Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Zulässigkeit des Rekurses, § 122
S. 629 Siebenter Abschnitt
Vom Rekurs
1. Anbringung des Rekurses
§ 122
(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
S. 630 (3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
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Gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts ist nur das (einseitige: 5 Ob 205/03p = WoBl 2004/25, 102 = ecolex 2004/127, 274) Rechtsmittel des Rekurses (keine Vorstellung: RPflSlgG 150 = 201) zulässig (§ 122 Abs 1 GBG). Ein Rekurs ist zwar auch gegen einen (unzulässigen) Vorbescheid zuzulassen (EvBl 1946/276 = JBl 1946, 310; EvBl 1954/457; SZ 27/225), während andererseits gegen die bloße Anordnung, dass ein Beschluss einer bestimmten Person zuzustellen ist, kein Rekurs erhoben werden kann (SZ 26/203). Unanfechtbar ist auch die Verfügung der Löschung der Plombe (RPflSlgG 711) und ein Verbesserungsauftrag (§ 82b Abs 4; siehe auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 31). Die Begründung eines Grundbuchsbeschlusses (ohne Bekämpfung des Spruches) kann ebenfalls nicht angefochten werden (RPflSlgG 1090). Die § 72 bis 77 AußStrG sehen statt einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage einen Abänderungsantrag vor. Gem § 122 Abs 1 zweiter Satz GBG (eingefügt durch Art XIV Z 4 AußStr-BegleitG) kann die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, nicht beantragt werden.
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Die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung tritt mit der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsabteilung ein (RPflSlgG 1540, 1681). Über ein Sachbegehren absprechende Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig (SZ 52/106 = NZ 1980, 157; NZ 1996, 85; NZ 2002, 87). – Siehe Rechberger/Kodek, Rechtskraftbestätigung im Grundbuchsverfahren?, NZ 2000, 33 = NZ 2000, 159 (Replik).
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Gem § 2 Abs 1 AußStrG sind Parteien 1. der Antragsteller, 2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, 3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie 4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist. Wer eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, ist nach § 2 Abs 2 AußStrG nicht Partei. Die Parteistellung hängt insbesondere davon ab, ob die Rechtsmittellegitimation gegeben ist. Dabei ist die materielle Parteistellung insgesamt möglichst eng und scharf zu fassen. So sind nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG materielle Partei nur solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Mit dem Parteibegriff des § 2 Abs 1 AußStrG wurde die bisherige Rechtsprechung zu § 9 AußStrG aF grundsätzlich nicht geändert, sondern fortgeschrieben. Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen ist daher weiterhin an der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AußStrG alt zu beurteilen. Neben dem Vorliegen einer Beschwer ist Voraussetzung für die Rekurslegitimation, dass der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluss in seinen S. 631 bücherlichen Rechten verletzt sein kann, dass seine bücherlichen Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 42/17; 45/74; NZ 1977, 42; EvBl 1978/124; NZ 1989, 274; SZ 68/150 = NZ 1996, 281; NZ 1996, 253; RPflSlgG 2495 ua; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 54; siehe auch RZ 2007/EU 259, 148 = NZ 2007, 253 = ÖBA 2008/1461, 139). Dabei ist der aktuelle Grundbuchsstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend (RdW 1995, 18 = NZ 1995, 139), ohne dass auf die Wirksamkeit oder Zulässigkeit der betreffenden Eintragung abzustellen ist. Die Rechtsmittellegitimation eines eingetragenen Buchberechtigten ist schon dann zu bejahen, wenn er behauptet, durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein (Hoyer, NZ 1995/139, 237; NZ 1996/281, 365). Ob das zutrifft, ist im Rahmen einer meritorischen Behandlung des Rechtsmittels zu klären (NZ 2003, 247 = AGS 564 = RdW 2003/224, 270). Interessen, die noch nicht Gegenstand eines Bucheintrags geworden sind, berechtigen nicht zum Rekurs, insbesondere nicht die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche (JBl 1969, 561 = NZ 1969, 122; SZ 43/102 = NZ 1972, 78; EvBl 1978/124). Das Rekursgericht kann in Grundbuchssachen grundsätzlich nur in der Sache entscheiden, also den erstinstanzlichen Beschluss bestätigen oder abändern; eine Aufhebung ist nur ausnahmsweise in bestimmten Fällen möglich (5 Ob 215/03h).
