Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Vormerkung der Löschung eines Rechtes, § 50

S. 436 § 50

(1) Ist die Löschung eines Rechtes nur vorgemerkt worden, so können in Hinsicht desselben zwar weitere Eintragungen, zum Beispiel von Afterpfandrechten oder Zessionen, bewilligt werden; doch hängt der rechtliche Bestand davon ab, ob die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt wird oder nicht.

(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei der Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die hinsichtlich des nunmehr gelöschten Rechtes mittlerweile bewilligt worden sind.

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Ist die Löschung eines bücherlichen Rechts vorgemerkt, können in Ansehung dieses Rechts noch weitere Eintragungen (zB Afterpfandrechte, Übertragungen udgl) bewilligt werden. Der rechtliche Bestand dieser Eintragungen hängt jedoch davon ab, ob die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt wird. Wird nämlich die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt, sind zugleich mit der Anmerkung der Rechtfertigung alle mittlerweile in Ansehung dieses Rechts vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Wird die Löschung einer vorgemerkten Forderung wegen unterlassener Rechtfertigung bewilligt (§ 45 GBG), ist die gleichzeitige Löschun...

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