Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Löschung von späteren Eintragungen, § 57
S. 471 § 57
(1) Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden.
(2) Wird das Eintragungsgesuch nicht vor dem Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird der Betrag, für den die Anmerkung der Rangordnung erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirksam und ist von Amts wegen zu löschen.
(3) Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt wird. Die Löschung ist auf dieser Ausfertigung anzumerken.
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Bei Einverleibung (oder Vormerkung) im Rang der Ranganmerkung ist auf Ansuchen (formlos, keine Beglaubigung der Unterschriften notwendig: RPflSlgG 104, 1092) des Einzutragenden die Löschung jener Eintragungen (allenfalls auch nur einzelner: SZ 45/74 = EvBl 1973/19 = RPflSlgG 1416) zu verfügen, welche in Ansehung der Liegenschaft oder der Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind (siehe auch NZ 2006/68, 276). Das Recht, die Löschung der Eintragungen zu begehren, steht nur dem Erwerber zu (5 Ob 242/98v = NZ 2001, 138; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 57 Rz 1 mwN). Die Löschung von Zwischeneintragungen nach § 57 kann mit Beziehung auf eine Eigentümerpartnerschaft nur dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich beider Partner vorliegen (NZ 2007, 61 = Zak 2006/576, 335 = immolex 2006/126, 317 = SZ 2006/83; siehe für einzelne Wohnungseigentümer: EvBl 2007/49, 280 = immolex 2007/58, 123 = WoBl 2007/71, 172 = Zak 2007/78, 53 = NZ 2007, 311 = AGS 688). Unabhängig davon, ob eine Einverleibung oder Vormerkung in der angemerkten Rangordnung erwirkt wurde, ist ein Löschungsgesuch gem § 57 GBG innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft einzubringen (RPflSlgG 2715; NZ 2001, 208 = GBSlg 496; NZ 2006/81, 337). Auch wenn bloß die Vormerkung des Rechts in der Rangordnung bewilligt wurde, ist um die Vormerkung der Löschung der Zwischeneintragung innerhalb von 14 Tagen anzusuchen (aM allerdings LGZ Wien, NZ 1989, 48 [kritisch Hofmeister]; NZ 1994, 138; 1996, 43). Der Lauf der 14-tägigen Frist beginnt mit Ablauf der dem neuen Erwerber gegen den Einverleibungsbeschluss zustehenden Rekursfrist (ZBl 1932/289). Sie muss nicht gegenüber dem Löschungsgegner eingetreten sein (SZ 14/172). Nach der herrschenden Rechsprechung ist die 14-tägige Frist lediglich als Endtermin anzusehen, sodass um die Löschung der Zwischeneintragungen (auch bloß einzelner: SZ 45/74) schon vor Rechtskraft des Einverleibungsbeschlusses und sogar S. 472 gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch angesucht werden kann (ZBl 1937/293; NZ 1952, 78; RPflSlgG 103, 104, 525, 611, 1092; SZ 45/74 = EvBl 1973/19 = RPflSlgG 1416; dagegen nur RPflSlgG 102). Besteht die Möglichkeit, das Gesuch um Löschung der Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch anzubringen, kann umso eher bei einer Abschreibung eines Grundstücks und Eröffnung einer neuen Einlage ungeachtet der Zwischeneintragung sogleich eine lastenfreie Abschreibung erfolgen, weil es unzweckmäßig wäre, zuerst die Ranganmerkung und die Zwischeneintragung in die neu eröffnete Einlage bis zur Stellung eines abgesonderten Löschungsgesuchs mitzuübertragen (RPflSlgG 1092; siehe auch NZ 2006/68, 276). Allerdings kann die Löschung der Zwischeneintragungen nur dann erfolgen, wenn die Eintragung des Rechts tatsächlich den angemerkten Rang erhält (NZ 1930, 89). Wird bei dem Ansuchen um Einverleibung in der angemerkten Rangordnung nicht zugleich oder nicht noch vor Ablauf der 14-tägigen Frist der Antrag auf Löschung der der Rangordnungsanmerkung nachgefolgten Eintragungen gestellt, hat dies den Verlust des Anspruchs auf die Löschung dieser Eintragungen zur Folge (ZBl 1927/70; SZ 58/133 = 1985, 236 [Hofmeister]; NZ 1996, 43; Mahrer aaO Rz 2 mwN).
