gesetzlichen Grundlagen für die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung. Was in diesem Zusammenhang unter Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zu verstehen ist, ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen, insb dem im Abs 1 zitierten § 2 Abs 1. Bezüglich der Verwirklichung der Umstellung wird gesetzestechnisch der Weg einer Verordnungsermächtigung gewählt, weil damit den im Abs 1 angeführten Umständen besser Rechnung getragen werden kann als durch einen unmittelbaren Gesetzesauftrag. Weiter wird dadurch die notwendige Koordinierung mit der Automatisierung des Katasters erleichtert.“
2. Abschnitt
Bestimmungen für
das umgestellte Grundbuch
Grundstücksdatenbank
§
2.
(1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch S. 1140 die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.
Elektronische Umschreibung
§ 2a.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs („Datenmigration“) anordnen, wenn dies nach Maßgabe der technischen Entwicklung zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch die Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen; hiebei ist im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen. Diese Eintragung und die Ersichtlichmachung der Umschreibung im Grundbuch sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung vorzunehmen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.
(3) In Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile der Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, sind die Einlagezahlen im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die in der Anlage bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.
(4) Für die Berichtigung der umgeschriebenen Einlagen gilt § 21 sinngemäß. Innerhalb von sechs Monaten nach der Umschreibung ist bei der Ausfertigung von Abschriften nach § 5 und bei der Grundbuchsabfrage nach § 6 mit dem Inhalt der Einlage auf Verlangen auch die übertragene ursprüngliche Fassung wiederzugeben; eine Erhöhung der hiefür anfallenden Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben tritt dadurch nicht ein.
S. 1141 (5) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
1
§ 2a GUG trat mit in Kraft (§ 30 Abs 3 GUG). Verordnungen auf Grund des § 2a können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit wirksam (§ 30 Abs 6 GUG).
2
§ 2 a GUG ist die gesetzliche Grundlage für die Umstellung der Grundstücksdatenbank auf eine technologisch erneuerte „Grundstücksdatenbank-neu“ und enthält eine Verordnungsermächtigung des BMJ, die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs anzuordnen (Datenmigration). Die Eindeutschung des aus der Informatik stammenden Begriffs „Migration“ in „elektronische Umschreibung“ lehnt sich an die im herkömmlichen Grundbuch seinerzeit vorgesehene Umschreibung von Einlagen oder auch ganzer Bände wegen Unübersichtlichkeit an (früherer § 583 Abs 2 und 3 Geo), da auch der Vorgang selbst durchaus vergleichbar ist. Nach der aufgehobenen Bestimmung des § 583 Abs 3 Geo erlangten die neuen Einlagen nie vollen Gutglaubensschutz. § 2a GUG geht nicht so weit und übernimmt in Abs 4 die Bestimmung des § 21 GUG, mit der eine Aussetzung des Gutglaubensschutzes für sechs Monate verbunden ist. Das ist dem Einsichtnehmenden ohne weiteres zumutbar, da über die Ersichtlichmachung in der Aufschrift der umgeschriebenen Einlage (Abs 2) sichergestellt ist, dass er über die Umschreibung informiert ist und – ohne Mehrkosten (Abs 4) – stets die Vergleichsmöglichkeit mit dem „alten“ Grundbuchsstand hat (542 BlgNR 23. GP 7).
Während die elektronische Einbringung von Grundbuchseingaben schon seit möglich ist (siehe § 10 und 11 ERV), gibt das BMJ den möglichen Zeitpunkt der endgültigen Umstellung nunmehr mit August 2010 an. Vom BMJ wurde zunächst ein Pilotbetrieb in drei Gerichten mit teilnehmenden Notaren gestartet und dieser S. 1142 Pilotbetrieb wurde auf insgesamt 17 Gerichte ausgeweitet. Über das Projekt „Grundbuch-Neu“ informiert das BMJ unter www.justiz.gv.at. Beim Umstieg auf die neue Grundstücksdatenbank wird nicht nur die eigentliche elektronische Umschreibung iSd § 2a GUG vorgenommen, sondern es erfolgen zugleich auch die Einbücherung des öffentlichen Guts (§ 2b), die Schaffung von Liegenschaftsgruppen (§ 8a), die inhaltliche Ausdehnung des Personenverzeichnisses (§ 4 Abs 1a), die Aufnahme des Eisenbahnbuchs (§§ 24a ff), die Möglichkeit des Vollzugs in einer fremden Einlage (§ 18a), die Beseitigung des Systems von Haupt- und Nebeneinlagen bei der Simultanhypothek (§ 18b) und die Umstellung im UHG auf ADV (§ 20a UHG; siehe auch Rassi in Kodek, ErgBd § 2a GUG Rz 3).
3
Im Zug der Umstellung des Grundbuchs auf ADV hat sich herausgestellt, dass in drei Katastralgemeinden (Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt) entgegen den einschlägigen Bestimmungen des GBG für einzelne Teile der Katastralgemeinde besonderen Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden. Da das GUG hiefür keine Sonderregelung vorsah, wurde dieser Zustand in der Grundstücksdatenbank weiter beibehalten. Bei der Speicherung der Datenbank wurde das Problem dadurch gelöst, dass für die Einlagen der einzelnen Abteilungen einzelne Zahlenstöcke gebildet wurden und diese Kodierung bei der Wiedergabe des Grundbuchsinhalts in die Angabe des Namens der Abteilung und der ursprünglichen Einlagezahl aufgelöst wurde (542 BlgNR 23. GP 8).
4
In der elektronisch umgeschriebenen Einlage ist in der Aufschrift der Umstand der Umschreibung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist die Einlage (Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt, nicht jedoch in der Aufschrift) in ihrer ursprünglichen Fassung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen. Im Verzeichnis über die gelöschten Einlagen ist ein Hinweis auf die Umschreibung unter Angabe des Datums einzutragen.
5
§ 2a Abs 3 sieht vor, dass die intern gespeicherten Einlagezahlungen zu „offiziellen“ Einlagezahlen werden und bei der Neueröffnung von Einlagen auf die Lage der Liegenschaft im Bereich einer der bisher bestehenden Abteilungen keine Rücksicht mehr genommen wird. Diese Änderung der Bezeichnung der betroffenen Einlagen soll nicht nur in der Einlage selbst, sondern auch in Eintragungen in anderen Einlagen, die hierauf verweisen, soweit wie möglich automationsunterstützt richtig gestellt werden (542 BlgNR 23. GP 8).
