Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prüfung des Gesuches, § 94
S. 573 § 94
(1) Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist.
(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
| |
Allgemeines
|
1
|
Prüfungsbefugnis
|
4
|
Legalitätsprinzip
|
6
|
Rechtsbeständigkeit
|
9
|
Hindernis aus dem Grundbuch
|
10
|
Bezeichnung der Liegenschaftsbestandteile
|
14
|
Bedenken gegen Verfügungsfähigkeit
|
16
|
Beibringung von Firmenbuchauszügen
|
24
|
Verbotswidriges Geschäft
|
26
|
Doppelvertretung
|
27
|
Masseverwalter
|
28
|
Deckung durch Urkunden
|
29
|
Einzelunternehmer
|
31
|
Urkundenerfordernisse
|
32
|
Superädifikat
|
35
|
Bedingung
|
36
|
Doppelname
|
37
|
Urkundenprüfung
|
38
|
Grundverkehrsgesetze
|
41
|
Genehmigung unter Auflage
|
46
|
Dienstsiegel
|
47
|
Gemeinde
|
48
|
Assanierungsverordnung
|
49
|
Nachlasskonkurs
|
50
|
Vollzugsgericht
|
51
|
1
Das GBG selbst formuliert im Gegensatz zu Verfahrensgesetzen keine leitenden Prinzipien. Solche Prinzipien wurden von der Lehre entwickelt und zu zusammenfassenden Leitgedanken gestaltet. Diese Prinzipien verschaffen einen Einblick in das Wesen der Regelung, erlauben aber nicht, rechtliche Folgerungen zu ziehen, die durch die konkreten Bestimmungen nicht gedeckt sind (Gschnitzer, Sachenrecht 33). § 873 dBGB behandelt rechtsgeschäftliche Verfügungen über Rechte an Grundstücken und unterwirft die auf dieser Grundlage beruhenden Rechtsänderungen dem materiellen Einigungs- und Eintragungsgrundsatz (das deutsche Recht kennt aber auch Rechtsänderungen, die ohne Einigung und Eintragung eintreten, also weder dem Einigungs- noch dem Eintragungsgrundsatz unterliegen, und solche, die zwar keine S. 574 Einigung, wohl aber eine Eintragung voraussetzen). Die „Einigung“ ist nach deutschem Recht das erste Erfordernis für die rechtsgeschäftliche Änderung der Rechte an Grundstücken; sie ist ein selbständiger Vertrag, der lediglich die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung zum Gegenstand hat (sog dinglicher Vertrag; dazu Wehrens, NZ 1989, 26). Allerdings unterscheidet sich dieser dingliche Vertrag von den schuldrechtlichen Verträgen darin, dass er nicht auf die Erzeugung einer Verpflichtung, eines Anspruchs, sondern unmittelbar auf Begründung oder Änderung eines dinglichen Rechts gerichtet ist. Es vereinigen sich aber auch bei der „Einigung“ die Willenserklärungen der Beteiligten auf die Bewirkung eines rechtlichen Erfolgs. In unserer Rechtsordnung wird das Eintragungsprinzip derart mit dem Konsensprinzip verbunden, dass für den Eigentumsübergang sowohl die vertragliche Einigung als auch der (anschließende) konstitutiv wirkende Bucheintrag erforderlich ist. Dabei obliegt dem Grundbuchsgericht auch eine gewisse materielle Prüfung (§§ 26, 94 GBG), sonst wäre nach formellem Grundbuchsrecht zur Eintragung einer Rechtsänderung der Nachweis einer vertraglichen Einigung nicht erforderlich und es würde zur Begründung eines Antrags die einseitige Eintragungsbewilligung des Passivbeteiligten (§ 32 Abs 1 lit b GBG) iVm einem Grundbuchsantrag ausreichen. Anderseits gilt in unserer Rechtsordnung auch der Antragsgrundsatz. Das formelle Konsensprinzip bindet das Grundbuchsgericht an die Parteianträge und Eintragungen dürfen – sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist – nur auf Antrag und nur nach Maßgabe des Antrags vorgenommen werden (§§ 85, 96 GBG). Der Antrag ist dabei keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine verfahrensrechtliche Handlung, durch welche die Tätigkeit des Grundbuchsgerichts ausgelöst wird. Nach diesem Prinzip hat das Grundbuchsgericht zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis, dessen Eintragung begehrt wird, nach der Rechtsordnung eintragungsfähig ist und ob die nach formellem Grundbuchsrecht zur Bewilligung des Eintragungsantrags erforderlichen Rechtsakte und Nachweise vorliegen.
2
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder Amtswissen heranzuziehen. Es reicht also nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (MietSlg 53.621).
3
Während für das reine Grundbuchsverfahren nicht andere Amtsakten oder das Amtswissen des Entscheidungsorgans heranzuziehen sind, gilt das nicht im Zwangsversteigerungsverfahren, für das kein entsprechender Verweis auf die Bestimmungen des GBG angeordnet ist (MietSlg 54.548).
4
Gem § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878). Der streng formelle Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem S. 575 Grundbuchsgericht, eine grundbücherliche Eintragung bloß aufgrund von Schlussfolgerungen aus vorliegenden Urkunden zu bewilligen (5 Ob 8/79 = NZ 1980, 56). Dagegen müssen Umstände, die sich urkundlich nicht dartun lassen, auf dem Rechtsweg geklärt werden (RIS-Justiz RS0060878). In diesem Sinn stellt es ein Eintragungshindernis dar, wenn die Einräumung des Rechtes in der Urkunde von Umständen abhängig gemacht wird, die der Urkunde selbst nicht zu entnehmen sind (5 Ob 153/92 = NZ 1993, 241 [Hofmeister] = ÖBA 199, 570 [Hoyer]; Zak 2007/681, 396 = EvBl 2008/10, 66 = immolex 2008/44, 90 = NZ 2008/11, 45 = RZ 2008/EÜ 115, 105). Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Akten- und Urkundenverfahren (immolex 1997/161; MietSlg 52.655, 5 Ob 195/04v; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 2). Durch das auf den Einreichungszeitpunkt des Gesuchs abstellende Rangprinzip (§ 29 GBG) – von seltenen Ausnahmen abgesehen – gezwungen, muss es ohne Zwischenerledigungen auskommen (§ 95 Abs 1 GBG; siehe aber § 82a). Konsequenterweise kennt es nur ein einseitiges Rechtsmittelverfahren mit striktem Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG). Das dem österreichischen Recht eigene Prinzip der kausalen Tradition dinglicher Rechte (§ 425 ABGB) findet im Prinzip des bücherlichen Vormanns (§§ 21–25 GBG) sein Korrelat, das bei originärem außerbücherlichen Erwerb dennoch die – allenfalls durch Klage zu erzwingende – titelmäßige Herleitung einzutragender Rechte vom bücherlichen Vormann erzwingt. Den Prinzipien des Verfahrensrechts entsprechend ist die Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters eingeschränkt (vgl Hoyer, FS Kralik 215). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Antrag des Grundbuchsgesuchs iVm dem Grundbuchsstand und vorgelegten Urkunden, in tatsächlicher durch das Erfordernis des Nachweises der die positive Gesuchserledigung tragenden, erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen die Grenze. Ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG – und zwar auch aus amtlichem Wissen des Grundbuchsrichters – berücksichtigt werden, soweit Geschäfts- und Verfügungsfähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten in Rede stehen (MietSlg 54.550 = immolex 2003/13 = NZ 2003/556). In diesem beschränkten Prüfungsumfang manifestiert sich die Notwendigkeit, das dem Eintragungsgegner oder einem Beteiligten nicht gewährte rechtliche Gehör, soweit es das Einführen von Tatsachenbehauptungen und -nachweisen erfordert, auf andere Weise zu gewährleisten. Das leisten die Löschungsklagen des GBG (§ 62, 63 GBG) und die grundbücherlich anmerkbaren, nicht spezifisch grundbuchsrechtlichen Klagen. Ihr Ergebnis findet dann insoweit bücherlichen Niederschlag, als die entsprechenden Urteile bzw Vergleiche grundbuchstaugliche Urkunden als Eintragungsbasis abzugeben vermögen. Das Grundbuchsverfahren gewährt keine Garantien für die sachliche Richtigkeit der bewilligten und vollzogenen Eintragungen, wohl aber die Möglichkeit der Korrektur unrichtiger Eintragungen auf Grund entsprechender Urkunden, die außerbücherlich zu beschaffen sind (vgl Hoyer, JBl 1994, 651). Eine Schlechtgläubigkeit ist im Grundbuchsverfahren nicht überprüfbar und muss allenfalls mit Löschungsklage gemäß § 63 GBG geltend gemacht werden (5 Ob 195/04v).
