Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Erlöschen des Klagsrechts gegen dritte Personen, § 64

S. 516 § 64

Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, aus was immer für einem Grund unterblieben sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte darauf in gutem Glauben erworben haben, erst binnen drei Jahren S. 517 von dem Zeitpunkt an, in dem die angefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist.

1

Im Interesse der Rechtssicherheit wird in § 64 eine Löschungsklage für die Dauer von drei Jahren dann zugelassen, wenn der Kläger von der Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, nicht verständigt wurde und der Dritte gutgläubig war. War der Dritte schlechtgläubig, besteht für die Löschungsklage keine Beschränkung. Damit ist also der gutgläubige Dritterwerber innerhalb der dreijährigen Frist einer Löschungsklage ausgesetzt (SZ 41/151 = NZ 1969, 186 = EvBl 1969/155).

2

§ 64 gilt auch dann, wenn die Verletzung öffentlicher Rechte behauptet wird. Wurde das Eigentum an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, die im Grundbuch als solche nicht bezeichnet wurde...

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