Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Ersetzung der Beglaubigung durch zwei Zeugen, § 34
S. 409 § 34
(1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zwecke einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
auf landtäfliche Urkunden;
auf Vollmachten;
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist, oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt.
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In geringfügigen Grundbuchsachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die eigenhändige (RPflSlgG 2342, 2480) Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden soll (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 34 Rz 1; NZ 2003, 318 = NZ 2004/10, 48 = AGS 573). Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, S. 410 dass ihnen der, dessen Unterschrift sie echt bestätigen, persönlich bekannt sei (RPflSlgG 2342). Die Bestimmungen des Abs 1 finden keine Anwendung auf landtäfliche Urkunden, auf Vollmachten und auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechts überhaupt nicht bestimmt ist, oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Betrag von 600 Euro übersteigt. Aufgrund dieser Einschränkungen ist der Anwendungsbereich sehr schmal. § 34 GBG gilt nur für Privaturkunden. Es wäre daher verfehlt, die Beglaubigungserleichterungen auch dann anzuwenden, wenn eine Unterschrift auf einem Gesuch zu beglaubigen ist (zB bei der Rangordnung; allerdings kann auch das Rangordnungsgesuch selbst als Privaturkunde angesehen werden, wobei aber auf § 34 Abs 2 Z 3 GBG Bedacht zu nehmen ist). Als Zeugen können Männer und Frauen herangezogen werden. Über die Fähigkeit, als Zeuge zu fungieren, lässt sich das Gesetz nicht aus. Es ist fraglich, ob die Altersgrenzen der § 591, 597 ABGB (siehe § 597 idF FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58) als Maßstab gelten können, sodass eine absolute Altersgrenze für den Zeugen wohl nicht eindeutig festgelegt werden kann. Es muss deshalb der Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleiben, welche Personen als „glaubwürdige Personen“ angesehen werden. Personen, welchen die Zeugenschaft nach § 320 Z 1 ZPO aberkannt ist, werden jedenfalls keine tauglichen Urkundszeugen sein. Ob Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Legalisierungszeugen bestehen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Instanzenzug überprüfbar sind sie nur unter rechtlichen Gesichtspunkten; sie müssen also plausibel sein, um als Eintragungshindernis wahrgenommen werden zu können. Andererseits müssen die Bedenken nicht besonders schwerwiegend sein, weil sich das Gericht bei der Beglaubigung „Gewissheit darüber verschaffen soll, dass der Aussteller einer Urkunde derjenige ist, als welchen er sich angibt“. Das verbietet jegliche Leichtgläubig- und Fahrlässigkeit. Eine Vertragspartei kann selbst nie Legalisierungszeuge sein (5 Ob 308/02h). Auch Blinde, Stumme oder Personen, die die Sprache, in der die Urkunde errichtet ist, nicht verstehen, können keine Zeugen iSd § 34 GBG sein. Was eine geringfügige Grundbuchsache ist, erläutert § 34 Abs 2 Z 3 GBG. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden deshalb auf solche Urkunden keine Anwendung, in denen der Wert des einzutragenden Rechts überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe den Betrag von 600 Euro übersteigt. Überdies ist der Wert von den Vertragspartnern festzulegen (RPflSlgG 387 = EvBl 1961/440). – Siehe Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 34 GBG Rz 8 bis 10.
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Das mit dem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot korrespondierende Recht des Begünstigten stellt wegen seiner Unveräußerlichkeit kein Vermögensobjekt dar, das einer Bewertung zugänglich wäre (NZ 2004, 48 = RPflSlgG 2835). Ob eine geringfügige Grundbuchssache iSd § 34 GBG vorliegt, ist jedoch danach zu beurteilen, ob wegen des bagatellhaften Gegenstands der Entscheidung Verfahrenserleichterungen geboten sind. Eine solche Bewertung des Entscheidungsgegenstands, wie sie etwa zur Einschränkung des Revisionsrekurses vorgesehen ist, stellt allein auf die vermögensrechtliche Angelegenheit ab, die bei Grundbuchseintragungen, die ein Veräußerungs-und Belastungsverbot zum Gegenstand haben, bereits bejaht wurde. Auch die Einverleibung der Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots kann demnach eine geringfügige Grundbuchssache iSd § 34 GBG sein (RPflSlgG 2835 = NZ 2004, 48).
3 S. 411
§ 34 GBG ist trotz der durch § 25 GUG geschaffenen Notwendigkeit der Beglaubigung des Geburtsdatums weiterhin anwendbar (RPflSlgG 2079).