5
Bleiben Zweifel, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das ohne zureichenden urkundlichen Nachweis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebots S. 576 der Einverleibung eines Eigentumsübergangs entgegensteht, weil derartige Zweifelsfragen nicht im Grundbuchsverfahren gelöst werden können (RPflSlgG 2812).
6
Wendet man das Legalitätsprinzip strikt an, wäre das Grundbuchsgericht berechtigt und verpflichtet, auch die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einträge zu prüfen (EvBl 1976/13 = NZ 1976, 95?). Dieses Prinzip gilt nach hA aber nur eingeschränkt: die Prüfung hat sich bloß auf rechtserzeugende Tatsachen zu beschränken und es kommt nicht darauf an, dass diese Tatsachen auch objektiv wirksam geworden sind. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass nur der Urkundenbeweis zugelassen ist. Aber selbst der Urkundenbeweis kann sich wieder nur auf jene Urkunden beschränken, welche mit dem Gesuch dem Grundbuchsgericht vorgelegt werden (ZBl 1927, 226) sowie auf das Gesuch selbst, ferner auch auf das Grundbuch (samt den dazugehörigen Hilfsverzeichnissen) und auf die Urkundensammlung (uzw uU auch ohne Verweisung im Hauptbuch). Der Grund dafür, dass sich der Grundbuchsrichter auf die äußeren Voraussetzungen des Grundbuchsgesuchs zu beschränken habe, wird darin gesehen, dass das Grundbuchsverfahren keine amtswegigen Nachforschungen über die mangelnde Richtigkeit der vom Antragsteller behaupteten und durch die Urkunden belegten rechtlichen Voraussetzungen der verlangten Eintragung ermögliche (dazu JBl 1988, 531 = EvBl 1988/90 = NZ 1988, 111 = RPflSlgG 2144), den Parteien stehe ohnehin die Löschungsklage offen. Hoyer (RPfl 1989, 1/15 und 2/11 sowie FS Kralik 215) will allerdings die Prüfungspflicht uE zutreffend nicht bloß auf die „äußeren Voraussetzungen“ beschränkt wissen:
„Die inhaltliche Prüfung des Grundbuchsgesuchs und ihrer Beilagen kann nicht unterbleiben, sonst wäre die vom Gesetzgeber zur Richtschnur genommene Zuverlässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs dem Zerfall und nicht planmäßigem Vorgehen anheimgestellt. Der Grundbuchsrichter darf nur die mögliche Deckung der Aufsandung aus den übrigen Urkunden prüfen.“
7
Die Rechtsprechung des OGH (NZ 1976, 95; JBl 1978, 381; SZ 47/75; NZ 1988, 289; 1989, 163 und 226; 1990, 308) geht in die Richtung, dass ein Ansuchen dann bewilligt werden kann, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich ist, sondern auch in der materiellrechtlichen Frage an der Rechtsbeständigkeit keine Zweifel aufkommen lässt (MietSlg 53.614). Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung (hypothetischer Parteiwille) ergeben (NZ 1990, 308 [Hofmeister]) oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern nur allenfalls zu erschließenden Willen der Parteien, kommt schon im Hinblick auf § 96 GBG nicht in Betracht (Zak 2008/639, 371). Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann zB im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich zweifelsfrei aus den beigebrachten Urkunden ergibt (EvBl 1977/194 = JBl 1978, 381; NZ 1983, 184; SZ 55/91; SZ 59/174; NZ 1987, 160), sodass im Zweifel daher eine Notariatsaktspflicht nicht anzunehmen wäre. Allerdings muss aus grundbuchstechnischer Sicht (§ 26 GBG) die Gegenleistung auch dem Grundbuchsgericht gegenüber insoweit deklariert werden, als dies für den Nachweis der Entgeltlichkeit erforderlich ist. Kommt nämlich nach dem Urkundeninhalt die Qualifikation des Rechtsgeschäfts als Schenkung bzw als Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht, wäre ohne tatsächliche Übergabe ein Notariatsakt erforderlich, S. 577 worauf gem § 26 Abs 1 GBG das Grundbuchsgericht Bedacht zu nehmen hätte (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG; vgl Hofmeister in NZ 1985, 76; NZ 1989, 227 [Hofmeister]).
8
§ 94 Abs 1 GBG verlangt grundsätzlich nur den urkundlichen Nachweis rechtserzeugender Tatsachen, nicht aber ihres Wirksamwerdens. Das Fehlen aufhebender oder rechtshindernder Umstände und Tatsache ist also dem Grundbuchsgericht, sofern Sondergesetze (etwa Grundverkehrsgesetze) nichts anderes anordnen, nicht nachzuweisen. Das folgt schon aus der grundsätzlichen Unmöglichkeit eines lückenlosen Negativbeweises, was insbesondere für den Urkundenbeweis gilt. Das Schweigen des Gesetzgebers zum Problem, wie das Grundbuchsgericht grundverkehrsrechtliche Eintragungshindernisse wahrnehmen soll, für deren Vorliegen sich aus den Urkunden keinerlei Hinweise oder auch nur Verdachtsmomente ergeben, darf nicht dazu verleiten, vom Eintragungswerber wie selbstverständlich Bestätigungen oder Erklärungen zu verlangen, an die der Gesetzgeber selbst nicht gedacht hat. Zum gleichen Ergebnis führt die verfassungsrechtliche Sicht des Problems. Ginge es um den Rechtserwerb eines EU-Ausländers, wäre zu beachten, dass die Gesetzgeber von Mitgliedstaaten der EU zur Durchsetzung grundverkehrsrechtlicher Anliegen nur das jeweils gelindeste, die Kapitalverkehrsfreiheit möglichst wenig einschränkende Mittel einsetzen dürfen. Als gemeinschaftskonform hätte demnach vor allem die Einräumung einer nachträglichen Sanktionsmöglichkeit für die Grundverkehrsbehörde bei Verstößen gegen Beschränkungen des Grundverkehrs für EU-Ausländer zu gelten (EuGH WBl 1999, 405 = ecolex 1999, 881; dazu Hoyer zu NZ 2000/461, 60). Das so genannte „Erklärungsmodell“ wäre demgegenüber nur zweite und damit auszuscheidende Wahl (Herzig, WBl 1999, 395). Die Normierung von besonderen Erklärungs- oder Nachweispflichten zur Darlegung des Umstands, dass kein Rechtserwerb durch einen Ausländer vorliegt und die Grundverkehrsbehörde daher nicht einzuschalten war, träfe Inländer, für die das angesprochene Prinzip der Verhältnismäßigkeit seit dem Beitritt Österreichs zur EU als Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gilt und auch schon früher – zumindest zur Wahrung grundrechtlicher Positionen, wie sie im Grundverkehr auf dem Spiel stehen – zur Anwendung gelangte. Demnach haben Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers zur Durchsetzung öffentlicher Interessen den Anforderungen der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu entsprechen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt es nahe, in der vom Grundbuchsgericht vermissten Regelung über die Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht entweder überhaupt keine echte Lücke in den Grundverkehrsgesetzen zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung einer nachträglichen Sanktionierung für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung der Grundverkehrsbehörde bzw der Ausländergrundverkehrskommission (MietSlg 54.550 = immolex 2003/13 = NZ 2003/556).
