Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Zulässige Eintragungen, § 13

S. 209 c) des Pfandrechtes:

§ 13

(1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung, sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.


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Rz
S. 210 Allgemeines und Grundsatz der Spezialität
1
Pfandvertrag
7
Urkunde
8
Bucheintrag
12
Akzessorietät
18
Nebenforderungen
20
Gültige Schuld
21
Vertrauensschutz
23
Reine Sachhaftung
26
Fremde Schuld
27
änderung der Haftung
28
Zahlung durch Personalschuldner
29
Verlust des Pfandstücks
30
Gegenstand der Hypothek
31
Bruchstücksanteile einer Liegenschaft
32
Haftung von Miteigentumsanteilen
36
Zwangsversteigerung, parzellenweise Versteigerung
37
Wohnungseigentum
40
Afterpfandrecht
44
Superädifikate
46
Zession
47

1

§ 447 ABGB umschreibt das Wesen des Pfandrechts einheitlich für alle Arten von Pfandsachen als d...

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