Die Löschung von Zwischeneintragungen setzt ihrer systematischen Einordnung unter „2. Anmerkung der Rangordnung“ in den § 53 bis 57 die Anmerkung einer Rangordnung und deren Ausnützung voraus, wohingegen § 52 die Anmerkung persönlicher Verhältnisse nach § 20 lit a systematisch nicht zu diesem Gesetzesabschnitt zählt. Nach der Judikatur zu § 57 setzt die Löschung von Zwischeneintragungen voraus, dass die Einverleibung in der angemerkten Rangordnung erfolgte. Selbst wenn eine Rangordnung besteht, aber nicht ausgenutzt wurde (und/oder die in § 57 angeordnete Frist nicht eingehalten wurde), ist die Löschung nach dieser Bestimmung nicht zulässig. § 57 Abs 1 kommt daher seinem Wortlaut zufolge nur zur Anwendung, wenn die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, nicht aber dann, wenn es auf Grund anderer Umstände zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt, wie dies bei einem vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag der Fall ist. Auch nach 5 Ob 269/63 = RPflSlgG 699 ist die analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 Abs 1 zur Löschung anderer Anmerkungen unzulässig NZ 2008, 58).
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Das Übersehen der im § 57 GBG zugelassenen Löschungsfrist kann auch nicht damit gutgemacht werden, dass um die Einverleibung ein zweites Mal in der angemerkten Rangordnung angesucht wird (NZ 1929, 245). Es genügt der allgemein gefasste Antrag auf Löschung aller Zwischeneintragungen. Wird in der angemerkten RO nur die Vormerkung bewilligt, kann zugleich – die durch die Rechtfertigung der Vormerkung bedingte – Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden (NZ 1991, 41 [Hofmeister] = RPflSlgG 2287; JBl 1991, 723 = NZ 1991, 41 = SZ 63/180; NZ 1994, 138 [Hofmeister]; auch NZ 1996, 43: Einhaltung der 14-tägigen Frist ist geboten; aM NZ 1987, 353 [abl Hofmeister]: keine Vormerkung der Löschung von Zwischeneintragungen).
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Die Löschung von Zwischeneintragungen ist durch das Grundbuchsgericht anzuordnen; gemäß § 38 Abs 2 gelten für Bewilligung und Vollzug der Einverleibung eines externen Pfandrechts die Bestimmungen des GBG (JUS Z/3948 = NZ 2005, 379 = AGS 635 = NZ 2006/68, 276 = MietSlg 57.559).
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§ 57 GBG ist dahin auszulegen, dass nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche nach dem tatsächlichen Buchstand (NZ 1993, 43 [Hoyer]) eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten (EvBl 1971/210 = SZ 39/106; NZ 1985, 191 [Hofmeister]; SZ 60/237 = NZ 1988, 113 [Hofmeister]; JBl 1992, 241; SZ 67/37 = NZ 1995, 42 = NZ 1994, 136; 5 Ob 125/99i; 5 Ob 120/99d; 5 Ob 236/00t; 5 Ob 245/00s; SZ 73/154; Mahrer in Kodek aaO Rz 2).