6
Anlässlich der elektronischen Umschreibung sind in jenen Katastralgemeinden, in denen für einzelne Teile einer Katastralgemeinde gesonderte Abteilungen des Hauptbuchs geführt werden, die Einlagezahlen um die in der Anlage zu § 2a Abs 3 bestimmte Grundzahl der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es dazu einer Gerichtsbeschlusses bedarf (§ 2a Abs 3). Nach der elektronischen Umschreibung sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.
7
Das BMJ hat die erfolgte Umschreibung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen (Abs 5).
Elektronische Einbücherung des öffentlichen Guts
§
2b.
(1) In Katastralgemeinden, für die die elektronische Umschreibung durch Verordnung nach § 2a angeordnet ist, ist das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern; eines gerichtlichen Beschlusses bedarf es dazu nicht.
S. 1143 (2) Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu geschehen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist; die dort in der Aufschrift, im A1- und B-Blatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die erfolgte elektronische Einbücherung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
(4) Rechte, die in das Grundbuch eingetragen werden können und die im Zeitpunkt der elektronischen Einbücherung an der betroffenen Liegenschaft bestehen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht.
1
§ 2b trat mit in Kraft (§ 30 Abs 3).
2
Gem § 2b Abs 1 ist in Katastralgemeinden, für die elektronische Umschreibung durch Verordnung des BMJ (§ 2a) angeordnet ist, das in der Grundstücksdatenbank unter einer Einlagezahl gespeicherte nicht verbücherte öffentliche Gut (§§ 287 und 288 ABGB) im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzubüchern, ohne dass es dazu eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Die elektronische Verbücherung des öffentlichen Guts ist im Ergebnis eine automationsunterstützte Umwandlung der „unechten“ Einlagezahlen 50.000 bis 50.003, in denen aus programmtechnischen Gründen die zum nicht verbücherten öffentlichen Gut gehörenden Grundstücke gespeichert sind, in „echte“ Grundbuchseinlagen. Die Umsetzung verlangt die vorherige oder zumindest gleichzeitige Einbücherung des nicht verbücherten öffentlichen Guts. Das wäre aber im regulären Einbücherungsverfahren nach § 65 AllgGAG nicht zu bewältigen, auch wenn man von der in § 2b Abs 2 GUG vorgesehenen Vereinfachung Gebrauch machte (542 BlgNR 23. GP 8).
3
Die Einbücherung hat unter der Einlagezahl zu erfolgen, unter der das öffentliche Gut bereits gespeichert ist und die dort in der Aufschrift, im Gutsbestandsblatt erste Abteilung und im Eigentumsblatt gespeicherten Eintragungen sind mit Ausnahme des Hinweises, dass es sich um keine Grundbuchseinlage handelt, zu übernehmen. Sofern im Lastenblatt Einträge erfolgt sein sollten, sind sie nicht mit zu übertragen. In der Aufschrift ist der Umstand der elektronischen Einbücherung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen. Der BMJ hat die erfolgte elektronische Einbücherung unter Angabe der betroffenen Einlagen und des jeweiligen Datums unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
4
Der Verzicht auf die Durchführung des herkömmlichen Einbücherungsverfahrens kann zu Defiziten führen, die aber vom Gesetzgeber der GB-Nov 2008 im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Guts in Kauf genommen werden. Dass der Eigentümer nicht eingetragen ist, entspricht der Grundregel des AllgGAG und wäre auch bei einem herkömmlichen Einbücherungsverfahren nicht anders. Der Eigentümer des öffentlichen Guts kann aber seine Eintragung auch im Fall der elektronischen Einbücherung beantragen. Allerdings werden allenfalls bestehende Rechte Dritter in den elektronisch eingebücherten Einlagen nicht eingetragen. Nun bewirkt aber Abs 4 erster Satz, dass weder die Inhaber dieser Rechte noch die Interessen des Rechtsverkehrs schlechter gestellt sind als vor der elektronischen Einbücherung. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass für die Neubegründung solcher Rechte der Eintragungs- und der Vertrauensgrundsatz uneingeschränkt gelten und dass auch die „alten“ Rechte nach § 136 GBG eingetragen S. 1144 werden können. Damit wird bei Rechten, die von einem bücherlichen Vormann abgeleitet werden, die Antragstellung auf Eintragung des Eigentümers und dann Verbücherung des Rechts gem § 136 GBG ermöglicht. – Siehe auch Rassi in Kodek, ErgBd § 2b GUG Rz 2.
Eintragung des Eigentümers des öffentlichen Gutes
§
2c.
(1) Personen, denen am öffentlichen Gut Rechte zustehen, die in das Grundbuch eingetragen werden können, sind berechtigt, die Eintragung des Eigentümers zu beantragen.
(2) Über den Antrag eines Eigentümers oder eines Berechtigten hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Dabei sind der Bund und die anderen Gebietskörperschaften, zu denen die antragsgegenständlichen Grundstücke gehören, zur Stellungnahme über das Eigentum an diesen Grundstücken aufzufordern. Wurden zum Erwerb von Rechten an den antragsgegenständlichen Grundstücken Urkunden hinterlegt, so ist auch den Personen, zu deren Gunsten die Hinterlegung vorgenommen wurde, nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner ist der Antrag in den beteiligten Ortsgemeinden und durch Aufnahme seines wesentlichen Inhalts in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
(3) Stehen die in die eingebücherte Einlage aufgenommenen S. 1145 Grundstücke im Eigentum verschiedener Gebietskörperschaften, so sind sämtliche Grundstücke des betroffenen Eigentümers in eine neue Einlage aufzunehmen, es sei denn, dass die als Eigentümer einzutragende Gebietskörperschaft die Bildung gesonderter Einlagen für bestimmte belastete Grundstücke begehrt oder hinsichtlich einzelner nicht vom Antrag erfasster Grundstücke das Eigentumsrecht strittig ist.
1
In den Fällen, in denen ein Recht vom bücherlichen Vormann abgeleitet ist, wird der von § 136 GBG geforderte Nachweis nur dann erbracht werden können, wenn der Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Daher steht dem Berechtigten ein entsprechendes Antragsrecht zu. Dem Berechtigten wird es in aller Regel nicht zugemutet, den Eigentümer urkundlich nachzuweisen, sodass dessen Ermittlung im Außerstreitverfahren zu erfolgen hat. Das Gericht hat dabei von sich aus alle wesentlichen Umstände zu ermitteln (siehe § 13 AußStrG). Dem Verfahren sollen nicht nur die als Eigentümer in Betracht kommenden Gebietskörperschaften, sondern auch die Berechtigten, die ihre Rechte durch Urkundenhinterlegung nach dem UHG begründet haben, beigezogen werden. Darüber hinaus soll auch allfälligen unbekannten Personen, die ein rechtliches Interesse an der Eintragung des Eigentümers haben können, durch Kundmachung in den beteiligten Gemeinden und in der Ediktsdatei Gelegenheit zur Teilnehme am Verfahren gegeben werden.