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Ungeachtet schuldrechtlicher Ansprüche des Vermächtnisnehmers ist es nach den sachenrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Grundsätzen unrichtig, dem eingeantworteten Erben eine Rekurslegitimation abzusprechen, wenn jemand, der nicht durch die Einantwortung Eigentum erlangte, sondern bloß vom Nachlass erwirbt, um die Rangordnungsanmerkung ansucht (MietSlg 42.019, 53.623).
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Zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen sind nicht nur die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert (NZ 2008/67, 249), sondern vor allem auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig durchgedrungen ist (ÖBA 1989/152 mwN; NZ 1996, 281 [Hoyer] = SZ 68/150). Darüber hinaus ist in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren derjenige rekursberechtigt, dessen verbücherungsfähiges Recht das Grundbuchsgericht bei der Anordnung des Bucheintrags von Amts wegen zu berücksichtigen hat (NZ 1985, 33). Die weiter gehende Auffassung, auch der an der Verbücherung des ihm zugesagten Pfandrechts interessierte Gläubiger könne Rekurs erheben, wenn das Gesuch des Liegenschaftseigentümers um Pfandrechtseinverleibung abgewiesen wurde, ist von Rekursgerichten vertreten worden (RPflSlgG 1854), widerspricht aber der ständig vertretenen Rechtsprechung, dass die Verletzung rein schuldrechtlicher Interessen keine Rekurslegitimation in Grundbuchssachen verschafft (zB SZ 43/102; SZ 45/74; EvBl 1978/124; NZ 1985, 33; RPflSlgG 2339 mwN; NZ 1992, 238; RdW 2003/224, 270 = NZ 2003, 247 = AGS 564; aM mit Recht Hofmeister, NZ 1992, 160: beiderseitige Rekurslegitimation des Antragstellers und des durch das Gesuch Begünstigten). – Siehe auch Rz 20 unten.
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Die Tatsache allein, dass ein Beschluss jemandem zugestellt wurde, gibt dieser Person noch kein Rekursrecht (JBl 1969, 561 = NZ 1969, 122; SZ 44/110; RPflSlgG 2714; NZ 2008/67, 249). Allerdings ist die Rekurslegitimation nicht auf diejenigen Personen beschränkt die nach § 119 GBG zu verständigen sind (SZ 16/50; RPflSlgG 1327). Die Einbringung eines Rekurses setzt die vorherige Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht voraus (NZ 1968, 202; EvBl 1969/331 = NZ 1970, 25; NZ S. 632 1978, 29). Ein Buchberechtigter, der entgegen § 119 Z 1 GBG von einer Abschreibung nicht verständigt wurde, kann – ohne vorherige Inanspruchnahme der zweiten Instanz – keinen Revisionsrekurs einbringen (RPflSlgG 1755).
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Die Unterlassung des Einspruchs gegen lastenfreie Abschreibung eines mit Servitut belasteten Liegenschaftsanteils nimmt dem Buchberechtigten nicht die Rekurslegitimation (NZ 2001, 350 = JUS Z/3006 = GBSlg 506 = MietSlg 52.659).
