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Grundbuchsrecht
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen, § 136

S. 659 Zweiter Abschnitt

Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen
§ 136

(1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, so ist auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem S. 660 Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.

(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.

(3) Die Löschung eines Rechtes auf wiederkehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.

1

Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, ist nach § 136 Abs 1 GBG auf Ansuchen (auch des rkr eingeantworteten Erben: NZ 1995, 138; 5 Ob 222/03p) die zur Berichtigung erforderliche Eintragung (dazu RPflSlgG 2487) vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung vom GBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (siehe Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300; 5 Ob 152/04w; 5 Ob 238/04t; RPflSlgG 3000). Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde. Wie sich aus § 136 Abs 1 GBG ergibt, kommt die Berichtigung des Grundbuchs nur dann in Betracht, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt, dh dass eine Rechtsänderung zwar außerbücherlich (auch ohne Eintragung rechtlich wirksam eingetreten (Zak 2007/738, 433 = EvBl 2008/20, 110 = GesRZ 2008, 99 = RZ 2008/EÜ 151, 108 = NZ 2008/59, 213), bücherlich aber noch nicht durchgeführt ist und dass der zur Berichtigung erforderlichen Eintragung lediglich mehr deklarative Bedeutung zukommt (SZ 23/230; EvBl 1951/338; JBl 1954, 68; RZ 1959, 124; RPflSlgG 15, 118, 238, 295, 297, 380, 427; NZ 1970, 45; EvBl 1977/179; NZ 1980, 173; RPflSlgG 2599, 2644, 2785, 2826; siehe NZ 1981, 44 für das Jagdrecht; WoBl 2007/99, 251 = NZ 2007/79, 340). – Siehe Kralik/Benedikt, Berichtigung nach § 136 GBG im Anwendungsbereich des WEG 2002, NV 2008, 10.

2

Eine Änderung der Rechtsprechung ist keine Rechtsänderung iSd § 136 GBG (EvBl 1959/179; 1969/348; RPflSlgG 2797).

3

Keineswegs darf im Berichtigungsverfahren eine rechtskräftig bewilligte Eintragung (insbesondere Einverleibung) beseitigt werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Eintragung nicht hätte bewilligt werden dürfen, also etwa der Rechtstitel mangelhaft oder ungültig ist (NZ 1970, 46; EvBl 1977/179; SZ 49/58; JBl 1981, 96; RPflSlgG 2599). Bücherliche Rechte können im Weg einer Grundbuchsberichtigung nur dann eingetragen werden, wenn sie tatsächlich auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam bestehen (zB Ersitzung), nicht aber, wenn bloß ein obligatorischer Anspruch auf ihre Einräumung besteht (RPflSlgG 118). Als Grundlage der Berichtigung reicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung aus und tritt an Stelle der sonst (§§ 26ff GBG) für eine Eintragung geforderten Urkunden.

4 S. 661

Offenkundig ist zum Beispiel die Unrichtigkeit, wenn sie sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (RZ 1959, 124). Als öffentliche Urkunde iSd § 136 GBG gelten alle öffentlichen Urkunden (§ 292 ZPO) und nicht nur öffentliche Urkunden iSd § 33 GBG (RPflSlgG 238, 295). Da zum Beispiel im Fall der Verschmelzung und Umwandlung von Kapital- und Personalgesellschaften durch die bloße Eintragung im Firmenbuch eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, sohin ein Rechtserwerb unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vorliegt, kann auf Grund des diesbezüglichen Beschlusses des Handelsgerichts (samt Unbedenklichkeitsbescheinigung; dazu Hofmeister, NZ 1989, 109) eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG beantragt werden (RPflSlgG 112, 297, 380; NZ 1996, 253; dazu RPflSlgG 2659; immolex 2004/60, 89; Zak 2008/640, 372; dazu eingehend Jud, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2 117ff). § 1 Abs 5 StruktVG regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge (NZ 1987, 102). Die im § 25 SpG (BGBl 1979/64 idF BGBl 1986/326) geregelte Verschmelzung von Sparkassen durch Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Abfassung des Verschmelzungsvertrags und durch die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden und der aufnehmenden Sparkasse. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über (zur Verschmelzung überhaupt: ecolex 1996, 103 = RdW 1996, 164 = NZ 1996, 215). Die übertragende Sparkasse erlischt (§ 25 Abs 4 SpG). Die Herstellung der Grundbuchsordnung kann nicht durch einen bloßen Antrag auf Anmerkung der Namensänderung erfolgen, da eine derartige Anmerkung nur dann in Betracht kommt, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat. Vielmehr hat hier unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs betreffend die übertragende Sparkasse die Einverleibung des Eigentumsrechts für die übernehmende Sparkasse stattzufinden und es ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig (NZ 1991, 318 = RPflSlgG 2324 mwN). Treten sämtliche Kommanditisten aus der KG aus und vereinbaren mit dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter, dass auf diesen alle Aktiven und Passiven übergehen, liegt eine Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB (UGB) vor, die im Grundbuch durch eine Berichtigung der Eigentümerbezeichnung nach § 136 GBG durchzuführen ist (LG Innsbruck, NZ 1989, 108; kritisch mit Recht Hofmeister: Die bloße Vorlage des Firmenbuchauszugs genügt aber nicht, sondern es ist darüber hinaus urkundlich nachzuweisen, dass den ausgeschiedenen Gesellschaftern Eigentumsrechte an der Liegenschaft nicht mehr zustehen). Gesamtrechtsnachfolge bei der OHG: SZ 66/146. Eine Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde, wobei der Verschmelzungsvorgang durch eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nachgewiesen werden kann (5 Ob 252/03z; RPflSlgG 3094). Die Entscheidung, ob eine fideikommissarische Substitution erloschen ist, kann nicht im Weg einer Berichtigung durch das Grundbuchsgericht, sondern nur vom Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde, allenfalls vom Streitgericht entschieden werden, wenn sich Auslegungsfragen stellen (RPflSlgG 2971; siehe auch NZ 2008/39, 145).

