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Grundbuchsrecht
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

31. Rekurs gegen die Abweisung der Einverleibung

Rekurs gegen die Abweisung der Einverleibung S. 1571

Grundbuchssache


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An das
Bezirksgericht Bregenz
Dr.-Anton-Schneider-Straße 14
6900 Bregenz
Bregenz, 2009-04-01


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Antragsteller:
Dr. Claudia Vogel, 1950-02-20, Alser Straße 12, 1090 Wien
Grundbuch 91113 Hörbranz EZ 2
1-fach
Halbschriften
./A Schenkungsvertrag 2008-12-12 in Ur- und Abschrift
./1 Unbedenklichkeitsbescheinigung 2009-02-02 in Urschrift
./2 Staatsbürgerschaftsnachweis 1980-02-07 in beglaubigter Abschrift

Rekurs

(2. Seite)

Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz 2009-03-13, TZ 2312/09, erhebe ich in offener Frist

Rekurs

an das Landesgericht Feldkirch, den ich wie folgt begründe:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz 2009-03-13, TZ 2312/09, wurde mein Antrag abgewiesen, aufgrund der Eintragungsgrundlagen

./A Schenkungsvertrag 2008-12-12

./1 Unbedenklichkeitsbescheinigung 2009-02-02

./2 Staatsbürgerschaftsnachweis 1980-02-07

ob der Liegenschaft in EZ 2 GB 91113 Hörbranz (im Eigentum des Max Gasser, 1960-12-12) das Eigentumsrecht für Dr. Claudia Vogel, 1950-02-20, einzuverleiben, und die Anmerkung dieser Abweisung beschlossen. Das Bezirksgericht Bregenz begründete die Abweisung damit, dass dem Grundbuchsgericht bekannt wäre, dass der Geschenkgeber Max Gasser nach Abschluss des Schenkungsvertrages verstorben wäre und eine Eintragung gegen eine verstorbene Person nicht möglich wäre.

Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes ist jedoch unrichtig. Nach ständiger Rechtsprechung hindert der Tod des Veräußerers eine bücherliche Eintragung gegen ihn nicht; weiters bedarf es auch keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes wäre daher zu bewilligen gewesen.

Ich stelle daher an das Rekursgericht den

Antrag,

das Rekursgericht möge diesem Rekurs Folge geben, den Beschluss des Erstgerichtes abändern und wie folgt neu entscheiden:

„Auf Grund des Schenkungsvertrages 2008-12-12 wird ob der Liegenschaft in EZ 2 GB 91113 Hörbranz (im Eigentum des Max Gasser, 1960-12-12) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Dr. Claudia Vogel, 1950-02-20, Alser Straße 12, 1090 Wien, zur Gänze bewilligt und im Range der Abweisungsanmerkung TZ 2312/09 vollzogen.“

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