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Der Eigentümer kann grundsätzlich alle Eintragungen, die seine Rechtssphäre berühren, mit Rekurs anfechten (EvBl 1959/366; 1962/426; SZ 67/192 = JBl 1995, 669 = NZ 1995, 283; RPflSlgG 2798; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 20 mwN). Ein Miteigentümer des herrschenden Grundstücks kann die Löschung einer Servitut anfechten (NZ 1970, 45), er ist aber wieder nicht berechtigt, die unzulässige Eintragung einer Reallast auf einem anderen Miteigentumsanteil zu bekämpfen (NZ 1982, 188). Gegen die Löschung des Pfandrechts von einer Liegenschaftshälfte steht dem Eigentümer der anderen kein Rekursrecht zu, uzw auch dann nicht, wenn er persönlich und mit seiner Liegenschaftshälfte für die durch das gelöschte Pfandrecht sichergestellte Schuld haftet (NZ 1991, 110 [Hofmeister]). Bei einer Gütergemeinschaft kommt beiden Ehegatten das Rekursrecht gegen zwangsweise Pfandrechtseintragungen gegen den anderen Ehegatten zu (SZ 27/48 = EvBl 1954/139). Der Liegenschaftseigentümer kann einen Beschluss, mit dem die Einverleibung der Übertragung einer Hypothek bewilligt wird, nicht mit Rekurs anfechten (NZ 1977, 42; ÖBA 1989, 535; RPflSlgG 1609, 1774, 2460; aM RZ 1961, 88), er kann auch die Eintragung eines Afterpfandrechts nicht mit Rekurs bekämpfen (RPflSlgG 469), ebenso nicht die Löschung des bei einem Pfandrecht eingetragenen Kautionsbandes (EvBl 1978/124). Er ist aber zum Rekurs gegen die Übertragung einer Höchstbetragshypothek auf einen neuen Pfandgläubiger legitimiert (SZ 67/192 = JBl 1995, 669 = NZ 1995, 283). Der Grundeigentümer ist nicht zum Rekurs gegen Entscheidung berechtigt, mit dem das Grundbuchsgericht die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach § 18 LiegTeilG ablehnt (NZ 2001, 415 = GBSlg 512 = MietSlg 52.664).
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Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft besitzt kein Rekursrecht gegen die Bewilligung eines Bucheintrags (JBl 1969, 561 = NZ 1969, 122; RPflSlgG 649; Kodek aaO Rz 27), wie überhaupt derjenige, der bloß ein außerbücherliches Recht behauptet, nicht rekursberechtigt ist (SZ 16/50; RPflSlgG 398, 1218; wohl aber eingeantworteter Erbe: NZ 2002, 316 = WoBl 2002/72, 246 = MietSlg 53.067). Im Fall der Doppelveräußerung steht dem ersten Erwerber, der im Grundbuch nicht eingetragen wird, gegen die Eintragung des zweiten Erwerbers das Rekursrecht nicht zu (RPflSlgG 2132). Der außerbücherliche Zwischenerwerber, dessen Eintragung nur in Anwendung des § 22 GBG unterblieben ist, ist zum Rekurs legitimiert (SZ 61/69 = JBl 1988, 463 = NZ 1988, 237 [Hofmeister] = RPflSlgG 2169; NZ 1996, 91 [Hoyer]; aM RPflSlgG 2264). Der erst nachträgliche Eintritt in den Kreis der Buchberechtigten gibt kein Rekursrecht (EvBl 1969/244 = SZ 42/38 = NZ 1969, 141). Das gilt auch dann, wenn das später eingetragene Recht infolge einer AdRO den Vorrang vor der bekämpften Eintragung besitzt (SZ 11/52).
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Der Masseverwalter hat kein Rekursrecht, wenn der Konkurs erst nach Einlangen des Antrags, mit dem ein Bucheintrag bewilligt wurde, eröffnet wird (RPflSlgG 1623). Kein Rekursrecht besteht auch bei Veräußerung einer Liegenschaft im Konkursverfahren S. 633 (ZIK 2002/240, 171 = NZ 2003, 124 = immolex 2003/13, 22 = JUS Z/3389; RZ 2007/EÜ 232, 124 = WoBl 2007/89, 230 = ecolex 2007/220, 520 = SZ 2006/194). – Siehe Kodek aaO Rz 31.
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Bei einer eingetragenen fideikommissarischen Substitution besitzt der Nacherbe ein Rekursrecht gegen einen Bucheintrag, der seine Rechte beeinträchtigt (NZ 1988, 234). – Siehe Kodek aaO Rz 43.
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Wird der Antrag auf AdRO für die Veräußerung abgewiesen, hat der Käufer der Liegenschaft, dem der Rangordnungsbeschluss nach dem Antrag des Eigentümers hätte zugestellt werden sollen, kein Rekursrecht (NZ 1989, 273 [abl Hofmeister]).
