Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung oder Löschung nach rechtskräftigem Erkenntnis, § 46

S. 431 § 46

(1) Wird die Vormerkung für gerechtfertigt erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten die Rechtfertigung nach Maßgabe des rechtskräftigen Erkenntnisses im Grundbuch einzutragen.

(2) Wird dagegen die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erkannt, so ist sie auf Ansuchen des Beteiligten auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses zu löschen.

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Die auf Grund einer Erklärung des Vormerkungsgegners, auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses oder auf Grund des stattgebenden Urteils über die Rechtfertigungsklage erfolgte Rechtfertigung ist auf Ansuchen des Vormerkungswerbers bzw seines Rechtsnachfolgers im Grundbuch einzutragen. Da im Gesetz nur von der Eintragung der Rechtfertigung gesprochen wird, herrscht keine Einigkeit darüber, in welcher Form die Rechtfertigung zu erfolgen hat. Der Sachlage und dem Sinn des Gesetzes dürfte es aber am ehesten entsprechen, wenn die Rechtfertigung in der Form einer Anmerkung erfolgt (EvBl 1937/928), weil es sich nicht darum handelt, durch die Rechtfertigung ein Recht neu zu begründen, sondern es soll nur im Grundbuch die Tatsache aufscheinen, dass die bedingte Eintragung nun...

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