2
Die „unechten“ Einlagen 50.000 bis 50.004 erfassen nach bestimmten Kriterien geordnet sämtliche Grundstücke einer Katastralgemeinde. Die automationsunterstützte Umwandlung in „echte“ Einlagen kann dazu führen, dass eine Einlage Grundstücke enthält, die im Eigentum verschiedener Körperschaften stehen. Soll daher ein Eigentümer eingetragen werden, besteht die Notwendigkeit, die betroffenen Grundstücke in eine eigene Einlage zu übertragen.
3
Auch die Rechte am öffentlichen Gut, die in das Grundbuch eingetragen werden kön- 3 nen, haben bisher keinen Grundbuchskörper, sondern nur Grundstücke zum Gegenstand. Der uneingeschränkten Berücksichtigung des § 5 Abs 2 AllgGAG, wonach nur gleich belastete Grundstücke zu einem Grundbuchskörper zusammengefasst werden sollen, steht entgegen, dass nicht sämtliche Belastungen der betroffenen Einlage anlässlich des Verfahrens über die Eintragung des Eigentümers bekannt sein müssen. Es ist daher praktisch, grundsätzlich auf Einlagen für das öffentlichen Gut abzuzielen, die möglichst umfassend die Grundstücke eines bestimmten Eigentümers erfassen, es aber dem einzutragenden Eigentümer zu überlassen, auf Einlagen für bestimmte gleich belastete Grundstücke zu bestehen (542 BlgNR 23. GP 9). – Siehe auch Rassi in Kodek, ErgBd § 2c GUG Rz 1.
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 3.
(1) Zu jedem Hauptbuch ist ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen; es steht rechtlich dem Hauptbuch gleich.
(2) Soweit die Wiedergabe des Grundbuchsstandes dadurch nicht beeinträchtigt wird, sind die Einverleibung der Löschung und die Löschung von Grundbuchseintragungen nur dadurch einzutragen, daß diese in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen werden. Eine Eintragung über die Übertragung ist nur im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen vorzunehmen; sie hat das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Übertragung anzugeben. Diese Eintragung ersetzt die Löschungseintragung.
(3) Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung übertragen, so ist sie im Hauptbuch durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu der die Übertragung vorgenommen wurde, unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben.
(4) Eintragungen, die für die Wiedergabe des aufrechten Grundbuchsstandes nicht mehr von Bedeutung sind, sind von Amts wegen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen. Dies gilt insbesondere für Eintragungen, mit denen eine vorgemerkte Löschung gerechtfertigt wird, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird oder mit denen die Grenzen eines Grundstücks geändert werden, sowie für Eintragungen, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers zugeschrieben wird, sobald alle in der Einlage eingetragenen Eigentümer gewechselt haben.
(5) In das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung auch Hinweise über den Vollzug der Eintragungen im Hauptbuch unter Angabe des Datums (Tag, Monat, Jahr) aufzunehmen.
1 S. 1146
Das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht dem Hauptbuch gleich (JBl 1991, 584 = NZ 1991, 181; SZ 63/73). Ein Erwerber darf sich daher nicht mit einer Grundbuchsabfrage oder Einsicht in das Hauptbuch begnügen, sondern muss auch in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen Einsicht nehmen (EvBl 1990/141 = JBl 1991, 446) und auf die Berechtigung des nach § 22 GBG nicht eingetragenen Vormanns kann niemand wie auf eine Eintragung vertrauen (Spielbüchler in Rummel3 § 431 Rz 10; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 63 Rz 14).
2
Die Eingabe einer Eintragung in das Hauptbuch bewirkt automatisch auch die nach § 3 GUG erforderliche Eintragung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, ohne dass ein Beschluss erforderlich ist. Die automatische Eintragung führt dazu, dass auch noch nicht rechtskräftige Löschungen im Hauptbuch nicht mehr ersichtlich sind.
3
Soll eine Eintragung sofort, also unter derselben Tagebuchzahl, unter der sie eingetragen wird, in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen werden, muss die Löschung am Tag nach der Eintragung im Hauptbuch eingegeben werden. Geschieht das nicht, läge ein einziger „Arbeitfsall“ vor, sodass sich die Neueintragung und Löschung derselben Eintragung gegenseitig aufheben würden und es zu keiner Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen käme. Würde dadurch bei so genannten Folgeansuchen (Teilung, Abschreibung) die Löschung von Eintragungen erst nach mehreren Tagen möglich sein (siehe § 11a GUG) und dadurch eine Verzögerung in der Abwicklung des Grundbuchsbeschlusses eintreten, hat die Übertragung aller auf Grund dieser Beschlüsse nach § 3 Abs 4 in das Löschungsverzeichnis zu übertragenden Eintragungen erst mit dem letzten dieser aufeinander folgenden Beschlüsse zu erfolgen (ADV-Handbuch Justiz 7.3).
Hilfsverzeichnisse und Mappe
§ 4.
(1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG hat zu unterbleiben.
(1a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(2) Die Hilfsverzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteueroder Grenzkatasters zu führen.
1
Zu § 4: EB: „Die grundbücherlichen Hilfsverzeichnisse (also das Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) ermöglichen das Auffinden einer Grundbuchseinlage, wenn nicht die Einlagezahl, sondern die Grundstücksnummer oder die Anschrift eines in der Einlage eingetragenen Grundstücks oder der Name eines in der Einlage eingetragenen Eigentümers bekannt ist. Da die Hilfsverzeichnisse ebenso wie das Hauptbuch und die maßgeblichen Bestandteile des Katasters in einer Datenbank gespeichert werden (§ 2 Abs 1), können Änderungen im Hauptbuch, die sich auf die Hilfsverzeichnisse auswirken, ohne weiteres Zutun des S. 1147 Grundbuchsgerichts im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung (durch, Verknüpfung‘ der Daten) in die Hilfsverzeichnisse übernommen werden. Das gleiche gilt für Eintragungen, die im Kataster geführt und vom Grundbuch nur übernommen werden (§ 2 Abs 2); so kann etwa die im Kataster eingetragene Anderung einer Grundstücks-Anschrift von der EDVA unmittelbar in das Anschriftenverzeichnis übernommen werden.