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Der Erbe des letzten bücherlichen Eigentümers eines nicht mehr bestehenden Grundbuchskörpers ist nicht rekursberechtigt, wenn die Einverleibung für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundbuchskörpers in einer anderen Grundbuchseinlage bewilligt wird (NZ 1989, 274). – Siehe Kodek aaO Rz 43.
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Dem Vermächtnisnehmer steht mangels bücherlicher Rechte an der vermachten Liegenschaft kein Rekursrecht zu (NZ 1990, 43; WoBl 2002/72, 246 = NZ 2002, 316 = MietSlg 53.067).
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Der Vorkaufsberechtigte ist im Fall der Veräußerung der Liegenschaft jedenfalls zum Rekurs legitimiert; ob es sich tatsächlich um einen Vorkaufsfall handelt, ist auch vom Rekursgericht meritorisch zu prüfen (NZ 2003, 247 = AGS 564 = RdW 2003/224, 270; NZ 2000, 382 = GBSlg 485; RdW 2003/224, 270 = NZ 2003, 247 = AGS 564). – Siehe Kodek aaO Rz 41.
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Der aus einem verbüchertem Bestandrecht an einer Liegenschaft Berechtigte ist nicht rekurslegitimiert gegen die Ersichtlichmachung eines Superädifikats oder gegen die Bewilligung der Urkundenhinterlegung (NZ 1998, 409 = JUS Z/2548 = GBSlg 431 = MietSlg 50.667).
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Für die Rekurslegitimation S. 634 des Zwangsverwalters in Grundbuchssachen gilt, dass sie mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn ensteht (RIS-Justiz RS0002570). Auf Grund seiner rechtlichen Stellung (vgl SZ 39/157; RIS-Justiz RS0002608) ist der Zwangsverwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution eine mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren (immolex 2002/86, 220 = WoBl 2003/9, 22). Die dem Verwalter nach den § 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen treten nicht mit der Bewilligung oder der Anmerkung der Zwangsverwaltung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter, also mit dessen Einführung, in Kraft, weshalb er auch die Rekurslegitimation erst mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn erwirbt (SZ 10/296; 28/140; EvBl 1973/252; EvBl 1994/38; MietSlg 45.232). Damit unterscheidet sich der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich von jenem, der allgemein die Rekurslegitimation in Grundbuchsachen bestimmt, wonach maßgeblich der grundbücherliche Interessenstand im Zeitpunkt der angefochtenen Eintragung ist und ein nachträglicher Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten nicht rückwirkend ein Rekursrecht verschaffen kann (SZ 42/38 = EvBl 1969/244 = NZ 1969, 141 = RPflSlgG 1190, 181). Wessen grundbücherliche Rechte also erst nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind, der verfügt über kein Rekursrecht. Für die Rekurslegitimation des Zwangsverwalters gilt also, dass sie mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn entstehen und ihm die Erhebung eines Rechtsmittels allerdings nur innerhalb der auch den Parteien offen stehenden Frist möglich ist (AnwBl 2000/7669, 293 = WoBl 2001/171, 271 = MietSlg 51.178). – Siehe Feil/Marent, EO, § 109 EO Rz 1.