5 S. 662

Ein gerichtliches Urteil, in dem die relative Unwirksamkeit eines einverleibten Pfandrechts gegenüber den Konkursgläubigern festgestellt wird, ist kein geeigneter Nachweis für die Löschung eines Pfandrechts nach § 136 GBG (5 Ob 281/98d).

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Für die Löschung eines Wiederkaufsrechts, das auf einem Liegenschaftsanteil eingetragen ist, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, nach § 136 Abs 1 GBG ist die Berufung auf § 38 Abs 1 WEG nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Voraussetzungen für die Rechtsunwirksamkeit des Wiederkaufsrechts im Einzelfall urkundlich nachgewiesen werden; soweit dieser Nachweis im Grundbuchsverfahren nicht erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage offen (NZ 1987, 106 [Hofmeister] = MietSlg 38.667/56). Vorkaufsrecht: ecolex 1996, 103 = RdW 1996, 164 = NZ 1996, 215.

7

Die Eintragung der Dienstbarkeit des Fischereirechts kann im Fall des Todes des Berechtigten nicht nach § 136 GBG gelöscht werden, da das Fischereirecht frei veräußerlich und vererblich ist und nicht mit dem Tod des Berechtigten erlischt (5 Ob 250/98w).

8

Die offenbare Unrichtigkeit des Grundbuchs kann auch mit Hilfe der Urkunden nachgewiesen werden, auf Grund deren der die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergegebene Grundbuchstand (mit) herbeigeführt worden ist. Wurde bei der Abschreibung betroffener Grundstücke die Mitübertragung der bezüglichen Eintragungen im Lastenblatt bzw Gutsbestandsblatt unterlassen und im Grundbuchsbeschluss auch nicht bewilligt bzw angeordnet, ist auf Antrag gem § 136 GBG das Grundbuch zu berichtigen (RPflSlgG 2219).

9

Als Grundlage der Verbücherung des in § 13 BundesimmobilienG vorgesehenen Eigentumsübergabe genügt eine Amtsbestätigung des BMWA; es ist weder die Vorlage einer Amtsbestätigung des BM notwendig, mit dem nach § 16 BundesimmobilienG das Einvernehmen herzustellen ist, noch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO (NZ 2003, 62 = AGS 553).

10

Die überwiegende Ansicht (zB Bydlinski in Klang2 IV/2, 649; Reischauer in ÖJZ 1982, 311 und ÖJZ 1989, 236; derselbe in Rummel3, Rz 12 zu § 1422; Hofmann in Rummel3, Rz 6 und 8 zu § 449; Ertl in Rummel3, Rz 4 zu § 1394; OGH in RPflSlgG 1754; SZ 59/67 = NZ 1986, 77 = RdW 1986, 240; JBl 1988, 379; anders noch JBl 1935, 410; RZ 1959, 17; RZ 1965, 126) geht dahin, dass bei rechtsgeschäftlicher Zession ein automatischer Rechtsübergang stattfindet, sodass auch hier ein Vorgehen nach § 136 GBG in Betracht kommt (WBl 1988, 379 = JBl 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035; ÖBA 1987, 759 [Hoyer]; NZ 1992, 115 mwN; ÖBA 1992, 661; SZ 67/90; RdW 1996, 169 = NZ 1996, 157; 5 Ob 189/03k).