Es wird daher auch die Führung eines Anschriftenverzeichnisses im Abs 1 obligatorisch angeordnet, da sie für die Grundbuchsgerichte mit keiner Mehrarbeit verbunden ist.“
2
Im Zug der Umstellung der Grundstückdatenbank (GB-Nov 2008) ist auch ein Anschriftenverzeichnis und ein Gruppenverzeichnis zu führen. Da die Katastralmappe für ganz Österreich als Digitale Katastralmappe (DKM) in der Grundstücksdatenbank erfasst ist, ist die Führung einer eigenen Grundbuchsmappe durch die Grundbuchsgerichte nicht mehr erforderlich. Die Grundbuchsgerichte können auf die DKM zugreifen; sie haben nach § 5 Abs 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren.
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§ 8a ermöglicht die Bildung von Liegenschaftsgruppen. Diese werden in einem neuen Hilfsverzeichnis (Gruppenverzeichnis) in Evidenz gehalten. Unter dem jeweiligen Namen der Liegenschaftsgruppe können die Einlagezahlen der zugehörigen Liegenschaften aufgefunden werden. Auch eine gemeinsame Abfrage dieser Einlagen ist möglich.
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Derzeit werden in das Personenverzeichnis nur Eigentümer und Bauberechtigte aufgenommen (dazu Rassi in Kodek, ErgBd § 4 GUG Rz 1). Die Umstellung der Datenbank macht es möglich, in dieses Verzeichnis auch im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte aufzunehmen. § 4 Abs 1a lässt dies aber nicht unbeschränkt zu und enthält eine Verordnungsermächtigung für den BMJ.
Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
§
5.
(1) An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen.
(2) Die Einsicht in das Hauptbuch die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3) Abschriften aus dem Hauptbuch der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.
(4) Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen.
S. 1148 (5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.
(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren; die Abs. 2, 3 und 5 gelten hiefür sinngemäß.
1
Zu § 5: AB: „Im Zuge seiner Beratungen vertrat der Ausschuß zu § 5 Abs 2 die Meinung, daß die Bestimmung, die dem Benützer des Grundbuchs die gebührenfreie Erlangung kurzer Mitteilungen über den Grundbuchsstand ermöglicht, möglichst benützerfreundlich auszulegen und anzuwenden ist; dies entspricht dem Ziel der Regierungsvorlage, den Zugang zum Recht auch für den Bereich des Grundbuchs zu verbessern. Aus demselben Grund vertrat der Ausschuß zum § 8 Abs 1 die Auffassung, daß die Beurteilung der dort festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Befugnis zur Grundbuchsabfrage möglichst großzügig zu handhaben ist, was überdies mit der weiteren Zielsetzung der Regierungsvorlage, zu einem rationelleren Geschäftsbetrieb in den Grundbuchsgerichten beizutragen, im Einklang steht. Dadurch werden diese Gerichte von einem beträchtlichen Teil des Einsichtsverkehrs entlastet werden können.“
2
Aus Gründen des Datenschutzes ist die Einsicht in das Personenverzeichnis daran gebunden, dass ein berechtigtes Interesse an einer solchen Information bei der Grundbuchseinsicht glaubhaft gemacht wird (NZ 1984, 239; RPflSlgG 2163; siehe auch § 4 Abs 1a).
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Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte nach § 5 Abs 6 (in Kraft seit ) auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren, wobei die Abs 2, 3 und 5 sinngemäß gelten.
Grundbuchsabfrage
§ 6.
(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
Notare, um als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;
Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der S. 1149 Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
1
Um seine Funktion als öffentliches Register zu erfüllen, muss grundsätzlich jedermann zur Einsicht und Abfrage berechtigt sein. Aus Datenschutzgründen bestehen jedoch Einschränkungen hinsichtlich des Personenverzeichnisses. Die ZVN 2002 gestand das Notaren und Rechtsanwälten zu, wenn sie als Erbenmachthaber einschreiten. Außerdem können Rechtsanwälte und Notare Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffende Eintragungen übergeben.
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Gem § 9c Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt nach Maßgabe der Bestimmungen des GUG berechtigt, eine Abfrage der Personenverzeichnisse des Grundbuchs durchzuführen. Er ist nach § 9c Abs 2 RAO verpflichtet, Abfragen des Personenverzeichnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des § 42c RL-BA durchzuführen. Gem § 42c RL-BA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, vor Abfrage des Personenverzeichnisses im Auftrag einer Person über die diese selbst betreffenden Eintragungen die Identität des Auftraggebers festzustellen. Bei Erteilung des Auftrags durch einen Vertreter hat sich der Rechtsanwalt die Bevollmächtigung nachweisen zu lassen, wobei bei berufsmäßigen Parteienvertretern die Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt (§ 30 Abs 2 ZPO). Der Rechtsanwalt hat nach § 42c Abs 2 RL-BA über die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis Aufzeichnungen zu führen, die die in lit a bis c genannten Angaben enthalten müssen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. – Siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 6 GUG Rz 3 und sein Verzeichnis der Anbieter von Direktabfragen Rz 5; Gebühren: Rz 6; Rassi in Kodek, ErgBd § 6 GUG Rz 1 und 2).
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Der durch die GB-Nov 2008 neu eingeführte Abs 1b (in Kraft seit 1. 1. 2009) erweitert die Einsichtsbefugnisse der Notare und Rechtsanwälte, wenn sie als Vertreter des Gläubigers für eine vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners ermitteln wollen. – Siehe die GDBV 2009, BGBl II 2008/502.
Grundbuchsabfrage durch Notare
§ 7.
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Auflagen
§ 8.
Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
Liegenschaftsgruppen
§ 8a.
Der Eigentümer kann beantragen, dass die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile zu einer Liegenschaftsgruppe S. 1150 mit einem bestimmten Namen in der Aufschrift der betroffenen Einlagen ersichtlich gemacht wird; dieser Name darf in der Grundstücksdatenbank nur einmal für eine Liegenschaftsgruppe vorkommen.
1
Gem § 8a GUG (ist seit nur anzuwenden, wenn das Grundbuch elektronisch umgeschrieben ist: § 30 Abs 6) gesteht Grundeigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie etwa Straßen- oder Forstverwaltungen, das Recht zu, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn), im Grundbuch gemeinsam abfragen zu können. Dem trägt § 8a dadurch Rechnung, dass der Grundeigentümer die Zugehörigkeit mehrerer Liegenschaften einer solchen Liegenschaftsgruppe in den betroffenen Einlagen ersichtlich machen lassen kann. Dabei ist eine Beschränkung auf bestimmte räumliche Einheiten nicht vorgesehen. Diese Liegenschaftsgruppen werden in einem neuen Hilfsverzeichnis (Gruppenverzeichnis) nach § 4 Abs 1 in Evidenz gehalten, wo unter dem jeweiligen Namen der Liegenschaftsgruppe die Einlagezahlen der zugehörigen Liegenschaften aufgefunden werden können; diese Einlagen sollen auch gemeinsam abgefragt werden können (542 BlgNR 23. GP 9).