9
Nach unserer Auffassung hat das Grundbuchsgericht die Rechtsbeständigkeit des der Eintragungsbewilligung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts nicht zu prüfen (so auch SZ 3/124; 47/75; Spielbüchler in Rummel3 § 431 Rz 3). Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die (auf einem gültigen Rechtsgrund beruhende) Eintragungsbewilligung, wie sie in ihrer Gesamtheit urkundlich vorliegt (SZ 59/174), anscheinend rechtsbeständig und formgerecht ist und die sonstigen nach Lage des Falles in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts (§§ 26ff GBG) erfüllt sind (ähnlich auch SZ 61/151 = NZ 1988, 335 [Hofmeister]).
10 S. 578
Nach § 94 Abs 1 Z 1 GBG darf eine bücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (RdW 2003/224, 270 = NZ 2003, 247). Das heißt nicht anderes, als dass der Grundbuchstand (ohne Rücksicht auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Eintragung: RPflSlgG 663, 890) der begehrten Eintragung nicht hinderlich entgegenstehen darf, wobei eine Überprüfung der aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Privatrechtsverhältnisse dem Grundbuchsgericht nicht zusteht (NZ 1930, 219). So liegt zum Beispiel ein Hindernis aus dem Grundbuch vor, wenn diejenige Person, gegen welche sich die Eintragung richten soll, im Grundbuch nicht als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung geschehen soll, eingetragen ist oder doch gleichzeitig als solche einverleibt oder vorgemerkt wird (§ 21 GBG). Der Name des Eigentümers im Antrag muss mit jenem im Grundbuch übereinstimmen (NZ 1989, 163); es ist dabei gleichgültig, ob es sich um einen Schreibfehler handelt und ob dies dem Gericht auffallen musste, denn dieses hat sich an den Wortlaut des Beschlussantrags zu halten (NZ 1930, 217; JBl 1947, 177). Sollte die Namensschreibweise in der Vertragsurkunde mit jener im Grundbuch nicht ident sein, ist die Vorlage einer Standesurkunde (vorzüglich Geburtsurkunde) unbedingt erforderlich, um die Abweisung des Gesuches zu verhindern. Zumindest ist es erforderlich, dass im Grundbuchsgesuch vorgebracht wird, warum eine differierende Schreibweise erfolgte. Allgemein muss aber gesagt werden, dass die Abweisung eines Gesuchs im Prinzip nur dann gerechtfertigt ist, wenn an der Identität der Personen gezweifelt wird.
11
Werden in der Grundbuchsurkunde abweichende Anschriften angegeben oder unterschiedliche Berufsangaben gemacht, sind Zweifel an der Identität nicht angebracht (RPflSlgG 1682; dazu auch Hoyer, FS Kralik 222). Stimmen die angegebenen Familiennamen nicht überein (zB Mädchenname nach Verheiratung), führt das zu Bedenken an der Identität der Personen (NZ 1989/147; RPflSlgG 1335, 1462). Der Umstand, dass ein akademischer Grad nur in der Urkunde, nicht aber im Grundbuch angeführt ist, ist allein noch kein Grund, an der Wesensgleichheit der Namensträger zu zweifeln, vor allem dann nicht, wenn das Geburtsdatum angegeben ist (dazu Hoyer, FS Kralik 222).
12
Die Anordnung des § 3 Abs 3 LiegTeilG, dass eine Anmerkung der Rangordnung die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfreie Abschreibung (§ 4 Abs 4 LiegTeilG) als auch für die Abschreibung unter Mitübertragung bücherlicher Rechte. Das Grundbuchsgericht hat sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob die – an sich mögliche – Mitübertragung der auf der Stammliegenschaft eingetragenen Rangordnungsanmerkung jegliche Beeinträchtigung der Rechtspostion des Inhabers des Rangordnungsbeschlusses auszuschließen vermag. Die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses (auf den gemäß § 3 Abs 3 und Abs 4 jeweils letzter Halbsatz LiegTeilG die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage zu vermerken ist) ist vielmehr nach dem unmissverständlich ausgedrückten Willen des Gesetzgebers unbedingte (jedenfalls einzuhaltende) Voraussetzung für die Durchführung der Abschreibung bei bestehender Rangordnungsanmerkung (SZ 74/7).
13 S. 579
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft steht der Eintragung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Auch kann nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kein wie immer geartetes Wohnungsrecht eingetragen werden, weil es dadurch zu einer Gebrauchsüberschneidung käme, zumal der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. Allerdings steht ein begrifflich nur auf Wohnräume (allenfalls Nebenräume und Hausgarten) eingeschränktes Wohnrecht, das vorrangig verbüchert ist und sich nicht auf die neben den Bauflächen ebenfalls übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstreckt, der Verbücherung eines Fruchtgenussrechts am ganzen Grundbuchskörper nicht entgegen (NZ 1998, 406). Für diese Konstellation trifft es zu, dass das Wohnrecht unberührt bleibt, den Fruchtgenuss – vielleicht nur vorübergehend – einschränkt, dessen Einverleibung aber schon des weiteren Umfangs wegen nicht hindern kann (dazu Hoyer, NZ 1998, 406). In diesem Fall besteht daher kein Hindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG gegen die begehrte Eintragung des Fruchtgenussrechts (MietSlg 53.625).
Die Eintragung eines weiteren Wohnungsgebrauchsrechts im Grundbuch setzt voraus, dass eine Kollision mit dem bereits einverleibten Wohnungsgebrauchsrecht im Sinn einer räumlichen Gebrauchsüberschneidung ausgeschlossen ist. Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn abweichende Auslegung der vorgelegten Grundbuchsurkunden durch den Grundbuchsrichter kommt nicht in Betracht, und zwar weder zum Zweck der Gesuchsbewilligung, noch zur Auffindung von Eintragungshindernissen. Wenn der Wortsinn der vorgelegten Urkunde klar ist, kann der Grundbuchsrichter nicht aus Spekulationen über den möglicherweise davon abweichenden Parteiwillen ein Eintragungshindernis ableiten (Zak 2008/639, 371).
14
Die Liegenschaftsbestandteile sind in der Urkunde so zu bezeichnen, wie sie im Grundbuch stehen (RPflSlgG 138, 872; MietSlg 53.614). Wurden auf Grund eines Anmeldungsbogens die Grundstücksnummern schon vor der Errichtung der Urkunde geändert, muss die Bezeichnung im Vertrag mit dem neuen Stand übereinstimmen (RPflSlgG 138). Die nach der Errichtung der Urkunde auf Grund eines Anmeldungsbogens erfolgte Teilung eines in der Urkunde genannten Grundstücks hindert die Bewilligung des Eintrags nicht, weil sich aus dem Grundbuch die Identität der neu geschaffenen Grundstücke mit dem ursprünglichen ungeteilten Grundstück ergibt (RPflSlgG 1138). Überhaupt stehen Änderungen am Gutsbestand, die nach der Errichtung der Urkunde eingetreten sind, einer Verbücherung dann nicht entgegen, wenn sie den Umfang des Gutsbestands nicht berühren (NZ 1982, 140). Wird in einer Vertragsurkunde auf ein anhängiges Flurbereinigungsverfahren hingewiesen, steht der veränderte Grundbuchstand der Verbücherung nicht entgegen (NZ 1990, 262).