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Der Erwerber muss sich auch solche Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Ranganmerkung einverleibt gewesen wäre (AnwBl 1990, 652 = JBl 1991, 241 = NZ 1991, 40; Mahrer aaO Rz 10 mwN). Die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang einer Rangordnung reicht deshalb nicht zur Löschung zwischenzeitiger Eintragungen betreffend vorausgehende einverleibte Pfandrechte aus (EvBl 1951/242; JBl 1957, 536; EvBl 1967/210; RZ 1968, 178; RPflSlgG 957, 1035; SZ 39/106). Der Erwerber muss sich, wie oben erwähnt wurde, jene Eintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung erwirkt werden konnten, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (AnwBl 1990, 652). Der Löschung nach § 57 GBG unterliegt daher nicht ein gesetzliches Pfandrecht, das die Liegenschaft ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers erfasst, mag es auch erst nach der AdRO im Grundbuch eingetragen worden sein, denn das gesetzliche Pfandrecht wird nicht erst durch die Eintragung geschaffen, sondern haftet auf der Pfandsache schon kraft gesetzlicher Bestimmung (Rsp 1929/1; RPflSlgG 26; 261; dagegen SZ 15/226; NZ 1934, 16; JBl 1934, 103; RPflSlgG 2622). § 57 GBG bezieht sich auch nicht auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die die Liegenschaft treffen (RPflSlgG 283). Nicht zu löschen ist auch die Anmerkung der Hypothekarklage eines der Ranganmerkung vorangehenden Gläubigers (GlU 12.296; siehe im übrigen RPflSlgG 1858). Da nach § 57 GBG solche Zwischeneintragungen nicht zu löschen sind, die sich auf ein Recht beziehen, das der AdRO im Rang vorgeht, gilt das auch für die Anmerkung der Klage auf Aufhebung einer Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren, auf Grund derer die Liegenschaft dem Voreigentümer eingeantwortet wurde (NZ 1990, 262 [Hofmeister]). Statt der Löschung von Zwischeneintragungen kann die Abschreibung unter Mitübertragung der Zwischeneintragungen beantragt werden (NZ 1994, 136 [Hofmeister]). Nach § 57 GBG können gelöscht werden: ein auf Grund einer EV angemerktes Veräußerungs- und Belastungsverbot (SZ 23/370 = EvBl 1951/122; RZ 1958, 59; ecolex 1996, 248 [Hoyer] = NZ 1996, 149 = RdW 1996, 57 = WoBl 1996/59 [Kletecka]; dazu RPflSlgG 2760), eine Dienstbarkeit, die vor der Eintragung in der angemerkten RO schon in einer anderen Einlage eingetragen war und nur versehentlich erst später übertragen wurde (RPflSlgG 1466) und eine Dienstbarkeit, die dem in angemerkter RO eingetragenen Eigentum im Buchrang nachsteht (RPflSlgG 1684). Es besteht keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 27 WEG 2002 erfolgten Klageanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 27c WEG 2002 ohnehin nicht greift (SZ 73/154; immolex 2001/121, 208 = WoBl 2001/88, 148 = MietSlg 53.531). – Siehe Spielbüchler, Rangordnungsbeschluss und Streitanmerkung, JBl 1997, 138.
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Der Schluss, das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen des § 57 nur hinsichtlich eines von zwei Eigentümerpartnern führe notwendigerweise zufolge § 13 Abs 2 und 3 WEG 2002 dazu, dass die Voraussetzungen des § 57 GBG auch für den anderen Eigentümerpartner zu bejahen seien, ist nicht zulässig. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass es hier nicht um die Frage der Unwirksamkeit einer (teilweisen) Verfügung handelt, die nach ständiger Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung führt (JBl 2001, 170; SZ 73/193). Durch § 13 Abs 2 und 3 WEG 2002 werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern ihre Anteile am Mindestanteil derart verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Dementsprechend kommt eine teilweise, nur den Anteil eines Eigentümerpartners am Mindestanteil erfassende pfandrechtliche Belastung nicht in Betracht. Wo nur gemeinsame, einheitliche Verfügungen der Eigentümerpartner zulässig sind, wird auch prozessual nur ein gemeinsames einheitliches Vorgehen zugelassen. Im Grundbuchsverfahren bedarf es eines einheitlichen Vorgehens der Eigentümerpartner, soweit davon Beschränkungen, Belastungen oder die Veräußerung eines Mindestanteils betroffen sind. So steht auch das Recht, die Löschung aller Zwischeneintragungen gem § 57 hinsichtlich einer Belastung der Liegenschaft zu verlangen, nur beiden Eigentümerpartnern gemeinsam zu (Zak 2006/576, 335 = immolex 2006/126, 317 = WoBl 2006/150, 370 = RZ 2006, 281 = NZ 2007, 61).