11

Zahlt ein Dritter, der dem Gläubiger weder persönlich noch mit eigenem Vermögen dafür haftet, die hypothekarisch sichergestellte Forderung, muss er spätestens bei der Zahlung vom Gläubiger die „Abtretung seiner Rechte“ verlangen. Stellt er dieses Begehren, geht die Forderung samt Nebenrechten (nach überwiegender Ansicht automatisch) auf ihn über (SZ 14/161; 35/18; EvBl 1956/7; EvBl 1969/358; JBl 1978, 316; NZ 1986, 289 = RdW 1986, 240 = SZ 59/67; WBl 1988, 379 = JBl 1988, 379; NZ 1995, 185). In NZ 1992, 115/230 hat der OGH dargelegt, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht mehr richtig wiedergebe, wenn die Hypothek bereits automatisch auf den einlösenden Zahler übergegangen und damit außerbücherlich die Rechtsänderung S. 663 eingetreten sei. Es bedürfe daher der deklarativen Nachführung des Buchstands zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage. Da in diesen Fällen die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig sei, seien die Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG erfüllt und sei auf Ansuchen die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die vom GBG sonst für eine solche Eintragung geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssten (siehe auch 5 Ob 189/03k; NZ 2005, 317). Wie Hofmeister (NZ 1992, 118) richtig erkannt hat, sagt diese Entscheidung aber über die Eintragungsart nichts aus. Die zweitinstanzliche Rechtsprechung ist in dieser Frage uneinheitlich (für Einverleibung ÖBA 1987, 759; RPflSlgG 2331; vgl auch RPflSlgG 1542; für Anmerkung NZ 1989, 340/163; LGZ Wien 46 R 2042/92). In der Lehre sprachen sich Hoyer (ÖBA 1987, 760 und JBl 1991, 710 [711]) und Hofmann (Rummel3, § 449 ABGB Rz 8) für eine bloße Anmerkung aus, Hofmeister (NZ 1989, 341f; NZ 1991, 322 [auch zur Hypothek]; NZ 1992, 118 und NZ 1993, 91) dagegen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Pfandrecht grundsätzlich Gegenstand der Einverleibung ist (§§ 9, 13 ff GBG). Dies wird in der Praxis – vor allem zwischen Gläubigerbanken – oft unterlassen, um die Eintragungsgebühr (1,2 %) zu sparen. Eine Verpflichtung des Neugläubigers, den erfolgten Gläubigerwechsel verbüchern zu lassen, besteht nicht (4 Ob 254/01h). Durch die fehlende Berichtigung könnte allerdings ein Dritter gutgläubig ein Pfandrecht vom Altgläubiger erwerben und wird bei einer Zwangsversteigerung der neue Pfangläubiger auch nicht verständigt, da er nicht bekannt ist.

12

Ist das Grundbuch wegen eines außerbücherlichen Übergangs der Hypothek gemäß § 1422 ABGB unrichtig geworden, ist gem § 136 GBG auf Ansuchen „die zur Berichtigung erforderliche Eintragung“ vorzunehmen, ohne dass die „sonst für eine solche Eintragung“ vom GBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht somit nicht dafür, dass es im Fall einer bloß deklarativen Eintragung zu einem Wechsel der Eintragungsart zu kommen hätte. Ein solcher Wechsel kann – entgegen Hoyer (ÖBA 1987, 762) auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die deklarative Eintragung ihre Bedeutung nicht im Bereich des Eintragungs-, sondern des Vertrauensgrundsatzes hat. Es ist nicht zu erkennen, warum eine Anmerkung diesem Grundsatz besser als die Einverleibung dienen soll. Dass eine Anmerkung zur Zerstörung des guten Glaubens ausreichen würde, heißt noch nicht, dass von der grundsätzlich gebotenen Einverleibung abzugehen wäre. Auch § 4 GBG zwingt zu keiner anderen Beurteilung, weil darin auf Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes nicht Bedacht genommen und über Eintragungsarten nichts ausgesagt wird. Schließlich vermag der OGH auch der in JBl 1991, 711 wiedergegebenen, auf die Ratio des Gesetzes gestützten Argumentation Hoyer s nicht zu folgen, wonach im gegebenen Zusammenhang zwischen dem Eigentum als dem umfassendsten absoluten Recht und dem Pfandrecht, bei dem der Prüfungsmaßstab herabzusetzen sei, zu unterscheiden wäre. Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit einer Differenzierung in Bezug auf die Eintragungsart zwischen dinglichen Rechten, die Gegenstand der Einverleibung sein können (§ 9ff GBG; 5 Ob 54/94). Bei Höchstbetragshypotheken findet der Übergang nur dann statt, wenn der Kreditrahmen auf einzelne Forderungen reduziert und das der Hypothek zugrunde liegende Schuldverhältnis beendet wird (ÖBA 1992, 661 mwN; siehe auch Rz 6 unten). Gemeindetrennung: NZ 1995, 137. – Siehe Kundi, Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen (2003).