15
Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 52 Abs 1 WEG 2002 ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in § 16 Abs 2 WEG 2002 normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen (5 Ob 176/01w).
16 S. 580
Nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft (NZ 1996, 91 und 143; JBl 1997, 774), oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten (RPflSlgG 1959) vorhanden sein (RPflSlgG 776, 2546; WoBl 2004/6, 23; dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 42; siehe auch immolex 2007/111, 221 = Zak 2007/307, 173 = NZ 2007, 313 = AGS 690). Ist die Gestattung des Selbstkontrahierens in der Vollmacht nicht so bestimmt, dass keine Zweifel an der Reichweite der Vertretungsmacht bestehen oder die Gefahr einer Schädigung der Interessen des Vollmachtsgebers nicht ausgeschlossen werden, dann ist der Verbücherungsantrag abzuweisen (RPflSlgG 2484). Was die „Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit“ des Rechtsaufgebers zur Verfügung über den Eintragungsgegenstand anbelangt, judiziert der OGH, dass der Tod des Veräußerers für sich allein noch keine Bedenken gegen die „persönliche Fähigkeit“ zur vorangegangenen Verfügung begründet (SZ 40/94; NZ 1973, 186; 1988, 335 [Hofmeister]; SZ 61/151 je mwN; NZ 1990, 99 [Hofmeister]). Bestehen beim Grundbuchsrichter im Zeitpunkt der Entscheidung über den Grundbuchsantrag (RPflSlgG 2330) begründete Zweifel an der persönlichen Fähigkeit des bücherlich Berechtigten zur Verfügung über die Liegenschaft oder das Recht, in Ansehung derer die begehrte Eintragung erfolgen soll, ist das Gesuch abzuweisen (immolex 2008/26, 55 = iFamZ 2008/14, 77).
17
Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterschreibt (SZ 4/114; RPflSlgG 923, 1036, 1959; NZ 1988, 54 = RPflSlgG 2135). Bestehen beachtliche Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit der Parteien oder einer Partei, ist der Grundbuchsrichter verpflichtet, die Verbücherung zu verweigern (SZ 7/271; 21/22; 27/53; 35/64; 38/75; EvBl 1980/17; RPflSlgG 32, 501, 882, 900, 1069; JBl 1997, 774; NZ 2002, 376 = AGS 546 = MietSlg 53.624). Volle Geschäftsunfähigkeit oder eine sog partielle Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 S 1 ABGB liegt vor, wenn eine Person des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt oder unfähig ist, die Bedeutung und Tragweite zumindest des bestimmten Geschäfts, um dessen Gültigkeit es geht, zu erkennen (Rummel in Rummel3, Rz 3 zu § 865 mwN). Eine solche Geschäftsunfähigkeit bewirkt absolute Nichtigkeit, die bei bestehendem rechtlichem Interesse an der Nichtigkeitserklärung auch von einem Dritten geltend gemacht werden kann (RZ 1977/60 mwN; JBl 1991, 444). Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit eines Vertragsteils bestehen auch dann, wenn acht Monate nach Vertragserrichtung ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird; das gilt selbst dann, wenn der Vertrag im Notariatsaktsform errichtet wurde (5 Ob 2409/96t). Grundsätzlich ist von der vollen Geschäftsfähigkeit eines erwachsenen Menschen auszugehen. Ein grundbücherliches Eintragungshindernis kann sich nur aus schwerwiegenden und plausiblen Bedenken gegen die volle Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ergeben. Im Grundbuchsverfahren ist lediglich eine kursorische Überprüfung möglich (5 Ob 207/04h). Das Grundbuchsgericht kann nicht nur auf aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers oder Berechtigten, sondern auch auf andere Weise amtlich bekannt gewordene, die Eintragung hindernde Umstände Bedacht nehmen (RPflSlgG 2330, 2546). Ein lange unbemerkt, zumindest aber ohne S. 581 Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens anhaltender Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit könne durchaus denkbar sein, aber durch die bloße Tatsache, dass später ein Sachwalter bestellt werde, allein nicht ausreichend das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 2 belegen. In der Entscheidung 5 Ob 175/05d wurde schon zum Ausdruck gebracht, dass Umstände vorliegen können, die eine Rückdatierung der eingeschränkten Handlungsfähigkeit zulassen können (RPflSlgG 3019). Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters wachgerufen werden. Voraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG können weder in positiver noch in negativer Hinsicht ganz ohne Zwischenerledigung auskommen, die allerdings aktenkundig gemacht werden muss. Hier muss mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der „Bedenken“, die auch aktenkundig zu machen sind, vorgegangen werden (RPflSlgG 2673). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 52.
18
Die Ansicht, dass dann, wenn die Person, gegen die sich die bücherliche Eintragung richtet, nach Ausstellung der Urkunde, aber vor Überreichung des Einverleibungsgesuchs gestorben ist, das Ansuchen abgewiesen werden müsse, wenn nicht eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung vorliegt (Bartsch 81; DREvBl 1944/59), wird heute nicht mehr allgemein geteilt. Nach der neueren Rechtsprechung ist die verlassenschaftsbehördliche Genehmigung nicht notwendig, und es kann die Einverleibung auf Grund der vom Erblasser ausgestellten Urkunde ohne weiteres bewilligt werden (JBl 1929, 7; JBl 1936, 300; JBl 1948, 502; EvBl 1949/466; EvBl 1956/536; RPflSlgG 230; NZ 1973, 186 = NZ 1974, 74 = RZ 1973, 67). Der Einantwortungsbeschluss hat nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG den Grundbuchskörper anzugeben, auf den auf Grund der Einantwortung Eintragungen stattzufinden haben.
19
Die Anmerkung der fideikommissarischen Substitution (dazu § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG) hat den Charakter einer allgemeinen Verlautbarung der Beschränkung des Vorerben in der Verfügung über das unbewegliche Gut. Es dürfen daher dem Wesen der Substitution widersprechende Eintragungen ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde nicht bewilligt werden und sind derartige Gesuche selbst dann abzuweisen, wenn der Erwerber die Beschränkung übernehmen will (ZBl 1934/208; JBl 1934, 433; EvBl 1937/135; JBl 1947, 397; NZ 1977, 28 = RPflSlgG 1546). Der Vorerbe erlangt mit der Einantwortung die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht auflösend bedingt oder befristet ist. Seine Rechtsstellung ist der eines Fruchtnießers ähnlich, von dem er sich allerdings durch das Eigentumsrecht unterscheidet. Vorerbe und Nacherbe zusammen haben die Rechte eines freien Eigentümers. Sie können daher gemeinsam die Substitutionsbedingung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.
20
Der Vorerbe kann mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen. Dabei ist allerdings die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig (NZ 1981, 110; SZ 48/98; RPflSlgG 2308 mwN). Die sich aus der Substitution ergebende Beschränkung ist auch zu beachten, wenn sie im Grundbuch nicht ersichtlich, aber gerichtsbekannt ist (SZ 21/22; siehe aber SZ 61/82: Im Grundbuchsverfahren ist die Berechtigung des Vorerben zur freien Verfügung über eine mit einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest S. 582 belasteten Liegenschaft durch ein Amtszeugnis des Verlassenschaftsgerichts nach § 178 Abs 7 AußStrG nur dann nachzuweisen, wenn sich aus dem Einantwortungsbeschluss oder aus dem Grundbuch Beschränkungen ergeben; EvBl 1989/14; auch NZ 1988, 235 [Hofmeister]). Die Übergabe des Gutes an den Substituten vor Anfall der Substitution ist jedoch ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde zulässig (JBl 1957, 421). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 84.
