Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

14. Jurisdiktionsnorm S. 1163

RGBl 1895/111 idF BGBl I 2009/135

(auszugsweise)

Nicht amtliche Gesetzesübersicht

Erster Teil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen § 1–47

Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe § 1–18

Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen § 19–27

Dritter Abschnitt. Zuständigkeit § 28–47

Zweiter Teil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen § 49–104

Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit § 49–64

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit § 65–104

Dritter Teil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen § 104a–122

Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (JurisdiktionsnormJN)

Erster Teil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.

Ordentliche Gerichte.
§ 1.

Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.

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