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Wird ein Gesuch um Löschung von Zwischeneintragungen gleichzeitig mit dem Einverleibungsversuch angebracht, kann bei einer Abschreibung eines Grundstücks und Eröffnung einer neuen Einlage (bzw Zuschreibung zu einer anderen Einlage) ungeachtet der Zwischeneintragung zu einer anderen Einlage) ungeachtet der Zwischeneintragung sogleich eine lastenfreie Abschreibung erfolgen. Die Abschreibung ohne Mitbenützung einer Klageanmerkung ist so zu beurteilen wie deren Löschung als Zwischeneintragung (SZ 67/37).
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Die bücherliche AdRO hat die Wirkung, dass das Recht des Erwerbers durch der Rangordnung nachfolgende Eintragungen im Grundbuch bis zum Ablauf der Wirksamkeit der Rangordnungsanmerkung nicht beeinträchtigt werden kann. Der RO-Beschluss hat ausschließlich sachenrechtliche Bedeutung (NZ 1994, 66). Der Erwerber kann ohne Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens damit rechnen, sein Eigentum bis zum Ablauf des Termins der Ranganmerkung eintragen zu lassen (§ 56 Abs 1 GBG) und dann die Löschung aller jener Eintragungen, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind, verlangen (§ 57 Abs 1 GBG). Die Anordnung des § 57 GBG ist aber keine unbeschränkte. Es sind nur jene Eintragungen zu löschen, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, die also eine neue Verfügung oder Belastung beinhalten, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, welches der Rangordnung vorausgeht (RPflSlgG 1858). Auch ein Eigentümerpartner kann beim Erwerb des halben Mindestanteils des anderen Eigentümerpartners die im Grundbuch angemerkte Rangordnung ausnützen. Er kann jedoch nicht die Löschung von Zwischeneintragungen (hier: Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens) nach § 57 Abs 1 erwirken, weil die Löschung nur hinsichtlich der erworbenen Hälfte des Mindestanteils in Betracht kommt, die beiden S. 475 Hälften aber nicht unterschiedlich belastet sein können (Zak 2009/301, 197). Die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang der Ranganmerkung reicht daher nicht zur Löschung zwischenzeitiger Eintragungen betreffend vorausgehende Pfandrechtseinverleibungen aus (EvBl 1951/242; JBl 1957, 536; EvBl 1967/210; RZ 1968, 178; RPflSlgG 957, 1035; SZ 39/106; siehe JBl 2005, 656 = NZ 2006/81, 337). Geht der Rang der Ranganmerkung dem Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer noch nicht bücherlich sichergestellten Forderung vor, kann der Erwerber diese Anmerkung löschen lassen (Heller/Berger/Stix 1088, 1093). Das Exekutionsgericht hat dann das allenfalls noch anhängige Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen. Unterlässt das Exekutionsgericht die Einstellung, kann der Erwerber auch noch gem § 37 EO Widerspruch gegen die Exekutionsführung erheben und so die Einstellung der Exekution erreichen. Darüber hinaus kann der Erwerber gem § 170 Z 5 EO noch im Versteigerungstermin sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft anmelden (SZ 43/93; RPflSlgG 1962/179, 1964/41).
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Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichts ist aus § 207 Abs 1 EO nicht abzuleiten. Es kann vielmehr zu § 94 Abs 2 eine gewisse Parallele in dem Sinn erkannt werden, dass die Bestimmungen der § 57 Abs 1 oder 49 Abs 2 und 3 dem Grundbuchsgericht im Fall der Einverleibung im Rang der Rangordnung oder im Fall der Rechtfertigung der Vormerkung die Bereinigung des Buchstands auferlegt. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Einverleibung im Rang der Rangordnung der fraglichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Rang vorgeht. Der Anmerkung fehlt der seit der EO-Nov 2000 mögliche Hinweis nach 137 Abs 1 Satz 3. Nach dem für die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes maßgeblichen Buchstand besteht damit kein Hindernis gegen ein Vorgehen nach § 57 Abs 1 GBG. § 207 Abs 1 EO beschränkt die Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichts insoweit nicht (JBl 2005, 656 = NZ 2006/81, 337).