§ 9.
(aufgehoben)
Anträge
§ 10.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.
(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.
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Nach § 29 GBG richtet sich die Rangordnung einer Eintragung nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist; nach § 93 GBG ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrags entscheidend. Wegen der besonderen Bedeutung dieses Zeitpunkts in Grundbuchssachen bedarf es für elektronische Grundbuchsanträge einer Sonderregelung, die über die allgemeinen Bestimmungen des § 89d GOG über elektronische Eingaben hinausgeht. Daher wird in dem mit der GB-Nov 2008 neu eingeführten Abs 2 (gilt seit ) in Analogie zu Anträgen in Papierform der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind, als maßgeblich bestimmt und das ist der Zeitpunkt, in dem das Grundbuchsgericht in die Lage versetzt ist, den Antrag geschäftsordnungsmäßig zu behandeln. Damit ist eine ordnungsgemäße Rangordnung im Verhältnis zwischen elektronischen Eingaben und Eingaben in Papierform sichergestellt (542 BlgNR 23.GP 10). – Siehe § 18a Abs 3 bei Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht.
S. 1151 Plombe § 11.
Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.
Zu § 11: EB: „Neue Eintragungen werden im automationsunterstützten Grundbuch nicht unbedingt am Ende jedes Blatts vorgenommen werden (vgl die Erl zum § 14). Es wäre daher nicht sinnvoll, die Plombe. an der Stelle anzubringen, an der die Eintragung vorgenommen werden soll. Denn bei dieser Vorgangsweise müßte stets die ganze Einlage durchgesehen werden, um das Vorliegen unerledigter Grundbuchsstücke festzustellen. Es wird daher die Ersichtlichmachung der Plombe in der Aufschrift der Einlage angeordnet, wobei die Bezeichnung ,Plombe‘ in die Eintragung aufzunehmen ist. Dies ist auch übersichtlicher als die derzeit vorgesehene Eintragung der Plombe in einem der drei Blätter.“
Beschlußfassung
§ 11a.
(1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
Inhalt der Eintragungen
§ 12.
(1) In Grundbuchseintragungen sind der Tag und der Monat des Ein-langens des Grundbuchsstücks beim Grundbuchsgericht sowie die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben.
(2) Beim Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts ist die Urkunde, aus der sich der Anspruch auf den Erwerb des Eigentumsrechts oder des Pfandrechts ergibt, nach ihrem Ausstellungsdatum und ihrem Inhalt, sofern es sich jedoch um eine der im § 33 Abs. 1 lit. b bis d GBG 1955 aufgezählten Urkunden handelt, nach ihrer Art zu bezeichnen. Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung anordnen, daß dabei nur bestimmte Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Von mehreren Ausstellungsdaten ist nur das letzte anzugeben.
S. 1152 (3) Soweit sich aus Abs. 2 und § 5 zweiter Satz GBG 1955 nichts anderes ergibt, hat in Grundbuchseintragungen die Angabe von Urkunden zu unterbleiben.
(4) Bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
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Zu § 12: V des BMJ v BGBl 82 gem § 12 GUG:
„Gemäß § 12 Abs 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl Nr 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik verordnet:
§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs 2 und 3 GUG sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen von Urkunden zu verwenden:
beim Erwerb des Eigentumsrechts die Bezeichnungen Amtsbestätigung, Amtsurkunde, Anmeldungsbogen, Anmeldungsbogen gemäß § 13 LiegTeilG, Aufhebungsvertrag, Ausstattungsvertrag, Baurechtsvertrag, Bescheid, Beschluß, Ehepakt, Einantwortungsurkunde, Einbringungsvertrag, Erbverzichtsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag, Leibrentenvertrag, Realteilungsvertrag, Schenkungsvertrag, Tauschvertrag, Treuhandvertrag, Übergabsvertrag, Urteil und gerichtlicher Vergleich;
beim Erwerb des Pfandrechts die Bezeichnungen Kaufvertrag, Leibrentenvertrag, Pfandurkunde, Schuldschein, Übergabsvertrag und Urteil.
§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so sind diese Bezeichnungen gemeinsam zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag).
§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der einzutragenden Urkunde, so ist die Bezeichnung Urkunde zu verwenden.“
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Nach § 12 Abs 1 sind in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben; lediglich Vormerkungen sind als solche zu bezeichnen (dazu SZ 2004/2). Dadurch wurde dem § 103 Abs 1 GBG insoweit derogiert (EvBl 1993/73). Es ist umstritten, ob § 12 Abs 1 auch für den Antrag gilt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, dass es genügt, wenn im Grundbuchsantrag die „Eintragung“ begehrt wird (siehe bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 Rz 15 mwN).
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Nach § 12 Abs 4 GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers und des Bauberechtigten auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Damit soll nach den Erläuternden Bemerkungen selbstverständlich keine Pflicht des Grundbuchsgerichts begründet werden, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren S. 1153 grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (SZ 2003/101). Dem Eigentümer wird nicht nur ein Anregungsrecht iS einer Grundbuchsberichtigung eingeräumt, sondern ein eigenes Antragsrecht zur Ersichtlichmachung seiner Anschrift. Das ist im Hinblick auf die Bedeutung grundbuchsrechtlicher Verständigungen auch durchaus sinnvoll. Hat aber der Eigentümer ein Antragsrecht, steht ihm auch ein Rechtsmittelrecht zu, wenn seinem Antrag nicht vollständig stattgegeben wird, also seine Anschrift abweichend von seinem Antrag unvollständig oder unrichtig eingetragen wird (Zak 2006/162, 94 = NZ 2006, 251 = JUS Z/4142).
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Nach § 12 Abs 4 GUG ist bei der Eintragung des Eigentümers auch dessen Anschrift ersichtlich zu machen. Damit wird aber keine Pflicht des Grundbuchsgerichtes begründet, die Anschriften laufend zu überwachen. Ergibt sich jedoch bei späteren grundbücherlichen Amtshandlungen, dass sich die Anschrift geändert hat, ist dieser Umstand von Amts wegen ersichtlich zu machen. Auch steht es dem Eigentümer frei, die Ersichtlichmachung seiner Anschrift zu beantragen (5 Ob 158/03a mit Hinweis auf die EB zu § 12 GUG in Dietrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, 427 f; Kodek in Kodek aaO Rz 8; siehe auch RPflSlgG 2970).