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Die Erteilung des Zuschlags wird wegen der Wortfolge im § 237 Abs 1 EO als Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz anerkannt. Ab Erteilung des Zuschlags ist daher der im Grundbuch als Eigentümer Eingetragene nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft, mag auch das Eigentum des Erstehers ein auflösend bedingtes sein (EvBl 1968/256). Der letztgenannte Umstand ändert aber nichts daran, dass der Ersteher wirklicher Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, uzw unbeschadet des Umstands, dass sein Eigentumsrecht noch nicht im Grundbuch einverleibt, sondern nur die Erteilung des Zuschlags angemerkt ist. So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlags an nicht mehr die Löschung von Hypotheken beantragen oder sein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ausüben kann, ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. Ihm fehlt jegliches Rechtsschutzinteresse daran, dass ein bestimmtes Pfandrecht – mag es auch von Anfang an zu Unrecht eingetragen worden sein – nicht mehr in der Einlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft aufscheint. Betroffen kann er nur insoweit sein, als im Rahmen der Meistbotsverteilung der betreffende Hypothekargläubiger (entweder zu Lasten anderer Gläubiger oder zu Lasten eines verbleibenden Überrestes zu Gunsten des Verpflichteten) zum Zug kommt. Das ist aber vom Verpflichteten bzw den betroffenen anderen Hypothekargläubigern im Meistbotsverteilungsverfahren, gegebenenfalls im Rahmen eines sich daraus ergebenden Rechtsstreits, geltend zu machen. Es hat daher auch hier dabei zu bleiben, dass nur der Eigentümer der Liegenschaft und nicht auch ein Dritter (also auch nicht der frühere Eigentümer) zum Rekurs gegen die Bewilligung eines Bucheintrags legitimiert ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kreis der Rekursberechtigten grundsätzlich nach dem Interessenstand zur Zeit der angefochtenen Eintragung richtet und daher der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen kann, dass also dem neuen Eigentümer gleichfalls kein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts zusteht, deren maßgebender Beurteilungszeitpunkt noch in die Zeit des Eigentums seines Vormannes fällt. Auch in diesem Fall ist der Nachmann auf den Klageweg verwiesen (RPflSlgG 2334; NZ 1992, 114). – Siehe Feil/Marent, EO, § 237 EO Rz 2 bis 4.
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Der Verbotsberechtigte (§ 364c ABGB) kann gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung Rekurs einbringen (NZ 1985, 114); er besitzt aber zB kein Rekursrecht gegen die Einverleibung eines Vorkaufsrechts (NZ 1990, 238 [Hofmeister]).
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Wird der Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Einverleibung eines Pfandrechts abgewiesen, ist auch der Hypothekargläubiger zum Rekurs legitimiert (RPflSlgG 1854; siehe Rz 5 oben). Der Hypothekargläubiger kann gegen die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechts keinen Rekurs erheben, weil seine Rechte durch den Eigentümerwechsel nicht berührt werden (RPflSlgG 743, 1209, 2149). Wird seine Hypothek allerdings gem § 57 GBG gelöscht, kann der Hypothekargläubiger die Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang des AdRO anfechten S. 635 (SZ 10/43; SZ 45/74 = EvBl 1969/19; aM RPflSlgG 524). Der Hypothekargläubiger besitzt kein Rekursrecht gegen die Umwandlung von Miteigentumsanteilen in Wohnungseigentum (RPflSlgG 1944). Der Hypothekargläubiger, für den in der Haupteinlage eine Hypothek im Rang nach einer Simultanhypothek einverleibt ist, hat ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Löschung der Simultanhypothek von einer Nebeneinlage (NZ 1970, 26 = SZ 42/17). Ein im Rang nachfolgender Pfandgläubiger ist nicht zum Rekurs gegen die Übertragung eines Pfandrechts auf eine neue Forderung berechtigt, wenn er sein Vorrückungsrecht nicht durch die Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB gesichert hat (NZ 1991, 321). – Siehe Kodek aaO, Rz 33 bis 39.
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Ein namens eines Pflegebefohlenen erhobener Rekurs muss vom gesetzlichen Vertreter unterfertigt sein, eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Rekurses ist aber nicht erforderlich (RPflSlgG 743; siehe § 104 AußStrG für Minderjährige). Im Fall des Konkurses ist nur der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners zur Rekurserhebung berechtigt (RPflSlgG 712). Der Notar als Urkundenverfasser hat kein eigenes Rechtsmittel (RPflSlgG 88, 292; SZ 23/233).
