Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Nicht erledigte Grundbuchsgesuche; Rangordnung, § 114

S. 622 § 114

(1) Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden können; die Antragsteller sind hievon zu verständigen.

S. 623 (2) Die Rangordnung dieser Gesuche untereinander wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren Haupteinlage eingelangt sind.

1

Gem § 114 GBG sind bei einem Simultanpfandrecht dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, die Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der bereits erfolgten Löschung des Pfandrechts in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden können. Die Rangordnung der Gesuche untereinander wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei dem Grundbuchsgericht der früheren Haupteinlage eingelangt sind. § 114 GBG ist eine Ausnahme von § 29.

2

Im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch (§ 2a GUG) sieht § 18a Abs 1 GUG (in Kraft seit ) den Entscheidungsvorgang bei einer Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht vor, wobei § 18a bis 18c gem § 30 Abs 6 GUG nur anzuwend...

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