21
Bedenken gegen die Fähigkeit des eingetragenen Eigentümers oder Forderungsberechtigten zur Verfügung über den Gegenstand sind auch dann vorhanden, wenn im Grundbuch die Konkurseröffnung (nicht) angemerkt ist. Im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind bücherliche Eintragungen auf Grund von Rechtshandlungen des Schuldners zulässig, gleichviel, ob die Rechtshandlung vor oder nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgt ist (SZ 6/374; EvBl 1935/792; RPflSlgG 175, 184; NZ 1952, 141). – Siehe auch Rz 28.
22
Die nach einer Bauordnung notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen ist nicht als aufschiebende Bedingung anzusehen, denn es sind nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur die auf Grund der Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderung des Grundbuchskörpers (NZ 1996, 336).
23
Zufolge der Bestimmung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf das Grundbuchsgericht die Verbücherung eines Vertrags dann nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben, wobei durch die Bestellung eines Sachwalters (auch einstweiligen Sachwalters iSd § 120 AußStrG, unter Umständen sogar eines Verfahrenssachwalters iSd § 119 AußStrG) infolge psychischer Erkrankung des Betroffenen oder durch den Abbau geistiger Fähigkeiten verursachte Verlust der vollen Handlungsfähigkeit der Schluss als zulässig angesehen wird, dass die Handlungsfähigkeit des Betroffenen schon vor der Einleitung konkreter Schutzmaßnahmen gelitten haben kann (NZ 2006/36, 176). Bei der zeitlichen Erfassung dieses Zustands ist jedoch Vorsicht geboten. Gem § 17 ABGB wird die Geschäftsfähigkeit einer Person so lange als bestehend angenommen, als nicht die gesetzmäßige Beschränkung bewiesen wird. Diese Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen idR auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (JBl 1977, 774; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 52). Die beschränkte Prüfungsbefugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen ein Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. Die Prozessunfähigkeit des Verpflichteten und die damit verbundene Unwirksamkeit der im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren vorgenommenen Zustellungen kann nur innerhalb der Frist des § 187 Abs 1 letzter Satz EO (14 Tage aber dem Versteigerungstermin) geltend gemacht werden, wobei für den Beginn dieser Frist die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich ist. Das bedeutet, dass durch den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Zuschlagserteilung allfällige Mängel des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens geheilt werden (NZ 2002, 376 = AGS 546 = MietSlg 53.624).
24 S. 583
Klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Beibringung des Firmenbuchauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der für juristische Personen einschreitenden Organe auch beim Rechtserwerb erforderlich ist (dazu auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 62 mwN). Der OGH hat zu dem Problem früher nur in der E (AnwZ 1929, 178) Stellung genommen. Ausgehend davon, dass eine Beglaubigung der Unterschrift nur bezüglich derjenigen Personen erforderlich sei, deren Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sei für das Grundbuchsgericht der Inhalt der in gehöriger Form (§§ 26, 27 GBG) errichteten Urkunde auch bezüglich der Zeichnung der Parteien maßgeblich. Gerade so, wie nun gegenüber einer Einzelperson auch bei einem zweiseitigen Vertrag nicht von vornherein ihre Existenz und Handlungsfähigkeit nachzuweisen sei, müsse auch bei Gesellschaften zunächst die Zeichnung der Firmen genügen. Hinsichtlich des Nachweises der Zeichnungsberechtigung sei maßgebend, dass es sich nicht um eine bücherliche Eintragung gegen den Einschreiter handle. Die Beibringung eines Firmenbuchauszugs zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung der dabei einschreitenden Organe sei nur zu verlangen, wenn begründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG bestünden (immolex 2002/119, 318; WoBl 2002/143, 361). In der E (SZ 50/55 = AnwBl 1978, 206 = NZ 1978, 93 = NZ 1979, 46 und später in RdW 1985, 109 = RPflSlgG 1956) hat der OGH neuerlich dahin judiziert, dass bei Stellung eines Grundbuchsgesuchs zum Erwerb eines bücherlichen Rechts durch eine juristische Person die Beischließung eines Firmenbuchauszugs über die Zeichnungsberechtigung der für die juristische Person einschreitenden Organe nur bei begründeten Bedenken zu verlangen ist. Zieht man nun die Änderung des § 27 Abs 2, § 31 Abs 1 GBG durch das GUG in Betracht, wonach die Unterschrift sowohl des Rechtserwerbers als auch des Rechtsaufgebers beglaubigt sein muss, wobei der Gesetzgeber durch die Pflicht zur Anführung der Geburtsdaten bei natürlichen Personen nicht nur die Namensgleichheit, sondern auch die Identität aller an der Errichtung der Grundbuchsurkunde mitwirkenden Beteiligten zweifelsfrei festgestellt wissen will, wird man uE gegen die Judikatur des OGH den Nachweis der Zeichnungsberechtigung der für eine juristische Person zeichnenden Organe auch beim Rechtserwerb verlangen müssen, denn nur so kann eindeutig und zweifelsfrei die Existenz der juristischen Person, ihr Name und die Berechtigung und Identität der für sie zeichnenden natürlichen Person festgestellt werden (anders auch RPflSlgG 2311; ebenso NZ 1995, 94 [zust Hoyer]).
25
Wenn es um Eintragungen zu Gunsten einer organschaftlich vertretenen juristischen Person und Einschreitervollmachten ging, hat die Judikatur immer den Standpunkt vertreten, dass bei der Prüfung des Eintragungshindernisses des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht kleinlich vorgegangen werden darf. Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG. Wurde eine Pfandbestellungsurkunde zwar ohne einen unmittelbaren Hinweis auf das Vertretungsverhältnis zur Pfandbestellerin unterschrieben und ist der Unterzeichner laut Beglaubigungsvermerk Geschäftsführer und Gesellschafter der genannten GmbH, sind Bedenken nicht schlüssig zu begründen (ÖBA 2004/1169, 60).
26
Auch ein im Zeitpunkt des Abschlusses verbotswidriges Geschäfts wegen eines noch eingetragenen und wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbots macht S. 584 den verbotswidrig abgeschlossenen Vertrag nicht schlechthin ungültig, sondern hindert nur die Verbücherung dieses Vertrags zu Lebzeiten des belasteten Eigentümers (SZ 61/151 mwN; NZ 1990, 99). Das Verbot erlischt im Übrigen bereits mit dem Tod des Verpflichteten, nicht erst mit der Einantwortung seines Nachlasses (SZ 60/39; NZ 1990, 99 [Hofmeister]). Nach hA steht das durch einstweilige Verfügung erwirkte Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren Bucheinträgen nicht entgegen. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird dadurch weder der Abschluss eines Kaufvertrags mit anderen Kaufwerbern noch die Verbücherung eines derartigen Vertrags unmöglich gemacht. Für die Verbücherung eines solchen Veräußerungsgeschäfts spielt es auch keine Rolle, ob es vor oder nach der Erlassung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots abgeschlossen wurde. Der bessere Grundbuchsrang wirkt sich nur insoweit aus, als nachrangige Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der die Liegenschaft betreffende Anspruch endgültig zuerkannt wird (RPflSlgG 2319 mwN; NZ 1988, 336 [Hofmeister]).