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Nach der Rechtsansicht des OGH (zuletzt NZ 1984, 67) ist die Finanzprokuratur zur Erhebung eines Rekurses in Grundbuchssachen wegen Verletzung öffentlicher Vorschriften (zB eines Grundverkehrsgesetzes) innerhalb der den Parteien offen stehenden Frist berechtigt. Rekursrecht gegen die Ablehnung der Unterschutzstellung nach § 3 Abs 2 DSchG: SZ 62/56 = NZ 1989, 272 und NZ 1995, 284. Hofmeister (NZ 1984, 71) plädiert für die Nichtzulassung des Rekurses der Finanzprokuratur mit der Begründung, dass der Finanzprokuratur nicht das Recht zustehe, ohne Bezugnahme auf Rechtsverletzungen iSd § 94 GBG oder irgendeiner anderen grundbuchsrechtlichen Vorschrift einen Rekurs zu erheben. Öffentliche Interessen können nach hA die Rechtsmittellegitimation verschaffen. Diese öffentlichen Interessen werden im Grundbuchsverfahren unter Berufung auf § 1 Abs 3 ProkG idR von der Finanzprokuratur wahrgenommen uzw insbes dann, wenn sie sich nicht einem bestimmten Rechtsträger zuordnen lassen. Der Schutz öffentlicher Interessen ist aber nicht allein der Finanzprokuratur überlassen. So wurde etwa den Gemeinden die Rechtsmittelbefugnis zugestanden, wenn eine Angelegenheit ihres selbständigen Wirkungskreises Vorkehrungen im Grundbuch erfordert (SZ 27/30; RPflSlgG 1931, 2354). Ergibt sich weder aus dem Grundbuch noch aus dem Gesetz, dass ein Grundstück als öffentliches Gut im Eigentum einer bestimmten Gebietskörperschaft steht, ist Eigentum der Republik Österreich, des Landes oder einer Gemeinde möglich, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet. Hier ist jeder Gebietskörperschaft, deren Eigentum durch einen Bucheintrag berührt wird, das Rekursrecht zuzugestehen (SZ 32/64 = RZ 1959, 177; SZ 37/88). Bereits in der E 5 Ob 21/89 (SZ 62/56 = NZ 1989, 272 = RPflSlgG 2217) hat der OGH ausgesprochen, dass die Rekurslegitimation im Fall der Ablehnung einer grundbücherlichen Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DSchG nur der Finanzprokuratur und nicht auch dem Bundesdenkmalamt zukommt. Die Wahrung öffentlicher Interessen (insbesondere auch im Grundbuchsverfahren) ist nämlich grundsätzlich der Finanzprokuratur überantwortet (§ 1 Abs 3 ProkG). Das schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, zwar nicht aus (vgl RPflSlgG 2354); Ämter S. 636 und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten (RPflSlgG 319 mwN). Eine solche Parteistellung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung kommt dem Bundesdenkmalamt im amtswegigen Verfahren zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch nicht zu; es hat daher bei der (durch § 1 Abs 3 ProkG gedeckten) ausschließlichen Einschreiterbefugnis der Finanzprokuratur zu bleiben (RPflSlgG 2745). – Siehe Kodek aaO Rz 47.
23
Der Agrarbehörde wurde weder für den Fall, als ein vor ihr abgeschlossener Vertrag zur Verbücherung gelangen soll (RPflSlgG 245), noch dann, wenn trotz Anmerkung des Zusammenlegungsverfahrens ein Beschluss ohne ihre Anhörung durchgeführt wird, eine Rekurslegitimation zugestanden (SZ 30/41; 5 Ob 51/00m; siehe aber EvBl 1978/167 und RPflSlgG 1795, 1815 und 2769; NZ 2003, 56 und 59; NZ 2003, 379 = AGS 577 bei gesetzwidriger Verfügung). Der Agrarbehörde wird im Siedlungsverfahren die Rekurslegitimation eingeräumt (RPflSlgG 1875), ebenso der Grundverkehrslandeskommission (RPflSlgG 1923). Keine Rekurslegitimation haben die Agrarbehörde oder das Vermessungsamt bei amtswegiger Richtigstellung des Grundbuchs nach Grundzusammenlegung (NZ 2001, 414 = JUS Z/3045 = GBSlg 511). Eine Verwaltungsbehörde kann Eintragungen, die ohne erforderliche Genehmigung bewilligt wurden, nicht mit Rekurs bekämpfen (SZ 27/229; SZ 34/121; RPflSlgG 319, 1767). Es wird aber der Bezirksverwaltungsbehörde eine Rekurslegitimation zugestanden, wenn Bestimmungen der Bauordnung verletzt werden (RPflSlgG 963, 1037). Jeder Betroffene kann gegen den Verbücherungsbeschluss im Zusammenlegungsverfahren Rekurs erheben (NZ 1995, 307). – Siehe Kodek aaO Rz 49.
