Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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Zulässige Eintragungen, § 13
S. 209 c) des Pfandrechtes:
§ 13
(1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung, sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.
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Rz | |
S. 210 Allgemeines und Grundsatz der Spezialität | 1 |
Pfandvertrag | 7 |
Urkunde | 8 |
Bucheintrag | 12 |
Akzessorietät | 18 |
Nebenforderungen | 20 |
Gültige Schuld | 21 |
Vertrauensschutz | 23 |
Reine Sachhaftung | 26 |
Fremde Schuld | 27 |
änderung der Haftung | 28 |
Zahlung durch Personalschuldner | 29 |
Verlust des Pfandstücks | 30 |
Gegenstand der Hypothek | 31 |
Bruchstücksanteile einer Liegenschaft | 32 |
Haftung von Miteigentumsanteilen | 36 |
Zwangsversteigerung, parzellenweise Versteigerung | 37 |
Wohnungseigentum | 40 |
Afterpfandrecht | 44 |
Superädifikate | 46 |
Zession | 47 |
1
§ 447 ABGB umschreibt das Wesen des Pfandrechts einheitlich für alle Arten von Pfandsachen als d...