27
Im Rahmen der ihm durch § 94 Abs 1 Z 2 GBG auferlegten Überprüfungspflicht hat sich das Grundbuchsgericht auch mit den Fragen der Doppelvertretung und des Selbstkontrahierens zu befassen (JBl 1984, 315 = RPflSlgG 1959; RPflSlgG 2352 mwN; siehe auch NZ 1988, 54 [Hofmeister] = RPflSlgG 2135; NZ 1991, 109 [Hofmeister] und ecolex 1996, 11 = NZ 1996, 283; AnwBl 2004/7922, 253; aM RPflSlgG 1140, 1453). Kollusion liegt dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt hätten, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt habe oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu habe aufdrängen müssen. Bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahe legten, habe der Dritte eine Erkundigungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht (NZ 2004/25, 84). Ist die Doppelvertretung unzulässig, fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht. Eine solche Unzulässigkeit liegt schon dann vor, wenn die Gefahr einer Interessenkollision droht. Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, dann darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt (NRsp 1993/3). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 75.
Insichgeschäfte sind nach höchstgerichtlicher Rsp nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt (vgl 4 Ob 71/00w). Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er entweder als Vertreter und zugleich auch in eigenem Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) handelt oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppelvertretung) (5 Ob 153/08y).
Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: S. 585 Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt (5 Ob 153/08y).
28
Das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bleibt weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsedikts, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (SZ 34/72; 5 Ob 183/00y). Solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht ist, wäre dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen, dass der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Vorlage solcher Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren stehen das Rangprinzip der § 29 Abs 1, 93, 95 Abs 1 GBG und das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG entgegen (5 Ob 184/00w). Der Masseverwalter kann keine Löschungserklärung hinsichtlich eines für den Gemeinschuldner eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots abgeben (NZ 1987, 104 [Hofmeister] = RdW 1987, 198). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 54.
29
Nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG muss das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein (dazu auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 87; Zak 2007/681, 396 = EvBl 2008/10, 66 = immolex 2008/44, 90 = NZ 2008/11, 45 = RZ 2008/EÜ 115, 105). Es ist also für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ansuchens lediglich der Inhalt der vorgelegten Grundbuchsurkunden maßgebend (SZ 59/174 = NZ 1987, 160; EvBl 1988/90 = JBl 1988, 531 = NZ 1988, 111 = RPflSlgG 2144) und das Grundbuchsgericht darf nicht erst auf Grund von Schlussfolgerungen aus der Urkunde dazu gelangen, die Zulässigkeit der Eintragung zu beurteilen (GlU 8718; 9545; 16.111; GlUNF 314; JBl 1949, 431; RPflSlgG 230; MietSlg 52.665). Unklarheiten und Widersprüche in der Formulierung der Vertragsurkunde schaden dann nicht, wenn sich trotz dieser Mängel aus dem Zusammenhalt aller Vertragsbestimmungen ihr Inhalt eindeutig ermitteln lässt (NZ 1987, 354 [Hofmeister]; RPflSlgG 2811). Es genügt, wenn sich in der Aufsandungserklärung die Beteiligten aus einer konkludenten Verweisung auf andere Stellen der Urkunde eindeutig ergeben (NZ 1990, 100 [Hofmeister]; RPflSlgG 2811). Die Urkunde muss ausdrücklich das Recht, welches eingetragen oder gelöscht werden soll, enthalten (NZ 1990, 308; RZ 2007/EÜ 368, 228). Das Grundbuchsgericht darf niemals so weit gehen, sich in eine meritorische Prüfung des rechtlichen Anspruchs (SZ 3/124; ZBl 1927/226; JBl 1933, 46; RPflSlgG 1443, 1453) oder in eine Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung auf vorausgehende Eintragungen (GlUNF 1109) oder auf dritte Personen (NZ 1930, 166) einzulassen. Es ist auch nicht zu prüfen, welche Beweggründe zur Ausstellung der Urkunde geführt haben und ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind (NZ 1929, 91; RPflSlgG 508; ecolex 2007/350, 846 = Zak 2007/580, 336 = bbl 2007/197, 238 = S. 586 RdW 2007/740, 726 = WoBl 2008/10, 22 = JBl 2008, 109). Unklarheiten und Widersprüche in der Formulierung der Vertragsurkunde schaden dann nicht, wenn sich trotz dieser Mängel aus dem Zusammenhalt aller Vertragsbestimmungen ihr Inhalt eindeutig ermitteln lässt. Das Grundbuchsgericht darf sich aber niemals in eine meritorische Prüfung des rechtlichen Anspruches oder in eine Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung auf vorausgehende Eintragungen oder auf dritte Personen einlassen. Es ist auch nicht zu prüfen, welche Beweggründe zur Ausstellung einer Urkunde geführt haben und ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind (5 Ob 278/99i = RPflSlgG 2712).
30
Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen. Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des § 13 WEG 2002 zu beachten, wonach – außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum oder Eigentümerpartnerschaft – nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums – sieht man wiederum vom hier nicht vorliegenden Fall des Ehegattenwohnungseigentums ab – nur an eine Person vornehmen, und zwar in eindeutiger Weise (SZ 73/194).
Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. Deren Fehlen steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs entgegen (JBl 2008, 378 = EvBl 2008/66, 357 = NZ 2008/58, 210).
31
Tritt ein Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr als Verkäufer einer Liegenschaft auf und fertigt er den Kaufvertrag mit einer Firma, obwohl er unter seinem bürgerlichen Namen Eigentümer der Liegenschaft ist, ist die Verwendung der Firma jedenfalls dann kein Hindernis für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers, wenn der bücherliche Eigentümer zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags Inhaber der benützten Firma war (RdW 1990, 343 = NZ 1990, 262 [abl Hofmeister]).
32
Einverleibungen und Vormerkungen dürfen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die den Anforderungen der § 26ff GBG entsprechen. Ein Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Inhalt der Urkunden nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich ist, sondern auch in der materiellrechtlichen Frage keine Zeifel aufkommen (NZ 1989, 163 und 226; MietSlg 53.614). Da nach § 95 Abs 1 GBG über jedes Grundbuchsgesuch idR ohne Einvernehmung der Parteien und ohne Zwischenerledigung in der Sache dahin zu entscheiden ist, ob das Gesuch bewilligt oder abgewiesen wird, kommt eine Berücksichtigung von Umständen, die erst durch außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen eine bestimmte Auslegung ergeben, oder eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen Willen der Vertragsteile nicht in Betracht, weil alle Erhebungen zur Beurteilung, ob ein Gesuch begründet S. 587 ist, ausgeschlossen sind (5 Ob 91/03y). Ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft kommt an sich bereits mit der Einigung über Kaufgegenstand und Preis zustande und Nebenpunkte, die nicht erörtert wurden, sind durch Vertragsergänzung nach dem erschließbaren Willen der Parteien oder gesetzlichen Vorschriften einzufügen; ein Vertrag kommt aber erst mit der Einigung über auch unwesentliche bei der Vertragsverhandlungen offen gebliebenen Punkte, die einer späteren Einigung vorbehalten wurden, zustande (SZ 54/112; SZ 59/87; RPflSlgG 2241; dazu auch Zak 2006/710, 415 = RdW 2007/97, 85 = NZ 2007, 169 = AGS 678). Es kann also sein, dass die Vertragspartner den Abschlusswillen auch für den Fall bekundet haben, dass die vorbehaltene Einigung über die näheren Bestimmungen der einzelnen Bedingungen nicht zustande kommt. Der Parteiwille kann auch darauf gerichtet sein, die Perfektion eines Kaufvertrags von der Einigung über weitere Punkte abhängig zu machen, mögen diese selbst aus objektiver Sicht unwesentlich erscheinen. Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit dem Mittel der Auslegung erforscht werden. Das Ergebnis kann dabei sein, dass die Kaufvereinbarung noch als unvollständig erachtet wird, solange nur Einigung über Kaufgegenstand und Preis, nicht aber über die weiteren Vertragspunkte erzielt ist, oder aber, dass die Vertragsteile sich schon vor der Einigung über die Einzelheiten endgültig verpflichten wollten und der Kauf selbst bei Scheitern der weiteren Vertragsverhandlungen jedenfalls gültig sein sollte. Eine solche Erforschung des Vertragswillens kann das Grundbuchsgericht dann nicht vornehmen, wenn im Kaufvertrag ein Vorbehalt, wonach einzelne Vertragsbedingungen noch zu besprechen sind, enthalten ist (RPflSlgG 2241). Dass sich der Verkäufer das Eigentum an mit der Liegenschaft verbundenen Gebäuden vorbehält, hindert die Verbücherung des Vertrags nicht (SZ 61/151). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 113.