13 S. 664

Der Bürge, der die Schuld (teilweise; EvBl 1969/358) bezahlt, für die er persönlich (teilweise) haftet, tritt gem § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein und es gehen ipso iure auch alle Sicherheiten wie ein Pfandrecht auf ihn über (EvBl 1963/309; NZ 1986, 287 = JBl 1986, 512; JBl 1988, 379; SZ 59/67; siehe auch Reischauer, ÖJZ 1989, 193), sodass eine bücherliche Eintragung nur deklarative Wirkung besitzt (EvBl 1969/358; EvBl 1976/54 = JBl 1976, 155).

13a

Der Tod des Bestandnehmers führt für sich alleine nicht zur Beendigung des Bestandrechts, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandrechtes kommt. Eine Löschung des Bestandrechts mit einer Sterbeurkunde ist daher nicht möglich (immolex 2009/115, 316).

14

Bei einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfandrecht zunächst nicht an der einzelnen Forderung, sondern am Kreditrahmen und ein Übergang der Hypothek nach § 1358, 1422 ABGB findet auf den Einlöser nur dann statt, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und das der Hypothek zugrunde liegende Schuldverhältnis beendet wird (ÖBA 1992, 661 mwN). Ohne Reduktion des Kreditrahmens und Beendigung des ursprünglichen Schuldverhältnisses geht nur die eingelöste Forderung auf den Einlöser über (NZ 1992, 115 mwN [Hofmeister]).

15

Werden durch die Berichtigung bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51 GBG) bewilligt werden (§ 136 Abs 2 GBG).

16

Die Löschung eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen kann nach § 136 Abs 1 GBG nur dann bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechts (§18 GBG) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist (RPflSlgG 470; ecolex 2007/319, 762 = Zak 2007/481, 274 = NZ 2007, 404 = immolex 2008/27, 56 = RZ 2008/EÜ 33, 23). Das Erlöschen eines Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag (dazu Binder in Schwimann, ABGB3 § 1284 Rz 1; Krejci in Rummel3 § 1284–1286 Rz 1 ff), wobei die Leibrenten je nach der Vertragsgestaltung entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden können, erfolgt mit dem Tod des Berechtigten. Zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klageanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 Abs 3 auch die Löschung einer – der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus einem Leibrentenvertrag dienenden – Hypothek bewilligt werden (RPfSlgG 3031).

