Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Zulässigkeit des Rekurses, § 122

S. 629 Siebenter Abschnitt

Vom Rekurs

1. Anbringung des Rekurses

§ 122

(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.

(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.

S. 630 (3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.

(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.

(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.

(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

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Gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts ist nur das (einseitige: 5 Ob 205/03p = WoBl 2004/25, 102 = ecolex 2004/127, 274) Rechtsmittel des Rekurses (keine Vorstellung: RPflSlgG 150 = 201) zulässig (§ 122 Abs 1 GBG). Ein Rekurs ist zwar auch gegen einen (unzulässigen) Vorbescheid zuzulassen (EvBl 1946/276 = JBl 1946, 310; EvBl 1954/457; SZ 27/225), während andererseits gegen die bloße Anordnung, dass ein Beschl...

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