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Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens auf Grund eines der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vorgehenden Pfandrechts verschafft zwar dem betreibenden Gläubiger ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfassten, länger als drei Jahre rückständigen Zinsen, führt aber nicht zu einer Belastung des Liegenschaftserwerbers, der die Rangordnung ausgenützt hat; dieser kann daher auch nicht die Löschung der Anmerkung verlangen (RdW 1991, 81).
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Die Wirkung der Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung nach § 40 Abs 1 WEG 2002 (NZ 1997, 133 und 194) besteht in der Ausnahme von der Löschungsmöglichkeit nach § 57 Abs 1 GBG und § 40 Abs 4 WEG 2002 (ÖJZ-LSK 1997/119). Sie äußert ihre Wirkung, wenn ein verbücherungsfähiger Wohnungseigentumsvertrag vorliegt und im Rang der Wohnungseigentumsanmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 Miteigentum und Wohnungseigentum einverleibt wird. Die Löschung der Anmerkung kann vom Liegenschaftseigentümer, solange keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist, jederzeit beantragt werden. Ist aber eine solche Anmerkung im nachfolgenden Rang eingetragen und folgt dieser ein Pfandrecht, bedarf die Löschung der Zustimmung des Pfandgläubigers und – im Gesetz zwar nicht angeordnet – auch weiterer Pfandgläubiger. Damit soll offenbar verhindert werden, dass ein Pfandgläubiger, der im Rahmen der Anmerkung der vorbehaltenen S. 476 Verpfändung ein bevorrechtetes und von der Löschung nach Einverleibung des Wohnungseigentums nach § 40 Abs 4 Z 3 WEG 2002 ausgenommenes Pfandrecht erworben hat, diese Ausnahmestellung verliert. Diese Gefahr besteht, weil bei der Eintragung des Pfandrechts nicht angemerkt werden muss, dass sie im Rahmen der Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung erfolgt und sogar eine spätere diesbezügliche Vereinbarung der Rangzuordnung nicht ausgeschlossen ist. Die Zustimmung zur Löschung wird im Klageweg erzwungen werden müssen, wenn sie zu Unrecht unter Berufung auf die Ausnahme nach § 40 Abs 4 Z 2 oder 3 WEG 2002 verweigert wird. Das Löschungshindernis besteht aber nur bis zum eingetragenen Betrag der beabsichtigten Verpfändung, sodass hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Belastung mit einer Teillöschung vorgegangen werden könnte (RPflSlgG 2280).
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Die Anmerkung der Teilungsklage darf nach § 57 Abs 1 GBG nicht gelöscht werden (SZ 39/106 = EvBl 1967/210; RPflSlgG 1589, 2234; aM SZ 38/115?). Die Anmerkung der Ersitzungsklage ist mitzuübertragen, auch wenn ihr die ARdO für die beabsichtigte Veräußerung vorgeht (SZ 67/37 = NZ 1995, 42).
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Mit der Bewilligung der Eintragung in der angemerkten Rangordnung ist immer zugleich auch die Rangordnungsanmerkung zu löschen. Eine Ausnahme ist nur bei der Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung für die Verpfändung zu machen, weil das einzutragende Pfandrecht in den Rang der Anmerkung einzutreten hat und diesen Rang nur durch Bezug auf diese Anmerkung erlangt, mit der Löschung dieser Anmerkung der frühere Rang aber erlöschen würde, da die Beziehung auf eine gelöschte Eintragung ohne Wirkung ist (Bartsch GBG7 487).
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Die erfolgte Eintragung des Rechts oder die Übertragung oder Löschung des Rechts ist auf der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses zu bestätigen. Das hat den Zweck, wiederholte Ausnützungen der Rangordnung zu verhindern.
