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Grundbuchsrecht
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

S. 554 2. Erfordernisse

§ 84

In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.

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In jedem Grundbuchsgesuch, das als solches ausdrücklich zu bezeichnen ist (vgl § 58 Abs 1 Geo), ist das Gericht, bei dem es zu überreichen ist, mit der amtlichen Bezeichnung zu benennen, wobei sich aus der Benennung des Gerichts gewöhnlich auch schon der Ort des Sitzes des Gerichts ergibt. Weiters muss der Kopf des Gesuchs (bei der Unterschrift oder an anderer Stelle) den Vor- und Zunamen, den Stand (Beruf) und Wohnort (nicht nur Aufenthalts- oder Beschäftigungsort) des Antragstellers und der Personen, die zu verständigen sind, enthalten. Für den Vertreter (Machthaber) des Antragstellers gilt dasselbe. Handelt es sich um eine nicht eigenberechtigte Person, ist die Angabe der Anschrift entbehrlich. Lässt sich ein gerichtlich oder gesetzlich bestellter Vertreter durch einen Machthaber vertreten, müssen Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift beider Personen angeführt sein. Das Fehlen von Namen und Anschriften der von der Erledigung zu verständigenden Personen ist kein Abweisungsgrund (GlU 5134; RPflSlgG 35 = 1122; NZ 1987, 163 = RPflSlgG 2192), ebenso nicht das Fehlen des Berufs (vgl Rz 14 zu § 53 GBG) (siehe § 82a). Der Gegenstand des Eintragungsbegehrens ist in seinen wesentlichen Punkten anzuführen. Weiters sind die Beilagen anzugeben und mit Buchstaben zu bezeichnen. Schriftliche Eingaben müssen die Unterschrift des Antragstellers oder dessen Vertreters tragen. Eine S. 555 Eingabe ohne Unterschrift ist nicht Gegenstand einer Sachentscheidung (RPflSlgG 1438; NZ 1985, 73 [Hofmeister]). Gem § 98 GBG und § 30 Abs 2 letzter Satz GUG ist im Bewilligungsbeschluss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzuführen, sodass als Folge davon in den Verbücherungsanträgen bei Buchberechtigten (natürlichen Personen) das Geburtsdatum angegeben werden muss (3 Ob 29/01p). Selbst bei einem Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung soll das Geburtsdatum der betreibenden Partei (nicht jedoch jenes der verpflichteten Partei) anzuführen sein; das Fehlen dieser Angabe sei nicht verbesserungsfähig (ecolex 1996, 914; LG Krems An-wBl 1997, 654; siehe § 82a). Der OGH hält dies unter Berücksichtigung der schon von Marent/Preisl in der 2. Auflage geäußerten Bedenken jedenfalls für den Fall aufrecht, dass sich das Geburtsdatum nicht aus dem Exekutionstitel ergibt (3 Ob 29/01p = JBl 2002, 396 = NZ 2002/115, 299 = Jus Z/3234); vgl dazu auch Rz 4 zu § 98 GBG. Im Hinblick auf § 20 lit a, § 52 GBG wird für Grundbuchsgesuche, denen Urkunden zugrunde liegen, die vor dem errichtet wurden, die aber erst nach dem verbüchert werden, die Vorlage der Geburtsurkunde nicht verlangt werden können, weil § 30 Abs 2 letzter Satz GUG nur die „Angabe“ des Geburtsdatums im Grundbuchsantrag vorschreibt (siehe Angst, Grundbuchsantrag und Grundbuchsbeschluß im umgestellten Grundbuch, NZ 1982, 118). Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn eine Machthabervollmacht zwar in dem im Antrag enthaltenen Beschlussentwurf nicht ausdrücklich als Eintragungsgrundlage bezeichnet, aber im Rubrum des Gesuches angeführt und diesem beigelegt ist (5 Ob 2202/96a). – Siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 84 GBG Rz 6 mwN; Feil/Marent, EO § 88 Rz 25.

