Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung von Änderungen in der Haupteinlage, § 112

S. 618 § 112

(1) Alle Änderungen, die an dem simultan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf andere Weise vorgenommen werden sollen, sind nur in der Haupteinlage einzutragen.

(2) Die Eintragung der Änderungen in der Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon bestehenden oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen vollzogen; doch ist die teilweise oder gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich aller Hypothekarobjekte auch in allen Nebeneinlagen und die Löschung des Pfandrechts hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in diesen anzumerken.

1 S. 619

Grundsatz bei der Simultanhypothek ist, dass die Eintragung des Pfandrechts in jeder der simultan haftenden Einlagen zu erfolgen hat und dass die Bewilligung der Eintragung gesondert von jedem Gericht (der jeweils betroffenen Einlage) zu erteilen ist. Im Fall der exekutiven Einverleibung der Simultanhypothek erfolgt die Bewilligung hinsichtlich aller Einlagen durch das für die Bewilligung nach der Exekutionsordnung zuständige Gericht. Nach § 111 Abs 1 GBG sind nach der Eintragung der Simultanhypothek alle Grundbuchsgesuche, die sich auf dieses Pfandrecht beziehen, nur mehr ...

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