Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorlegung des rechtzeitg angebrachten Rekurses, § 124
S. 641 § 124
Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
1 S. 642
Beim Einlangen eines Rekurses hat das Grundbuchsgericht zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (§ 123 Abs 1 GBG). Ein verspäteter Rekurs ist nach § 123 Abs 2 GBG von der ersten Instanz zurückzuweisen, sofern auf den Rekurs nicht die § 45ff AußStrG, insbes § 46 Abs 3 AußStrG, Anwendung finden. Ansonsten ist der Rekurs unter Anschluss der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz, oder wenn der Rekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz gerichtet ist, zur Weiterleitung an die dritte Instanz vorzulegen (§ 124 GBG). Zu den für die Entscheidung erforderlichen Akten gehören auch die Beilagen und Urkunden, die dem Erstgericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben (immolex 1997/189 mwN). Fehlen solche Beilagen, was jedenfalls immer der Fall ist, wenn nicht der Antragsteller den Rekurs einbringt, müssen sie (vom Rekursgegner) abgefordert werden (siehe RPflSlgG 723, 1331, 1515, 1683, 1686; NZ 1998, 222 = MietSlg 49.541 = GBSlg 418; seit siehe § 82a). Wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen war, vom Grundbuchsgericht aber mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt wurde, darf das Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden (NZ 1978, 108; 1984, 33). Das Erstgericht hat also bei Vorlage des Rechtsmittels alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden inzwischen ausgefolgt, sind sie von den Beteiligten abzuverlangen. Dabei handelt es sich nicht um einen im Grundbuchsverfahren unzulässigen Verbesserungsauftrag oder um eine ebenfalls unzulässige Zwischenerledigung (RPflSlgG 2240 = NZ 1991, 42 [Hofmeister]). Zurückgestellte Beilagen des Grundbuchsantrags sind deshalb einzufordern und mit den Akten dem Rekurs bei der Vorlage anzuschließen (RPflSlgG 1799; NZ 1984, 33). Wird die Vorlage der Urkunden verweigert, kann sie durch Verhängung von Strafen (analog § 79 AußStrG, § 28 LiegTeilG) erzwungen werden (RPflSlgG 723; immolex 1997/189; aM: Abweisung des Rekurses durch das Rekursgericht: RPflSlgG 1331, 1515, 1683, 1686, 1800). Liegt das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Fehlt es an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG), geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Eintragung begehrt und die Urkunde zurückhält (5 Ob 139/97w). Ferner sind die eigenen Akten samt Zustellscheinen anzuschließen. Könnten mehrere Personen einen Rekurs einbringen, sind die Akten erst nach Ablauf aller allenfalls noch offenen Rekursfristen vorzulegen. Sollten in Ansehung der angefochtenen Entscheidung schon weitere Eintragungen erfolgt sein, ist darauf hinzuweisen. Richtet sich der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, kann der Grundbuchsrichter gem § 11 Abs 3 RPflG dem Rekurs selbst Folge geben (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 124 GBG Rz 14). Eine Entscheidung des Richters nach § 11 RPflG kann aber nur dann erfolgen, wenn dem Rekurs zur Gänze stattgegeben werden kann. Findet sich der Richter nicht veranlasst, dem Rekurs selbst stattzugeben, hat er dies auf dem Vorlagebericht zu vermerken. Von der Rekursvorlage sind alle Personen, denen der angefochtene Beschluss zugestellt worden ist, zu verständigen, wobei die Verständigung des Rekurswerbers dann entbehrlich ist, wenn nicht eine Anmerkung des Rekurses erforderlich sein sollte.
Nach § 50 AußStrG kann der Richter oder der Rechtspfleger einem Rekurs selbst stattgeben, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder der S. 643 Beschluss zur Gänze iSd Rekursantrags auf Grund zulässiger Rekursausführungen (also keine Neuerungen) abzuändern ist. § 50 AußStrG ist auch im Grundbuchsverfahren anzuwenden (Kodek, ÖRPfl 2006/1, 63).
2
Ist der (rechtzeitig erhobene: RPflSlgG 22, 1001) Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, ist er im Grundbuch von Amts wegen anzumerken (§ 125 Abs 1 GBG), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Grundbuchsgericht die Rekurslegitimation für gegeben erachtet (RPflSlgG 1001, 1088, 1108; dazu Dittrich in ÖJZ 1955, 466 und Hödl in ÖJZ 1955, 465). In anderen Fällen hat eine Rekursanmerkung nicht zu erfolgen (JBl 1954, 22). Einer Bewilligung der Einverleibung wird auch die Bewilligung der Ab- und Zuschreibung gleichgehalten.
3
Da für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht entscheidend ist (§ 93 GBG), hat auch das Rekursgericht nach diesem Zeitpunkt die Berechtigung des Ansuchens zu untersuchen (RPflSlgG 278; EvBl 1959/367; SZ 48/58). Auch für das Rekursgericht gilt die Regel des § 95 GBG, dass über jedes Gesuch ohne Vorerledigung in der Sache zu entscheiden ist, sodass es nicht gestattet ist, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Erlassung eines Grundbuchsbeschlusses aufzutragen (SZ 33/24; 35/91; RPflSlgG 244, 577, 1330, 1362; für die AdRO siehe aber RPflSlgG 1114, 1248, 1375 und ecolex 1996 = RdW 1996, 427 = JBl 1996, 190 = EvBl 1996/22 = SZ 68/96 = NZ 1996, 43 wegen der einzigen Ausfertigung des Beschlusses; seit : § 82a). Eine bloße Aufhebung des Beschlusses ohne Sachentscheidung (Bewilligung, Abweisung) durch das Rekursgericht findet nur dann statt, wenn einem Rekurs gegen einen von Amts wegen gefassten Beschluss Folge gegeben wird oder wenn das Erstgericht keine Sachentscheidung getroffen hat (SZ 35/91). Von der Rekurserledigung muss das Rekursgericht dem Erstgericht so viele Ausfertigungen der Entscheidung übermitteln, als neben der für die Akten bestimmten Ausfertigung zur Verständigung der Beteiligten (§ 119 GBG) notwendig sind. Die Wirkung der Rekurserledigung kann sich im Fall einer stattgegebenen Entscheidung nur auf den Rekurswerber, niemals aber auf dritte Personen erstrekken (GlUNF 193).
Wird der Beschluss des Erstgerichtes, mit dem eine Einverleibung oder Vormerkung (auch Einverleibung oder Vormerkung der Löschung) bewilligt wurde, von der zweiten Instanz bestätigt, ist die Anmerkung des Rekurses zu löschen.
Da ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen auf Grund der Besonderheiten des Verfahrensrechts nicht notwendig und daher auch nicht angeordnet ist, kommt die Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht in Betracht (Art XIV Z 5 AußStrG-BegleitG). Fraglich ist allerdings, ob dies der Waffengleichheit im Zivilverfahren nach Art 6 Abs 1 MRK entspricht. Der OGH hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 124 letzter Satz GBG und damit gegen die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen keine Bedenken (zuletzt 5 Ob 195/08z mwH).