Vollzug
§ 13.
(1) Eine Eintragung in das Grundbuch darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich gemacht ist, auch ohne schriftlichen Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden Beschlusses des Grundbuchsgerichts gelöscht werden. Danach darf die Eintragung nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags berichtigt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt für die Übertragung von Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sinngemäß.
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Zu § 13: EB: „Da nach § 2 Abs 1 Grundbuchseintragungen im automationsunterstützten Grundbuch durch Speicherung in einer Datenbank zu führen sind, besteht der Vollzug von Grundbuchsbeschlüssen, mit denen Eintragungen bewilligt oder angeordnet werden, in der Eingabe dieser Eintragungen an einem Datenendgerät; hierbei handelt es sich nach dem derzeitigen Stand der Planung um Bildschirmgeräte. Davon ausgehend ermöglicht § 13 eine arbeitssparende Verflechtung von Entscheidungs- und Vollzugstätigkeit am Bildschirmgerät. Der Rechtspfleger, der nach Prüfung eines Antrags und dessen Beilagen oder der sonstigen Entscheidungsunterlagen eine Eintragung bewilligen oder anordnen will, kann diese Eintragung ,vorläufig‘ (also ohne Löschung der Plombe) eingeben und das Ergebnis dieser Eintragung am Bildschirmgerät überprüfen und allenfalls ändern. Entspricht die eingegebene Eintragung seiner Absicht, kann er sie auf dem der Datenendstation angeschlossenen Drucker sofort ausdrukken. Dieser Ausdruck kann als Bestandteil des Grundbuchsbeschlusses verwendet werden. Nach der Unterfertigung der Urschrift des Grundbuchsbeschlusses kann die Eintragung durch Löschung der Plombe vollendet werden. Diese Löschung entspricht somit dem Ziehen des Abschlußstriches im geltenden Grundbuchsrecht.
Solange im Grundbuch eine Plombe ersichtlich gemacht ist, kann niemand auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchsstandes vertrauen. Es war daher nicht notwendig, eine weitere Maßnahme vorzusehen, die beim Beginn des Vollzugs der Eintragung den in das Grundbuch Einsichtnehmenden darauf aufmerksam macht, daß sich der Grundbuchsstand in dieser Einlage noch ändern kann.
Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind Diskrepanzen zwischen Beschluß und Eintragung ausgeschlossen und insoweit werden Berichtigungsverfahren nach § 104 Abs 3 GBG damit entbehrlich. Ein weiterer Vorteil ist, daß die Parteien schon auf Grund der Zustellung des Grundbuchsbeschlusses nicht nur erfahren, was eingetragen werden soll, sondern was tatsächlich eingetragen worden ist.
Der § 13 gilt nicht für die Löschung der Plombe, wenn es zu keiner Eintragung in das Grundbuch kommt. In diesem Fall ist gem § 456 Geo weiterhin erforderlich, daß die Löschung der Plombe schriftlich angeordnet wird.“
S. 1154 Letzte Tagebuchzahl § 14.
In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.
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Zu § 14: EB: „Im herkömmlichen Grundbuch können neue Eintragungen innerhalb eines Blattes nur im räumlichen Anschluß an die bereits vorhandenen Eintragungen vorgenommen werden, uzw auch dann, wenn die neue Eintragung inhaltlich mit einer weiter vorne stehenden Eintragung zusammenhängt (zB auf die Person eines Eigentümers bezüglich Anmerkungen); in diesem Fall sind zum besseren Verständnis der Eintragungen Verweisungen vorgesehen. Das automationsunterstützte Grundbuch ist dieser Beschränkung nicht unterworfen: Neue Eintragungen können in dem angeführten Fall auch zwischen den bereits bestehenden Eintragungen eingeordnet werden.
Infolgedessen ist zum Unterschied vom herkömmlichen Grundbuch nicht mehr die Gewähr gegeben, daß die am Ende jedes Blattes aufscheinenden Eintragungen tatsächlich die zuletzt vollzogenen sind. Der § 14 sieht daher die Ersichtlichmachung der letzten ,Tagebuchzahl‘, das ist die Tagebuchzahl der in einer Einlage jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl, in der Aufschrift vor. Unter letzter vollzogener Eintragung ist auch die nach § 3 Abs 2 vollzogene Einverleibung der Löschung oder Löschung einer Eintragung zu verstehen. Diese Ersichtlichmachung läßt auf den ersten Blick erkennen, ob (früher ausgestellte) Grundbuchsabschriften noch dem aktuellen Grundbuchsstand entsprechen. Die Bezeichnung als ,letzte Tagebuchzahl‘ ist dabei in die Eintragung aufzunehmen.“
Da die Eintragung nach dem § 13 durch die Löschung der Plombe vollendet wird, muß jede derartige Löschung zu einer Änderung der Ersichtlichmachung der ,letzten Tagebuchzahl‘ führen. Es konnte daher im § 14 eine ,automatische‘ Änderung der ,letzten Tagebuchzahl‘ vorgesehen werden, die durch die Eingabe der Löschung der Plombe gem § 13 ausgelöst wird.“
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Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), ist nach § 18a Abs 1 im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen (siehe bei § 18a UGB). § 18a ist nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a elektronisch umgeschrieben ist (§ 30 Abs 6).
Berichtigung des Lastenblatts
§ 15.
Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.
Verständigung des Vermessungsamtes
§ 16.
Die Verständigung des Vermessungsamtes von Änderungen im Eigentumsblatt hat zu unterbleiben.
S. 1155 Berichtigung von Fehlern § 17.
Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Innere Einrichtung des Grundbuchs
§ 18.
(1) Abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter (§ 6 Abs. 1 AllgGAG) sind nicht anzulegen.
(2) In Tirol sind die gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs (§ 69 AllgGAG) dadurch zu bilden, daß den Einlagen der geschlossenen Höfe die Einlagezahlen von 90000 aufwärts, den anderen Einlagen die Einlagezahlen bis 90000 vorbehalten werden.
Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht
§
18a.
(1) Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), so ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen.
(2) Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben.
(3) Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts.