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Zum Verhältnis zwischen AdRO und nachfolgender Streitanmerkung werden drei Meinungen vertreten: 1) Die Streitanmerkung kann ohne weiteres als Zwischeneintragung gem § 57 GBG gelöscht werden, sobald die Eintragung in angemerkter Rangordnung erwirkt wurde; 2) die Streitanmerkung ist nicht als Zwischeneintragung iSd § 57 anzusehen und daher nicht löschbar und 3) die Streitanmerkung ist (nur) dann löschbar, wenn sie außerhalb der Rekursfrist sowie nach jenem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der spätere Gesuchsteller Rangordnungsbeschluss und Titelurkunde in seiner Hand vereinigte (siehe dazu eingehend NZ 1988, 111 [zust Hofmeister], wonach nach § 65 Abs 2 GBG auch diejenigen Eintragungen zu löschen sind, die der Streitanmerkung zwar im Rang vorgehen, die aber erst nach der Streitanmerkung beantragt wurden; siehe den auszugsweisen Wortlaut der Entscheidung unter Rz 1 zu § 65). Die E (= NZ 1990, 262 [zust Hofmeister]) stellt sich als konsequente Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des OGH und der E NZ 1988, 111 dar, wonach die Streitanmerkung nicht zu den gem § 57 GBG zu löschenden Zwischeneintragungen gehört (NZ 1996, 281 [Hoyer]; iglS auch immolex 1997/79 = EvBl 1997/130). – Siehe auch Rz 1 zu § 53 und Rz 1 zu § 65 und Spielbüchler, Rangordnungsbeschluss und Streitanmerkung, JBl 1997, 138.
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Ähnlich wie die Streitanmerkung wirkt die Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO. Diese Anmerkung schließt aus, dass der Rechtsnehmer sich auf seine Unkenntnis vom Anfechtungstatbestand berufen kann. Es ist daher auch hier nicht S. 477 maßgebend, in welchem Rang und auf Grund welcher Urkunde die Eintragung erfolgt. Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt, wann die Eintragung erfolgt. Wird die Sicherstellung einer Forderung angefochten, muss der Tag der Anfechtung der einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde an den Gläubiger in die Anfechtungsfrist fallen, und zwar auch dann, wenn das Pfandrecht im Rang einer AdRO einverleibt wurde.
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Gem § 13 Abs 1 EisbEG hat die Anmerkung der Enteignung die Wirkung, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Hingegen kommt der Anmerkung des Erlags der Entschädigung gem § 34 Abs 3 EisbEG die Wirkung der Anmerkung der Erteilung des Zuschlags zu. Erfolgt daher die Eintragung des Eigentumsrechts vor der Anmerkung des Erlags der Entschädigung, ist es gleichgültig, wann die Anmerkung der Rangordnung oder die Anmerkung der Enteignung erfolgte und wann die Urkunde ausgestellt wurde. Es kann trotz § 57 GBG die Löschung der Anmerkung der Enteignung auch dann nicht vorgenommen werden, wenn ihr die Anmerkung der Rangordnung im Rang vorangeht, wozu noch kommt, dass gem § 35 Abs 3 EisbEG der Vollzug der Enteignung dadurch nicht gehindert wird, dass deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder dass sich andere an diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben. Bei der AdRO für die beabsichtigte Verpfändung ist iSd obigen Darlegungen vorzugehen.
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Die AdRO ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Frist des § 55 GBG abgelaufen ist, ohne dass ein Gesuch um die Eintragung in dieser Rangordnung eingebracht wurde. Ebenso ist die AdRO für die Verpfändung, wenn nicht der ganze Betrag, für den die Rangordnung erwirkt wurde, erschöpft worden ist, bezüglich des nicht ausgenützten Teils von Amts wegen zu löschen.
