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Grundbuchsrecht
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Schriftliche Grundbuchsgesuche, § 83

S. 552 Zweiter Abschnitt

Von den Gesuchen

1. Form des Ansuchens

§ 83

Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.

1

Siehe Muster auf S 1525 ff; Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2 (1992); Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben8 (1998), Muster 193–273b.

2 S. 553

Seit dem (BGBl I 2009/52) kann ein Grundbuchsgesuch nicht mehr mündlich zu Protokoll erklärt werden. Eine Grundbuchseingabe ist nunmehr auf zwei Arten möglich: Wie schon bisher kann sie gemäß § 83 GBG zunächst in „Papierform“ erfolgen. Geplant ist, dass nach § 10 Abs 1 GUG der BM für Justiz die Einbringung von Grundbuchsanträgen mittels eines amtlichen Formulars verordnet wird; eine derartige Verordnung ist bisher allerdings nicht erlassen worden.

Nach § 10 Abs 1 ERV 2006 können Eingaben und Beilagen im Grundbuchsverfahren auch elektronisch eingebracht werden, wobei Rechtsanwälte und Notare grundsätzlich ab verpflichtet sind, den ERV zu verwenden, also Eingaben und Beilagen in Grundbuchssachen elektronisch einzubringen (vgl hierzu § 10 ERV 2006 sowie „Allgemeine Hinweise zu den Grundbuchsmustern“ auf S 1527).

2a

Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück – unter Nichteinrechnung des Postenlaufs – nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweiligen zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (JBl 2009, 522).

3

Schriftliche Eingaben in Grundbuchsachen müssen die Unterschrift des in der Eingabe als Antragsteller bezeichneten Rechtssubjekts oder die Unterschrift des Vertreters des Antragstellers tragen. Eine Eingabe ohne Unterschrift ist unwirksam und kann nicht sachlich erledigt werden (Zak 2007/21, 18 = NZ 2007, 119 = AGS 675). Eine Verbesserung ist unzulässig (NZ 1985, 73 [Hofmeister] = RPflSlgG 1438). Ein Rechtsmittel kann auch im Wege der Telekopie (Telefax) erhoben werden. Es ist ausreichend, wenn das in dieser Form eingebrachte Rechtsmittel erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist – wenn auch erst nach dem Ende der Amtsstunden – beim Erstgericht einlangt (JBl 1993, 732, 5 Ob 154/02m). Da die auf dem Fax aufscheinende Unterschrift § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht, ist vom Einschreiter eine gleich lautende und eigenhändig unterschriebene Kopie beizubringen, widrigenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (5 Ob 90/04b).

4

Der Wortlaut eines Grundbuchsgesuchs kann selbst nach Einholung einer telefonischen Zustimmung vom Grundbuchsgericht nicht geändert werden (RPflSlgG 1635); eine dennoch mit Zustimmung vorgenommene Verbesserung ist aber trotz der Unzulässigkeit zu beachten (RPflSlgG 1566; aM RPflSlgG 1635).

5

Mitteilungen und Eingaben von Agrarbehörden im Zug von agrarischen Operationen sind nicht als Grundbuchsgesuche zu behandeln, sie bewirken vielmehr die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen, demgemäß bei der Verbücherung der Ergebnisse solcher Operationen eines gerichtlichen Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen (RPflSlgG 2301).

6

Die Gemeinde kann den Antrag, im Grundbuch die Erklärung zum Assanierungsgebiet ersichtlich zu machen, für alle betroffenen Grundstücke mit einem einzigen S. 554 Gesuch stellen. Das Gericht ist nicht befugt zu prüfen, ob der Antrag die Unterschrift einer nach den inneren Vorschriften über die Organisation dieser Behörde hiezu berechtigten Person trägt. Die Ersichtlichmachung greift für sich allein nicht in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Liegenschaftseigentümers ein; sie verschafft nur der durch die AssanierungsV bereits geschaffenen Rechtslage größere Publizität (NRsp 1992/239 = EvBl 1993/20).

7

Nach § 1 AmtsSprV , BGBl 307, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen, die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg zugelassen (§ 3 Abs 1 Z 1 der zit V; dazu JBl 1996, 712 = ZfVB 1996/2451/2468; ZfVB 1996/807/819/832). Nach § 1 AmtsSprV , BGBl 231, kann die kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, von österreichischen Staatsbürgern verwendet werden, uzw nach § 3 Z 1 vor den Bezirksgerichten Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart (ZfVB 1992/1974). § 3 der VO BGBl II 2000/229 lässt in den Gemeinden Oberpullendorf, Rotenturm an der Pinka und Unterwart Ungarisch als Amtssprache zu. – Siehe Art 7 Z 3 StV Wien 1955 (VfSlg 12.836). – Siehe auch Kodek in Grundbuchsrecht § 83 GBG Rz 7 und Feil, EO4 § 53 Rz 4.

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