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Die formelle Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses tritt ein, wenn die Rechtsmittelfrist für alle Personen, die dem Verfahren tatsächlich zugezogen worden sind bzw die von der Erledigung verständigt werden mussten, abgelaufen ist. Dabei ist für eine Verständigung ausschließlich der Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebend (RPflSlgG 1061). Allen Personen, die an sich Parteistellung haben, die aber dem Verfahren nicht zugezogen bzw von der Erledigung nicht verständigt worden sind, bleibt der Rechtsweg vorbehalten. Das ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der § 64 und 121 GBG, die der unterlassenen Zustellung nur Bedeutung für die Fristen zur Erhebung der Löschungsklage gegen Dritte zuerkennen (anders Kodek aaO Rz 23: auch Rekurs).
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Ein Rekurs ist sachlich zu erledigen, wenn die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird und erkennbar ist, wodurch sich der Rekurswerber beschwert erachtet (RPflSlgG 241, 1551, 1793; SZ 51/147 = RPflSlgG 1740; siehe auch § 47 AußStrG). Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden (EvBl 1953/61; NZ 1995, 140). Auch die Bekanntgabe, dass sich das Original einer Urkunde bei den Akten des Grundbuchsgerichts befindet, stellt sich als unzulässige Neuerung dar (RPflSlgG 116). Es verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, wenn im Rekurs geltend gemacht wird, dass eine Eintragung im Hinblick auf die erfolgte Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig sei, weil die Eröffnung dieser Verfahren durch Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei bekannt gemacht wird und deshalb dem Grundbuchsgericht bekannt sein muss (JBl 1961, 369 = RPflSlgG 314; RPflSlgG 1537). Rekursausführungen, die auf S. 637 eine in der Urkundensammlung erliegende Urkunde verweisen, verstoßen nicht gegen das Neuerungsverbot (RPflSlgG 1699). Das Neuerungsverbot gilt nicht für die Frage der Rekurslegitimation (RPflSlgG 1327). Im Rekurs kann die Partei nicht etwas anderes beantragen als im Grundbuchsantrag (SZ 23/201).
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Rekurse sind grundsätzlich bei der ersten Instanz einzubringen. Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen. Der Rekurs ist schriftlich zu überreichen, er kann nicht mehr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Ein schriftlicher Rekurs muss nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (NZ 1970, 45; 1978, 108; RPflSlgG 186, 1556; Kodek aaO Rz 58), es sind gemäß § 122 Abs 4 GBG die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen. Seit der Aufhebung der Abs 2 und 3 des § 60 Geo ist die Möglichkeit der telegraphischen Erhebung von Rechtsmitteln bedeutungslos geworden (EvBl 1961/302). Die Übermittlung der Eingabe mittels Fernkopierers ist zwar grundsätzlich fristwahrend, bedarf jedoch der Verbesserung durch Nachbringen der eigenhändigen Unterschrift (Kodek aaO Rz 62). Vgl hiezu Rz 3 zu § 83 GBG.
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Grundsätzlich steht jeder Partei gegen eine Entscheidung nur ein Rechtsmittel zu. Weitere Rechtsmittel derselben Partei gegen dieselbe Entscheidung sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RPflSlgG 1249; auch keine Ergänzungen: RPflSlgG 1225, 1545, 1684; EvBl 1996/95 = ImmZ 1996, 410 = NZ 1997, 65; aM RPflSlgE 1989/56).