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Vor Ablauf der Frist des § 55 GBG kann die AdRO nur dann gelöscht werden (keine Einverleibung der Löschung), wenn derjenige, der sie erwirkt hat (JBl 1925, 228; auch der inzwischen einverleibte Eigentümer: EvBl 1975/113 = RZ 1975, 72 = RPflSlgG 1548; beim Schriftenempfänger wird die Antragslegitimation vom OLG Wien verneint [JBl 1925, 228] und vom OGH [EvBl 1975/113] offen gelassen, uE ist er als Inhaber der Urkunde durchaus legitimiert) unter Vorlage der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses (EvBl 1959/147 = JBl 1959, 350) um die Löschung ansucht. Sind mehrere Eigentümer oder Hypothekargläubiger um die AdRO eingeschritten, kann die Löschung der Anmerkung nicht bewilligt werden, wenn nur einzelne Eigentümer oder Hypothekargläubiger um die Löschung ansuchen (GlU 12.916). Das Ansuchen um Löschung bedarf keiner Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers oder Hypothekargläubigers (JBl 1925, 130; NZ 1926, 49; NZ 1929, 109). Die Löschung der AdRO ist auf der Beschlussausfertigung zu vermerken.
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Wird der Eigentümer oder Hypothekargläubiger durch ein Urteil verhalten, die Bewilligung der Löschung der Ranganmerkung zu erteilen, gilt die Willenserklärung nach § 367 EO als mit der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils als abgegeben. Der Kläger ist daher berechtigt, auf Grund des Urteils unmittelbar beim Grundbuchsgericht um die Löschung der AdRO anzusuchen. Die Bestimmung des § 57 Abs 3 GBG, dass bei dem Ansuchen um Löschung der Ranganmerkung der Rangord-nungsbeschluss vorgelegt werden muss, gilt auch in diesem Fall. Daß die Vorlage des S. 478 Rangordnungsbeschlusses im Fall der Abweisung der von einem Gericht bewilligten AdRO durch das Rekursgericht oder im Fall des § 49 GBG – wenn zB der vorgemerkte Eigentümer eine AdRO erwirkt hat und die Rechtfertigung der Vormerkung nicht bewilligt wird – nicht erforderlich ist, ändert an der Vorschrift des § 57 Abs 3 GBG nichts. Selbst wenn man einen Exekutionsantrag nach § 367 EO für zulässig hielte, könnte eine Exekution nur dann bewilligt werden, wenn der Rangordnungsbeschluss von der betreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag, spätestens aber vor der Exekutionsbewilligung vorgelegt würde. Eine Exekutionsführung nach § 350 EO kommt deswegen nicht in Betracht, weil der Anspruch auf Löschung einer AdRO nicht ein bücherliches Recht iSd § 350 EO betrifft (EvBl 1959/147 = JBl 1959, 626).
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Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung erfüllt keinen Zweck mehr, wenn gleichzeitig von einem anderen Erwerber ein Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechts einlangt, immer vorausgesetzt, dass die Bewilligung der Einverleibung rechtskräftig wird (SZ 28/170). Nach der Rechtsprechung des OGH wird die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer einer Liegenschaft in angemerkter Rangordnung hinfällig, wenn die Vormerkung des Eigentumsrechts, die für den anderen Käufer in gleichem Rang mit der AdRO erfolgt war, gerechtfertigt wird. In einem solchen Fall ist die Rechtfertigung anzumerken und die Einverleibung von Amts wegen zu löschen (JBl 1955, 626; dazu auch JBl 1961, 595). Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 57 Abs 1 GBG dahin ausgelegt, dass zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechts in der angemerkten Rangordnung auch die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden kann (5 Ob 39/93 unter Hinweis auf NZ 1991, 41/198 = SZ 63/180 mwN). Die neuere Rechtsprechung (5 Ob 39/93) hat darüber hinaus – der Meinung Hofmeisters (NZ 1987, 356; NZ 1989, 52 und NZ 1991, 43) folgend – ausgesprochen, dass auch für den vorgemerkten Eigentümer die vierzehntägige Frist des § 57 Abs 1 GBG mit der Rechtskraft des Vormerkungsbeschlusses zu laufen beginne (NZ 1996, 43 = GBSlg 345).
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Veräußert der im Rang einer AdRO für die Veräußerung vorgemerkte Eigentümer die Liegenschaft weiter, und wird der Erwerber im Weg der Sprungeintragung nach § 22 GBG einverleibt, dann kann der Erwerber Zwischeneintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer nach § 57 Abs 1 GBG löschen lassen, obwohl es nicht zur Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung gekommen ist (NZ 2003, 315 = AGS 570).