Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Abweichende Entscheidungen im Instanzenzug, § 129
S. 651 § 129
(1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekus (§ 63 AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.
1
Stellt die dritte Instanz den abweisenden Beschluss der ersten Instanz wieder her, sind die Anmerkung der Abweisung, die Anmerkung des (Revisions-)Rekurses und die vom Rekursgericht bewilligte Eintragung zu löschen (nicht die Löschung einzuverleiben).
2
Im Fall einer Bestätigung der rekursgerichtlichen Abweisung der in erster Instanz bewilligten Eintragung durch die dritte Instanz ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen, zugleich hat aber auch die Löschung der (rekursgerichtlichen) Abweisungsanmerkung und der Anmerkung des Rekurses zu erfolgen.
3
Erfolgt die Bestätigung eines Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem eine erstinstanzliche Abweisung in eine Bewilligung abgeändert wurde, durch die dritte Instanz, ist die Anmerkung des (Revisions-)Rekurses zu löschen.
4
Geschieht die Wiederherstellung eines erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses durch die dritte Instanz, ist die Anmerkung des Rekurses und die Anmerkung der (rekursgerichtlichen) Abweisung zu löschen (§ 129 Abs 2 GBG).
5
Wird die rekursgerichtliche Abweisung einer in erster Instanz bewilligten Löschung durch die dritte Instanz bestätigt, ist bloß die Anmerkung der (rekursgerichtlichen) Abweisung zu löschen, weil die Wiederherstellung der gelöschten Eintragung bereits auf Grund der Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgt ist.
6
Im Fall der Wiederherstellung einer von der ersten Instanz bewilligten Löschung, die vom Rekursgericht abgewiesen wurde, durch die dritte Instanz, ist die bewilligte Löschung in der Rangordnung des Löschungsantrages zu vollziehen und die (rekursgerichtliche) Abweisungsanmerkung zu löschen.
7
Die Anmerkung des Rekurses oder des Revisonsrekurses gegen eine bewilligte Einverleibung oder Vormerkung hat, wenn auf das einverleibte oder vorgemerkte S. 652 Recht weitere Rechte erworben wurde, für den Fall, als in Stattgebung des Rechtsmittels das Gesuch abgewiesen wird, die Wirkung, dass alle nachträglich erworbenen Rechte von Amts wegen zu löschen sind. Erfolgt die Abweisung in der zweiten Instanz, kann die Löschung der Zwischeneintragungen erst nach Rechtskraft, im Fall der Abweisung durch die dritte Instanz aber sofort verfügt werden.