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Rekurse in Grundbuchsachen müssen zwar nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Die Vorschrift des § 77 Abs 1 GBG gilt aber auch für Rekurse. Wer also in Grundbuchsachen den Rekurs durch einen Vertreter ergreifen will, muss seinem Rechtsmittel die Vollmacht des Vertreters, sofern diese nicht bereits vorliegt, anschließen (NZ 1970, 45; NZ 1975, 171; NZ 1978, 108). Diesbezüglich gilt also die Vorschrift des § 122 Abs 2 GBG nicht. Zwar zählt die Einschreitervollmacht nicht zu den materiellrechtlichen Grundlagen der beantragten grundbücherlichen Eintragung. Es führte aber dennoch nach der bisherigen Rsp der Mangel dieser Vollmacht zur Abweisung des Antrags bzw des Rechtsmittels (RPflSlgG 712, 713, 716, 720; aM Zurückweisung: NZ 1970, 45; NZ 1975, 171; NZ 1978, 108), weil das Grundbuchsverfahren keine Vorbescheide und somit auch keine Verbesserungsaufträge iSd Vorschriften der § 84, 85 ZPO kennt (zB RPflSlgG 1743; siehe aber seit § 82a). Nach neuerer Rsp ist aber die Behebung von Formfehlern im Rekursverfahren zulässig und kann daher auch ein Verbesserungsverfahren eingeleitet werden (vgl hierzu Rz 8f zu § 95 GBG und § 82a). Ein Rechtsanwalt oder ein Notar kann sich überdies auf die ihm erteilte Vollmacht berufen (vgl hiezu Rz 10 zu § 77 GBG). – Siehe Kodek aaO Rz 59.
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Das Rekursgericht hat auf Grund des Akteninhalts und der vorgelegten Urkunden zu entscheiden und kann den erstinstanzlichen Beschluss entweder nur bestätigen oder abändern (SZ 33/24; 35/91). Anderes gilt nur dann, wenn das Erstgericht in die sachliche Erledigung des Antrags nicht eingegangen ist, sondern den Antrag aus rein formalen Gründen abgewiesen hat (SZ 35/91) oder wenn die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchstandsberichts zweifelhaft ist (RPflSlgG 58). Der angefochtene Beschluss wird vom Rekursgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage überprüft, S. 638 wie sie zur Zeit seiner Erlassung bestanden hat (SZ 48/58 = EvBl 1977/124 = NZ 1977, 119). In Grundbuchssachen kann das Rekursgericht eine von einem nicht zuständigen Gerichtsorgan getroffene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufheben und dem Erstgericht (in richtiger Besetzung) die neuerliche Entscheidung über einen Antrag auftragen (5 Ob 215/03h; siehe aber seit § 82a Abs 5).
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Die § 41 ff ZPO finden in Grundbuchssachen grundsätzlich keine Anwendung, sodass nach bisherigem Recht der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen hatte (RPflSlgG 1338, 1379, 1532, 1562, 1584, 1682, 1724; NZ 1999, 113 ua). Nach dem durch das neue Außerstreitgesetz seit neu geschaffenen § 75 Abs 2 GBG entscheidet das Grundbuchsgericht im Verfahren außer Streitschen, wobei die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend heranzuziehen sind, soweit im Grundbuchsgesetz nichts anderes bestimmt wird. Zur Kostenersatzpflicht kennt das Grundbuchsgesetz keine Regelung. Nach § 78 Abs 2 AußStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Dazu gehören auch die Kosten der berufsmäßigen Parteienvertreter. Der OGH judiziert aber in ständiger Rsp, dass im Grundbuchsvefahren kein Kostenersatz stattfindet (zuletzt in 5 Ob 258/08i, 5 Ob 184/08g, 3 Ob 246/08k, 5 Ob 128/08x, 5 Ob 141/07g, 5 Ob 9/07w, 5 Ob 253/06a, 2 Ob 132/06k), und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Grundbuchsverfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist und damit die im § 78 AußStrG vorausgesetzte Basis einer Kostenersatzpflicht im außerstreitigen Verfahren fehle (vgl 5 Ob 135/06x). Diese Argumentation mag zumeist zutreffen; sie ist jedoch angreifbar, wenn im Verfahren von den Parteien gegenläufige Interessen vertreten werden (so auch Kodek, Grundbuchsrecht § 95 GBG Rz 33).
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Der OGH ist an einen Bewertungsausspruch des Rekursgerichts, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden (EvBl 1995/114).