Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rangordnung, § 29

S. 371 7. Rangordnung
§ 29

(1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB).

(2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung (§ 103).

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In dieser Bestimmung ist das Rang- oder Prioritätsprinzip verankert, das sich auch in § 440 ABGB findet. Demnach gilt der alte Rechtsgrundsatz „prior tempore potior iure“: „Der zeitlich Frühere ist auch der rechtlich Stärkere“. Als „Art der Übergabe“ bestimmt § 431 ABGB die Einverleibung. Genau genommen ist es jener Zeitpunkt, in dem das die Eintragung rechtfertigende Gesuch beim Buchgericht einlangt; jener Zeitpunkt also, in dem der Erwerber das Grundbuch für sich in Anspruch nimmt S. 372 und die Plombe den Beginn des Eintragungsakts anzeigt. Der für den Gutglaubenserwerb wesentliche Zeitpunkt ist nicht die Vollendung der Eintragung, sondern jener Akt, mit dem der Erwerber die Eintragung begehrt und in die Wege leitet. Und das ist jener Akt, der zugleich seinen Rang, genauer: den Rang seiner absoluten Rechtsposition festlegt. Der entscheidende Teil des Erwerbsmodus Einverle...

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