33
Das Grundbuchsgericht hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vergleichsausfertigung ordnungsgemäß beurkundet ist (§ 149 Abs 1 Geo). Die Frage, ob die Beurkundung dem Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs entsprach, ist dem Grundbuchsrichter verwehrt (5 Ob 91/03y).
34
Sollen Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer „Reallast“ gesichert werden und wird vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer „Reallast“ eingewilligt, ist eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolge im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, die dinglich zu sichernde Leistungspflicht nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolge im Eigentum der belasteten Liegenschaft zu übernehmen, ist nicht erforderlich (5 Ob 167/102y).
35
Das Grundbuchsgericht hat nicht zu prüfen, ob einem Superädifikat die Bauwerkseigenschaft iSd § 435 ABGB zukommt. Ist der Urkunde aber nicht zu entnehmen, dass das Bauwerk bereits errichtet wurde (Fertigstellung des Rohbaues genügt), liegt darin ein Abweisungsgrund (NZ 1992, 257 mwN).
36
Den Parteien steht es nicht frei, Vereinbarungen über die formellen Voraussetzungen zu schließen, unter denen ein Bucheintrag zu bewilligen ist. Ist daher in einer Urkunde die Einwilligung zu einem Bucheintrag von einer Bedingung abhängig gemacht, ist der Nachweis der Erfüllung der Bedingung auch dann zu erbringen, wenn S. 588 sich in der Urkunde die Vereinbarung findet, dass es für den Bucheintrag keines Nachweises bedürfe, dass die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind (RPflSlgG 1296).
36a
Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechts zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. Ist der Käufer hiezu nicht im Stande, muss er diesen Nachweis im Prozessweg beschaffen. Nach § 83 ff NotO kann der Notar Beurkundungen über rechtsgeschäftliche Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, erteilen (Intimation), wobei die Bekanntmachung durch den Notar auch auf schriftlichem Weg erfolgen kann. Dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde, muss daher auch bei dieser Vorgangsweise in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde, die den § 31 ff GBG entspricht, nachgewiesen werden. Dem wird eine Einschreibesendung der Österreichischen Post AG auf Basis des Postgesetzes 1997, bzw die Bestätigung hierüber, nicht gerecht (RPflSlgG 3080).
37
Zur Bewilligung der Eintragung eines Doppelnamens iSd § 93 ABGB ist die Vorlage einer Urkunde nicht erforderlich (RPfl 1988, 17; Zulässigkeit der Eintragung im Grundbuch: siehe Mottl, Ein Jahr neues Namensrecht, NZ 1996, 321; Bernat/Jesser, JAP 1995/96, 54; VwGH JBl 1993, 542 = VwSlg 13.735 A = ZfVB 1994/187).
38
Die Urkunden müssen gem § 94 Abs 1 Z 4 GBG in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Urkunden müssen also jenen Erfordernissen entsprechen, die für eine bücherliche Eintragung überhaupt, speziell aber für die angesuchte Eintragung verlangt wird. Die Prüfung durch das Grundbuchsgericht erstreckt sich aber nur auf die äußere Form der Urkunden; es ist nicht Sache des Grundbuchsgerichts zu untersuchen und zu entscheiden, ob die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags rechtsgültig sind (EvBl 1953/61; RPflSlgG 230). Bedarf die Urkunde einer behördlichen Genehmigung, muss die Genehmigung bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Gesuchs vorhanden sein. Bescheide von Verwaltungsbehörden müssen mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein (NZ 1997, 381 [Hoyer]).
Dass die Übertragung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine „Veräußerung während der Abhandlung“ ist, hat der OGH (im Zusammenhang mit Fragen des § 178 AußStrG aF) bereits bejaht (vgl 3 Ob 205/02x). Auch die Übertragung eines Unternehmens auf Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils hat der erkennende Senat schon als Veräußerung gewertet (vgl 5 Ob 98/87 = wobl 1988/34, 66 = EvBl 1989/30, 121 = MietSlg 40.286). Daher ist auch die hier nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählte, sind diese doch, soweit der Erblasser nicht anders verfügte, auf Geld gerichtet (§§ 775 f ABGB). Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen S. 589 (hier: an Zahlungs statt) kann dann schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr sein und bedarf daher der gerichtlichen Genehmigung (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 122; EF-Z 2008/65, 108 = NZ 2008/55, 204 = iFamZ 2008/81, 159).
39
Jede in einem Baurechtsvertrag vereinbarte, über den Tatbestand des § 4 Abs 2 BauRG hinausgehende Kündigungsmöglichkeit ist zunächst einmal als unzulässig zu betrachten und verhindert damit die Verbücherung des Baurechts. Damit ist aber nicht gesagt, dass nicht wichtige Auflösungsgründe die Bestandsgarantie des § 4 BauRG beseitigen können. Ob vereinbarte Kündigungsgründe das Gewicht des in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrundes erreichen, kann jedoch nur vom Streitrichter beurteilt werden (5 Ob 152/03v).
40
Dass einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinschrift ein Beisatz beziehungsweise ein Ort und Datum angefügt wurden, welche in keinerlei Widerspruch zueinander oder zum Vertragstext stehen, und kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung dieser Worte annehmen ließe, lässt es nicht zu, von einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Urkunde auszugehen. Dies reicht als Abweisungsgrund für die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechts nicht aus (5 Ob 316/00g).
41
Nach der hA ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das Titelgeschäft eine Suspensivbedingung (in Gestalt einer Rechtsbedingung), wobei der Vertrag die volle rechtliche Wirksamkeit erst durch die Erfüllung dieser Bedingung (= Genehmigung) entfaltet (immolex 2001/1 = WoBl 2002/12; MietSlg 54.792). Während des Schwebezustands besteht zwar eine Bindung der Vertragspartner; die während des Schwebezustands bestehenden Vorwirkungen des aufschiebend bedingten Titelgeschäfts begründen aber nur ein Anwartschaftsrecht und nicht den erst aus der vollen Wirksamkeit des Vertrags entstehenden Erfüllungsanspruch (für alle Steininger, JBl 1996, 413 mwN in FN 2 bis 8). Allerdings wird dem Käufer gegen den Verkäufer von der Rechtsprechung ein klageweiser durchsetzbarer Anspruch auf Abgabe der Aufsandungserklärung zugestanden (SZ 61/69 = JBl 1988, 513) zugebilligt. Steininger (JBl 1996, 413ff) untersucht, ob im Hinblick auf die in den Ländern vorgenommene Neugestaltung des Grundverkehrsrechts diese Rechtsgrundsätze aufrecht erhalten werden können und gelangt zu dem Ergebnis, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung auch im Licht der geänderten Rechtslage eine gesetzlich vorgesehene, aufschiebende Bedingung des Titelgeschäfts bedeutet, wobei zusätzlich der Schwebezustand mit zwei Jahren befristet ist. Während des Schwebezustands sind die Parteien an das Geschäft gebunden und haben insbesondere alles zu unterlassen, was den Bedingungseintritt in Frage stellen könnte. Erfüllungsansprüche sind während des Schwebezustands ausgeschlossen. Tritt die aufschiebende Bedingung zufolge Versagung der behördlichen Bewilligung oder kraft Fristablaufs nicht ein, ist das Geschäft von Anfang an als unwirksam anzusehen.
