Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Zustellung zu eigenen Handen, § 120

S. 628 § 120

(1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.

S. 629 (2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

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Nach § 120 Abs 1 GBG hat die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 GBG bezeichneten Personen nach den über die Zustellung von Klagen (§ 106 ZPO, § 21 ZustG) geltenden Vorschriften zu geschehen. Nach § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis zuzstellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig. Dies bedeutet, dass Zustellungen künftig mit weißem RSb-Brief zulässig sind. Die Zustellung zu eigenen Handen ist noch im § 57 AllgGAG, im § 12 Abs 1 und 3 UHG und im § 13 BauRG vorgesehen. Die Ausfolgung einer beim Postamt hinterlegten Sendung an einen Postbevollmächtigten bewirkt selbst dann die Zustellung, wenn die Hinterlegung nicht dem Gesetz entsprach (RZ 1996/74; RPflSlgG 2746).

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