Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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14. Jurisdiktionsnorm S. 1163
RGBl 1895/111 idF BGBl I 2009/135
(auszugsweise)
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
Erster Teil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen § 1–47
Erster Abschnitt. Gerichte und gerichtliche Organe § 1–18
Zweiter Abschnitt. Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen § 19–27
Dritter Abschnitt. Zuständigkeit § 28–47
Zweiter Teil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen § 49–104
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit § 49–64
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit § 65–104
Dritter Teil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen § 104a–122
Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN)
Erster Teil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
§ 1.
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.