Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Bergbücher, § 138

S. 667 § 138

In Ansehung der Bergbücher sind nebst diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des Berggesetzes 1975 BGBl. Nr. 259 zu beachten.

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