Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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Nur eine Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses, § 54
S. 456 § 54
Von dem Beschluß, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
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Da vom Rangordnungsbeschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden darf (6 Ob 306/99i), soll beim Einschreiten mehrerer Personen im Gesuch ein Schriftempfänger (Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten: AnwBl 1987, 478 = NZ 1987, 163 [Hofmeister]) namhaft gemacht werden. Schriftenempfänger kann auch eine von den Antragstellern verschiedene Person sein (EvBl 1958/336 = NZ 1958, 121). Vom Rang-ordnungsbeschluss darf auch dann keine weitere Ausfertigung erteilt werden (6 Ob 306/99i), wenn dem Empfänger die erteilte Ausfertigung nicht zugekommen ist, uzw auch dann nicht, wenn sie auf dem Postweg verloren gegangen ist (NZ 1992, 277 [abl Hofmeister]; immolex 2005/157, 348 = NZ 2006/85, 358 = MietSlg 57.558 unter ausdrücklicher Ablehnung der Kritik von Hofmeister). Die Person des Begünstigten und der Rechtsgrund der Schuld dürfen im Rangordnungsbeschluss genannt werden (ecolex 1995, 804 = RdW 1995, 427 = JBl 1996, 190 = EvBl 1996/22 = SZ 68/96 = NZ 199...