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Bei der Neugestaltung der Grundstücksdatenbank durch die GB-Nov 2008 (§ 18a trat zwar am in Kraft, ist aber nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a elektronisch umgeschrieben ist: § 30 Abs 6) ist vorgesehen, dass das Bewilligungsgericht allein und abschließend über den Bucheintrag entscheidet und diesen auch selbst vollzieht. Damit fällt die in § 94 Abs 2 GBG vorgesehene Mitwirkung des Lagegerichts weg. Diese Änderung verlangte aber nach einer Sonderregelungen des Rangs der Eintragung im Grundbuch des Lagegerichts dahin, dass das im Weg der elektronischen Datenverarbeitung eingelangte Grundbuchsstück gleichzeitig mit der Eintragung im Tagebuch des Bewilligungsgerichts auch im Tagebuch des Lagegerichts eingetragen wird. Nach § 18a Abs 3 ist der Zeitpunkt dieser Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts für den Rang der Grundbuchseintragung maßgeblich. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Unordnung zwischen dem vom Lagegericht selbst und den von einem anderen Gericht bewilligten und vollzogenen Eintragungen kommen kann (542 BlgNR 23. GP 10).
S. 1156 Simultanhypotheken § 18b.
(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken.
(2) Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.
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Nach § 18b Abs 1 (trat zwar am in Kraft, ist aber nur anzuwenden, soweit das Grundbuch elektronisch umgeschrieben ist: § 30 Abs 6) hat bei Simultanhypotheken die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken. Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist nach § 18b Abs 2 bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gelangt § 18b zur Anwendung, sind die § 105, 108, 109 und 111 bis 115 GBG verdrängt.
Ab- und Zuschreibung
§ 18c.
Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.
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Ab der elektronischen Umschreibung des Grundbuchs (§ 2a iVm § 30 Abs 6) hat gem § 18c dann, wenn die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung iSd § 23 LiegTeilG in den Büchern zweiter Gerichte zu vollziehen sind, das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.
3. Abschnitt
Umstellungsverfahren
Ersterfassung
§ 19.
(1) Bei der Umstellung sind die im bestehenden Hauptbuch enthaltenen Eintragungen in dem Umfang und in der Fassung in der Grundstücksdatenbank zu speichern, die den Bestimmungen über die Führung des Hauptbuchs im automationsunterstützten Grundbuch entsprechen. Wohnungseigentum ist stets auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
S. 1157 (2) Die folgenden Eintragungen sind jedoch nicht zu speichern:
Eintragungen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie gemäß § 131 Abs. 2 GBG 1955 gegenstandslos sind;
vor dem eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 1 100 Euro nicht übersteigen.
(3) In Tirol sind die in der Höfeabteilung enthaltenen Einlagen mit einer um 90 000 erhöhten Einlagezahl zu bezeichnen.
Eröffnung des umgestellten Grundbuchs
§ 20.
Sobald die Eintragungen sämtlicher Einlagen einer Katastralgemeinde, einer Landtafel oder eines Eisenbahnbuchs in der Grundstücksdatenbank gespeichert sind, hat das Grundbuchsgericht den Tag festzusetzen, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Eröffnung des umgestellten Grundbuchs).
Berichtigung
§ 21.
(1) Entsprechen die im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs gespeicherten Eintragungen nicht dem § 19, so sind sie auf Antrag oder von Amts wegen im Verfahren in Grundbuchssachen zu berichtigen. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
(2) Auf Antrag sind auch Eintragungen aufzunehmen, deren Speicherung gemäß § 19 Abs. 2 unterblieben ist. Für die im § 19 Abs. 2 Z 1 angeführten Eintragungen gilt dies jedoch nicht, wenn ihre Löschung gemäß § 133 GBG 1955 sogleich angeordnet werden könnte.
(3) Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird.
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Der Gesetzgeber hat innerhalb der ersten sechs Monate nach der Umstellung des Grundbuchs das Vertrauen auf das (umgestellte) Grundbuch außer Kraft gesetzt (§ 21 Abs 3). Innerhalb dieser Frist konnte der Grundbuchsstand mit Sicherheit nur durch Einsicht in das umgestellte und in das „alte“ Grundbuch festgestellt werden (4 Ob 506/91). Ist der Gutglaubensschutz ausgeschlossen, kann ist damit auch der in § 21 Abs 3 normierte Ausschluss des Berichtigungsrechts nicht anwendbar (NZ 1991, 253 [Hofmeister); 5 Ob 149/03d), sodass überall dort, wo der Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, eine Berichtigung der Ersterfassung des umgestellten Grundbuchs auch nach Ablauf der S. 1158 Frist von sechs Monaten möglich ist (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 21 GUG Rz 2 mwN).
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Die Versäumung der Frist von sechs Monaten schließt die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig davon, ob sie gutgläubig sind, aus (EvBl 1991/88 = JBl 1991, 518 = ecolex 1991, 680 [Hoyer] = SZ 64/18) Die Fristversäumnis hat aber nicht das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechts zur Folge, sondern nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip (WoBl 2004/44 [Call]). Nach Ablauf der Ediktalfrist ist eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 21 Abs 3 auch gegenüber solchen dritten Personen unzulässig, die nicht gutgläubig waren, weil die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann.
Edikt
§ 22.
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.
Behandlung von Grundbuchsstücken
§ 23.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs unerledigte Grundbuchsstücke sowie Grundbuchsstücke, die während der im § 21 Abs. 3 bestimmten Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, sind auch mit dem Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch zu vergleichen. Gegebenenfalls ist eine Berichtigung gemäß § 21 vorzunehmen.
Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel
§
24.
(1) Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen von Grundbuchskörpern gemäß § 68 Abs. 2 AllgGAG ist nach der Umstellung einer Landtafel auf automationsunterstützte Datenverarbeitung auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Umstellung der betroffenen Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zweckmäßig ist.
(2) Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper oder Teile von Grundbuchskörpern innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der leichteren Grundbuchsführung für diesen Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper gebildet werden.
S. 1159 3a. Abschnitt Eisenbahnen
Auflösung des Eisenbahnbuchs
§ 24a.
(1) Die elektronische Umschreibung (§ 2a) des Eisenbahnbuchs hat dadurch zu geschehen, dass die dort eingetragenen Grundstücke unter Beachtung der § 24b und 24c in das Grundbuch der jeweiligen Katastralgemeinde übertragen werden. Die Ersichtlichmachung der Umschreibung in der elektronisch umgeschriebenen Einlage sowie die Eintragung des Hinweises auf die Umschreibung im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen nach § 2a Abs. 2 sind dabei um den Hinweis auf die Übertragung unter Angabe der Einlagen zu ergänzen, aus denen beziehungsweise in die übertragen wurde.
