Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Grundbuchsgesuche beim Grundbuchsgericht der Haupteinlage, § 111

S. 617 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage

§ 111

(1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchsgericht, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Einlage zu beurteilen.

(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.

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Die Eintragung der Simultanhypothek in den Büchern mehrerer Grundbuchsgerichte kann entweder gleichzeitig bei den einzelnen Gerichten beantragt oder in einem einzigen Gesuch verlangt werden. Im letzteren Fall muss das Grundbuchsgesuch beim Gericht der Haupteinlage eingebracht werden (§ 109 GBG). In beiden Fällen entscheidet bei der gewillkürten Pfandrechtsbegründung jedes Gericht gesondert über die Zulässigkeit der Eintragung (bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung entscheidet bloß das nach der EO zuständige Gericht). Schließlich sind alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, beim Gericht d...

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