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Grundsätzlich sind Grundbuchsgesuche (Ausnahme § 24 LiegTeilG) in einer Ausfertigung zu überreichen (§ 92 Abs 1 GBG). Es sind aber nach § 92 Abs 2 GBG so viele Halbschriften (Rubriken) beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben, wobei zufolge ausdrücklicher Anordnung der Mangel der Halbschriften keinen Abweisungsgrund bildet. Die Rubrik muss die Benennung des Gerichts, Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort des Antragstellers oder seines Vertreters und das Eintragungsbegehren in den wesentlichen Punkten enthalten. Anstatt der Rubriken können auch Gesuchsabschriften (Gleichschriften) beigelegt werden, die die Angabe enthalten müssen, wem sie zuzustellen sind (§ 92 Abs 4 GBG). Da die Grundbuchsbeschlüsse nunmehr mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, ist die Beilage von Halbschriften beim Gesuch in Papierform nunmehr wohl entbehrlich; zu einer diesbezüglichen gesetzlichen Änderung ist es aber bisher nicht gekommen.

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Gem § 10 Abs 1 ERV 2006 können Eingaben und Beilagen elektronisch eingebracht werden, sofern sie nicht zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs 4 Geo). Ein Rangordnungsbeschluss ist aber in Papierform einzubringen (§ 91b Abs 7 GOG, § 10 Abs 2 ERV 2006), damit auf dem Beschluss der Vermerk nach § 56 Abs 1 letzter Satz, § 57 Abs 3 bzw nach § 3 Abs 3 und § 4 Abs 4 LiegTeilG angebracht werden kann. Die technischen Bedingungen werden in der UAV 2007 (BGBl II 2006/481) geregelt (abgedruckt in Feil/Wennig, Anwaltsrecht5 Seite 790). Nach § 89c Abs 5 GOG sind Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchsverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (siehe auch § 11 Abs 1a ERV 2006): Seit liegen die technischen Möglichkeiten S. 556 für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach der ERV zugelassenen Eingaben und im Original vorzulegenden Beilagen im Grundbuchsverfahren im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall jedoch nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen (§ 11 Abs 1 f ERV 2006). – Siehe „Elektronischer Rechtsverkehr“.

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Einer der wesentlichsten Bestandteile eines Grundbuchsbeschlusses ist die Zustellverfügung. Von der richtigen und vollständigen Anführung der zu verständigenden Personen hängt die Rechtskraft des Beschlusses und damit auch die Sicherheit des Grundbuchsverkehrs ab. Nach § 84 GBG haben die Einschreiter die Verpflichtung, unter anderem auch alle Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind (Vor- und Zuname, Beschäftigung, Wohnort), und bei juristischen Personen und Behörden die diesen zukommenden Benennungen anzugeben. Bei juristischen Personen muss im Allgemeinen nicht die Person ihres Vertreters angeführt sein (Ausnahmen § 4, 6 LiegTeilG), sondern bloß deren Sitz. Ist ein Amt zu verständigen, entfällt die Angabe des Amtsvorstands oder des Amtsgebäudes. Es ist aber anzuführen, in welcher Eigenschaft die Behörde verständigt wird, wobei die allenfalls bekannte Aktenzahl anzugeben ist. Soll die Finanzprokuratur verständigt werden, ist der Verwaltungszweig anzuführen. Wird eine Person nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter verständigt, ist auf dieses Vertretungsverhältnis in der Zustellungsverfügung hinzuweisen.

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Nach § 84 GBG ist der Antragsteller verpflichtet, die Zustelladressen anzugeben. Allerdings führt die unvollständige oder fehlerhafte Angabe nicht zur Gesuchsabweisung (siehe § 82a). Das Grundbuchsgericht ist verpflichtet, den Antragsteller zur Bekanntgabe der (richtigen) Zustelladresse aufzufordern bzw § 116 ZPO anzuwenden. Nach der Rechtsansicht des OGH (RPflSlgG 2175 = NZ 1989, 50 [Hofmeister]) ist es nicht gesetzwidrig, wenn das Grundbuchsgericht im Fall eines Zustellanstands den Einschreiter zur Angabe der richtigen Adresse auffordert und gegen den säumigen Antragsteller mit Zwangsmitteln nach § 79 AußStrG vorgeht.

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