42
Soweit in den Grundverkehrsgesetzen die Grundverkehrsbehörde auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen hat, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht und bei Ausnahmen von der Genehmigungspflicht eine Negativbestätigung (dazu Zak 2007/739, 433) auszustellen ist, wurde damit die Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen unterliegt, allein der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichts entzogen. Das Grundbuchsgericht hat lediglich zu prüfen, ob ein S. 590 Genehmigungsbescheid oder eine Negativbestätigung vorliegt (MietSlg 53.615; siehe Herzig, WBl 2007, 160). Ohne Vorlage eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides oder einer Negativbestätigung darf das Grundbuchsgericht die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen (so zB NZ 1997, 65, 132 und 196). Das bgld GVG regelt nicht den Grundverkehr der Baugrundstücke in Nichtvorbehaltsgemeinden (5 Ob 135/97g). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 128.
42a
Das Grundverkehrsrecht der Länder darf wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts mit diesem nicht in Widerspruch stehen. Nationale Beschränkungen des Grunderwerbs durch EU-Bürger sind nach der Rechtsprechung des EuGH wegen der grundlegenden Freiheiten des Gemeinschaftsrechts nur zulässig, wenn sie im allgemeinen Interesse gelegen sind, nicht diskriminierend angewandt werden und das gleiche Ergebnis nicht mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann. Ein „Erklärungsmodell“ ist nur dann gemeinschaftsrechtskonform, wenn gänzlich auf eine materielle Prüfung der grundbücherlichen Durchführung des Liegenschaftserwerbs verzichtet wird, nicht aber ein Verfahren, in dem ein Ausländer der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der Ausübung einer der Grundfreiheiten nachzuweisen hat und nur „gegebenenfalls“ eine Negativbestätigung erteilt werde. Ein „Nachweismodell“ mit vorgehender Negativbestätigung widerspricht der europarechtlichen Regelung über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EGV). Schon die Gefahr einer diskriminierenden Verwaltungspraxis löst die Unvereinbarkeit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht aus; damit ist der Ausweg versperrt, § 5 Abs 4 WrAuslGEG gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Behörde bloß die formellen Voraussetzungen zu prüfen hätte. Daraus folgt die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung über die Vorlagepflicht einer Negativbestätigung in der Versteigerungstagsatzung durch einen EU-Ausländer. Der EU-Ausländer, der seine Zulassung als Bieter anstrebt, hat seine EU-Staatsbürgerschaft nachzuweisen und eine Erklärung dahin abzugeben, welche der im EGV oder im EWR-Abkommen garantierten Freiheiten er in Anspruch nimmt (3 Ob 258/06x = NZ 2007/64, 275).
43
Betrifft ein rechtsgeschäftlicher Erwerb iSd § 5 StmK GVG ein im Freiland liegendes Grundstück und bestehen Bedenken dahin, ob dieses nicht wenigstens teilweise zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird, muss selbst, wenn es bebaut ist, zunächst durch einen dem Grundbuchsgericht vorzulegenden Bescheid nach § 2 Abs 3 Stmk GVG geklärt werden, dass nicht die Bestimmungen über den Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Tragen kommen (§§ 1 bis 11 Stmk GVG), sondern jene über den Verkehr mit Baugrundstücken, in welchem Fall dann der Rechtserwerb (außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde) ohne vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde zu verbüchern ist (5 Ob 215/00d).
44
Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken, ersetzt nicht die in § 31 Abs 3 StadtErnG aufgezählten Urkunden, die Verbücherungsvoraussetzung bestimmter Rechtsgeschäfte in Assanierungsgebieten sind (NZ 1996, 219).
45
Gemäß § 56 Abs 1 des burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (LGBl 1970/40 idgF) ist – der Regelung in § 17 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes S. 591 1951 folgend – die Übertragung von Anteilsrechten durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Dass die mit einer Absonderung von der Stammsitzliegenschaft verbundene Übertragung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte von der Agrarbehörde genehmigt wurde, ist dem Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG urkundlich nachzuweisen (5 Ob 313/00s; siehe auch Zak 2006/634, 372 = NZ 2007, 117 = SZ 2006/102). – Siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 158.
46
Wird die nach dem Gesetz erforderliche Genehmigung einer Behörde zu einem Bucheintrag unter einer Auflage erteilt, kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn von den erteilten Auflagen alle diejenigen, die Beschränkungen von Privatrechten zur Folge haben, erfüllt sind (EvBl 1972/116 = RPflSlgG 1349).
47
Die mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde versehene und von einem Beamten unterschriebene Urkunde ist eine öffentliche Urkunde iSd § 292 Abs 1 ZPO. Das Gericht ist nicht berechtigt, zu prüfen, ob die Urkunde die Unterschrift einer nach inneren Vorschriften über die Organisation der Behörde hiezu berechtigten Personen trägt (NZ 1992, 278).
48
Ist eine Urkunde vom Bürgermeister und den nach der GemO benannten Personen unterfertigt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die Gefertigten nach der internen Geschäftsverteilung dafür zuständig waren (NZ 1990, 156 [Hofmeister]).
49
Alle jene Rechtsgeschäfte unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 9 StadtErnG, die bei In-Kraft-Treten der Assanierungsverordnung noch nicht bis zur Verbücherungsfähigkeit gediehen waren (RPflSlgG 3254 mwN). – Siehe auch EvBl 1993/20.
50
Im Fall des Nachlasskonkurses erhält die Konkursmasse (Nachlassvermögen) in der Person des Masserverwalters ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtendes Organ (§§ 81, 83 KO). Der Masseverwalter hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger, vorzunehmen. Rechtsgeschäfte bedürfen nur der Genehmigung des Konkursgerichts und nicht auch noch der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung (RPflSlgG 2290).
51
Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung ausschließlich mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden; hinsichtlich aller übrigen Erfordernisse (§ 94 Abs 1 Z 1 bis 4 GBG) steht die Entscheidung nur dem bewilligenden Gericht zu (§ 94 Abs 2 GBG; NZ 1932, 85; EvBl 1954/55 = NZ 1954, 44; RPflSlgG 799, 1338; NZ 1986, 293 [Hofmeister]; RPflSlgG 2620). So ist insbesondere der Umstand, dass durch den Vollzug der bewilligten Eintragung bücherliche Rechte verletzt werden würden, kein Grund, den Vollzug der Eintragung abzulehnen (EvBl 1957/425). Das Grundbuchsgericht muss die vom Prozessgericht bewilligte Streitanmerkung ohne Rücksicht darauf vollziehen, ob der Kläger ein bücherliches Recht geltend macht (RPfl 1988, 17). Ein Hindernis für die Erlassung einer Vollzugsanordnung ist zB der Umstand, dass das Vollzugsersuchen erst nach der Konkurseröffnung beim Vollzugsgericht einlangt (RPflSlgG 189). Nach einer Ansicht muss aber der Vollzug, wenn die Tatsache der Konkurseröffnung dem bewilligenden Gericht bekannt war, trotzdem vorgenommen werden (ZBl 1934/169).
S. 592 Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen (§ 18a Abs 1). Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben (§ 18a Abs 2 GUG). Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts (§ 18a Abs 3 GUG). Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung iSd § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, hat gem § 18c GUG das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Die § 18a und 18c GUG sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a elektronisch umgeschrieben ist (§ 30 Abs 6 GUG).
52
Aus der CHECKLISTE (S 1406 ff) ergeben sich indirekt weitere Abweisungsansprüche.