17

Weder das FlVGG noch Flurverfassungslandesgesetze enthalten Bestimmungen darüber, wie die fehlerhafte Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen (Zusammenlegungsverfahren) zu korrigieren sind (NZ 2006/10, 41). Auch die im GBG vorgesehenen Möglichkeiten einer Grundbuchsberichtigung (§ 104 Abs 3, § 130 bis 136) versagen dann, wenn es nicht um die Korrektur von Fehlern beim Vollzug an sich richtiger Eintragungsanordnungen (§ 104 Abs 3 GBG) bzw gegenstandsloser Eintragungen (§§ 130, 131) oder – wie in § 136 vorgesehen – um die Nachführung des Grundbuchsstands an eine außerbücherlich veränderte Rechtslage auf Ansuchen eines Betroffenen geht. Andererseits kann nicht zweifelhaft sein, dass S. 665 das Grundbuchsgericht die richtige Rechtslage wiedergeben soll, sieht doch § 28 LiegTeilG bei der Feststellung unterbliebener Eigentumseintragungen Zwangsmaßnahmen gegen Parteien vor, die die Ordnung des Buchstands verabsäumt haben. Die unrichtige Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen muss daher ebenfalls korrigierbar sein. Die Besonderheit bei der Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen besteht darin, dass sie nur deklarativ die Rechtsänderungen nachvollzieht, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (NZ 1995/307, 344). Außerdem hat das Grundbuchsgericht, dem von der Agrarbehörde die für die Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe übermittelt wurden, die erforderlichen Grundbuchseintragungen von Amts wegen vorzunehmen. Anträge der Beteiligten – insbesondere der Agrarbehörde – haben in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (NZ 2001, 414/511). Diese Amtswegigkeit geht so weit, dass das Grundbuchsgericht allfällige Unstimmigkeiten im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen und sich fehlende Eintragungsgrundlagen selbst zu beschaffen hat (NZ 1989/49, 138). Nicht alle Grundsätze für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG lassen sich auf die Richtigstellung einer fehlerhaften Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen übertragen. Die ähnliche Problemstellung ermöglicht jedoch eine weitgehende analoge Anwendung des § 136 GBG. Anzupassen ist die Regelung lediglich an den die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen durchdringenden Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens. Es genügt daher eine Anregung der Agrarbehörde, um das Grundbuch so zu berichtigen, dass es die außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderungen richtig und vollständig erfasst; außerdem hat die Einschränkung zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen. Die wahre Rechtslage kann nur dem rechtskräftigen Zusammenlegungsbescheid selbst entnommen werden. Diese wäre vom Grundbuchsgericht von Amts wegen beizuschaffen oder in der Urkundensammlung einzusehen (5 Ob 2/03k).

18

§ 10 Abs 3 WEG 2002 idF der WRN 2006 legt fest: Wenn auf Grund einer gerichtlichen (§ 9 Abs 2 und 3 WEG 2002) oder einvernehmlichen (§ 9 Abs 6 WEG 2002) Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, kann dies bei bereits einverleibtem Wohnungseigentum durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG geschehen, sofern dies bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 % führt. Die Berichtigung kann von jedem der von der Änderung betroffenen Miteigentümer beantragt werden; einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten bedarf es nicht. Die bücherlichen Rechte, die auf den Miteigentumsanteilen lasten, beziehen sich ohne weiters auf die berichtigten Miteigentumsanteile. Die Grenze von 10 % ist auf den einzelnen Miteigentumsanteil bezogen und nicht im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft zu ermitteln (5 Ob 245/08b). Auch muss Wohnungseigentum bereits begründet sein. Mit dieser Berichtigungsmöglichkeit eröffnet sich die Möglichkeit zur Vermeidung des sonst notwendigen Abschlusses entsprechend neuer Vereinbarungen oder der Erzwingung der Zustimmung im Klagsweg (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 136 GBG Rz 58). Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 WEG 2002 nicht gegeben, müssen nach § 10 Abs 4 Satz 1–3 WEG die Miteigentümer zur Änderung der Miteigentumsanteile entsprechend der gerichtlichen oder der einvernehmlichen S. 666 Nutzwertfestsetzung gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß übernehmen und übertragen, dass jedem von ihnen der für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Anteil zukommt. Wenn keine Unentgeltlichkeit vereinbart ist, ist für die übernommenen Anteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Jedoch können nach § 10 Abs 4 Satz 4 WEG 2002 auch in diesem Fall die Anteile derjenigen Miteigentümer nach Abs 3 berichtigt werden, die im Verhältnis zu keinem Miteigentümer, dessen Anteil um mehr als 10 % geändert wird, Miteigentumsanteile zu übertragen oder zu übernehmen haben. Zu dieser komplizierten „Kombinationsvariante“ siehe Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 10 WEG Rz 44 ff).

19

Zur Ausnützung des Rangs einer Anmerkung nach § 40 WEG 2002, die für ein anderes als im Eintragungsgesuch bezeichnetes Wohnungseigentumsobjekt erwirkt wurde, bedarf es einer vorherigen Grundbuchsberichtigung nach Maßgabe des § 136 GBG (5 Ob 83/02w).

20

Gegen die Abweisung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG ist ein Rechtsmittel zulässig (RZ 1962, 174; NZ 1970, 29; SZ 49/58 = NZ 1978, 108; EvBl 1996/135). – Siehe Kralik/Benedikt, NV 2008, 10.

21

Bei einem Erwerb iSd § 160 BAO muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen (zB 5 Ob 108/94 = NZ 1995, 137).

22

Zeitaufwändige Versuche, fremdes Recht oder zweifelhaftes Völkergewohnheitsrecht festzustellen, sind im Grundbuchsverfahren nicht durchzuführen (5 Ob 152/04w, 5 Ob 238/04t).

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