(2) Nach der elektronischen Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach den § 24b und 24c zu verbüchern.
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Eisenbahneinlagen werden in dem Sondergrundbuch, dem Eisenbahnbuch, konzentriert bei dem Grundbuchsgerichten in den Landeshauptstädten, geführt. Die rechtlichen Besonderheiten bestehen insbesondere darin, dass eine (Bahn-)Linie eine bücherliche Einheit bildet, die nur zur Gänze mit Hypotheken belastet werden kann; dagegen können andere Lasten auch an einzelnen Eisenbahngrundstücken bestehen. Die tatsächlichen Besonderheiten bestehen insbesondere darin, dass der Grundbuchskörper idR aus eine sehr großen Anzahl von Grundstücken besteht, die sich meist über die Sprengel mehrerer Grundbuchsgerichte erstrecken. Die durch die GB-Nov 2008 geschaffene Möglichkeit, dass ein Grundbuchsgericht auch über Eintragungen in den Grundbüchern anderer Gerichte entscheiden und diese auch vollziehen kann und dass Gruppen von Grundstücken gemeinsam abgefragt werden können (§ 8a), erlaubt es, die im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstücke in das allgemeine Grundbuch zu übertragen. Dieses Konzept verwirklichen die § 24a bis 24c, die nach § 30 Abs 6 nur anzuwenden sind, soweit das Eisenbahnbuch nach § 24a elektronisch umgeschrieben ist. Nach der Umschreibung des Eisenbahnbuchs sind Eisenbahnen nur noch nach § 24b und 24c zu verbüchern.
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§ 24a ordnet an, dass die Übertragung in das allgemeine Grundbuch im Zug der elektronischen Umschreibung und daher – wie das im § 2a allgemein vorgesehen ist – im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung geschieht, ohne dass es eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Das ist deshalb leicht möglich, weil die Eintragungen im Eisenbahnbuch nach § 3a EisbBV derzeit entsprechend aufgespalten sind und die bestehenden Teilanlagen als Grundlage der neuen Einlagen im allgemeinen Grundbuch dienen können. Im Rahmen der Umschreibung des Grundbuchs sollen dabei auch Eintragungen in Grundbuchseinlagen, die auf die bisherigen Eisenbahnbucheinlagen verweisen, soweit wie möglich automationsunterstützt in Verweise auf die neuen Einalge richtiggestellt werden (542 BlgNR 23. GP 11).
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Die Einlagen des allgemeinen Grundbuchs, in die Eisenbahngrundstücke übertragen werden, sind als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen, obwohl diese Bezeichnung nach § 3 EisBG bereits für die Einlagen des Eisenbahnbuchs vergeben ist. Um eine Verwechslung zu vermeiden, sind die Letzteren gem § 30 Abs 5 als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.
S. 1160 Eisenbahneinlagen § 24b.
(1) Grundstücke, die zu einer bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 des Eisenbahnbuchgesetzes (EisBG), RGBl. Nr. 70/1874, gehören, sind in jedem Grundbuch zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen. Die Einlagen, in denen diese Grundstücke eingetragen sind, sind in der Aufschrift als Eisenbahneinlagen zu bezeichnen.
(2) Für Eisenbahneinlagen nach dieser Bestimmung gelten die § 46, 47, 50 bis 52 und 54 EisBG sinngemäß. Die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörigen Einlagen ist nicht erforderlich.
(3) Soweit sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Einlagen des Eisenbahnbuchs beziehen, gelten sie – gegebenenfalls sinngemäß – auch für Eisenbahneinlagen im Sinn des Abs. 1.
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In den durch Umschreibung neu entstandenen Eisenbahneinlagen ist die Anmerkung der Simultanhaftung mit den anderen zu derselben bücherlichen Einheit gehörenden Einlagen nicht erforderlich. Diese Anmerkung ist überflüssig, da es sich bei den Pfandrechten auf einer Eisenbahneinlage nach § 6 Abs 1 EisBG immer nur um eine Simultanhypothek an allen zur bücherlichen Einheit gehörenden Einlagen handeln kann.
Bücherliche Einheit
§ 24c.
(1) In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des § 5 EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Abs. 2) einzutragen. Die § 2 und 5 bis 7 EisBG gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, § 44 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 45 Abs. 1 bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten.
(2) Zur Anlegung und Führung von Eisenbahneinlagen ist dasjenige Grundbuchsgericht zuständig, das über die jeweilige bücherliche Einheit für die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuchs zuständig wäre.
(3) In der Grundstücksdatenbank ist sicherzustellen, dass alle zu einer bestimmten bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen gemeinsam abgefragt werden können.
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Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 24c GUG Rz 1 bis 4.
S. 1161 4. Abschnitt Änderung des GBG 1955
§ 25. ist hier nicht wiedergegeben, da im GBG berücksichtigt.
5. Abschnitt
Änderung des
Gerichtskommissärsgesetzes
§ 26. ist hier nicht wiedergegeben.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 27.
(aufgehoben durch BGBl 2004/128 mit )
§ 28.
(aufgehoben durch BGBl 2004/128 mit )
Gebühren
§ 29.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
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Zu § 29: AB: „Zum § 29 legte der Ausschuß auf zwei Feststellungen Wert. Zum ersten ändern die Gebührenbestimmungen der Regierungsvorlage nichts an der nach allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften bestehenden Gebührenfreiheit von Gebietskörperschaften (§ 10 Z 1 und 2 GJGebG, § 78 Abs 1 AVG); dies gilt insb auch dann, wenn sonst gebührenpflichtige Leistungen im Weg der Amtshilfe in Anspruch genommen werden. Zum zweiten unterliegt es keinem Zweifel, daß für Grundbuchsabschriften und für Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen neben den im § 29 vorgesehenen Gebühren nicht auch noch ein Kostenersatz nach dem § 17 der vom BMJ erlassenen DatenschutzV BGBl 1980/370 zu leisten ist; denn ein solcher Kostenersatz ist nur für eine Auskunft iSd § 11 Abs 1 DSG zu entrichten, dessen Anwendung durch § 28 Abs 1 für das Grundbuch ausgeschlossen ist.“
Inkrafttreten
§ 30.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Vor dem datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen S. 1162 entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.
(3) § 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der § 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit wirksam.
(5) Ab dem sind die Eisenbahneinlagen nach § 3 EisBG als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.
(6) Die § 8a und 18a bis 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist; die § 24b und 24c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur anzuwenden, soweit das Eisenbahnbuch nach § 24a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist.
Vollziehung
§ 31.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29.