Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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15. Liegenschaftsteilungsgesetz S. 1166
Bundesgesetz vom über grundbücherliche
Teilungen, Ab- und Zuschreibungen
(Liegenschaftsteilungsgesetz –
LiegTeilG)
BGBl 1930/3 idF BGBl I 2008/100
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
I. Teilung von Grundstücken § 1, 2
II. Abschreibung § 3–22a
A. Allgemeine Bestimmungen § 3–12
B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke § 13, 14
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen § 15–22a
III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen § 23–25
IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster § 26–29
V. Schlußbestimmungen § 30–39
I. Teilung von Grundstücken. § 1.
(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
von einer Vermessungsbehörde,
innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.
(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
S. 1167 (3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.
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Die Aufzählung in § 1 Abs 1 LiegTeilG ist taxativ. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut dieses Absatzes im Einklang mit der Struktur des gesamten Paragrafen (BauSlg 1997/124). Nach § 1 Abs 1 LiegTeilG kann eine grundbücherliche Teilung eines Grundstücks nicht nur aufgrund eines Plans erfolgen, der von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder von einer Vermessungsbehörde oder von einer Agrarbehörde in deren Wirkungskreis verfasst wird, sondern auch nach dem Plan einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes. – Siehe § 3 GBG Rz 25.
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Wird eine Bescheinigung nach § 39 Abs 1 VermG zu einem Teilungsplan vorgelegt, kann eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides der Verwaltungsbehörde durch das Gericht nicht erfolgen. Nach Art 94 B-VG gilt der Grundsatz, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Das Grundbuchsgericht darf daher eine Vermessungsurkunde keiner inhaltlichen Prüfung unterziehen (5 Ob 254/99k). – Siehe § 39 VermG idF GB-Nov 2008.
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Der Teilungsplan ist eine unabdingbare Grundlage der grundbücherlichen Eintragung (5 Ob 60/94). Der Teilungsplan ist daher nicht nur eine Beilage, sondern eine Eintragungsgrundlage (5 Ob 69/98w).
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Nach ständiger Judikatur sind die Grundbuchsgerichte an die Beurkundungen der Anmeldungsbogen gebunden (5 Ob 78/01h).
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Sind zwei Grundstücke mit einer so genannten „Sprungklammer“ verbunden (dazwischen liegt eine fremde Grundstücksfläche) und wird die Sprungklammer aufgehoben, so ist dadurch eine neue Bezeichnung der Grundfläche erforderlich. Diese Neubezeichnung stellt allerdings keine Teilung iSd LiegTeilG dar (5 Ob 78/01h).
§ 2.
(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.
(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.
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§ 2 Abs 1 stellt klar, dass ein Teilungsplan nur zur Gänze im Grundbuch durchgeführt werden darf.
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§ 2 Abs 2 soll sicherstellen, dass Teilungspläne und Bescheinigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 am 1. 1. 2009 bei der Vermessungsbehörde bereits in der vorgesehenen Form gespeichert sind. Gem § 39 Abs 4 ist § 2 alt auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, weiter anzuwenden.
II. Abschreibung.
A. Allgemeine Bestimmungen § 3.
(1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines S. 1168 Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.
(2) Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Absatz 2 GBG), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 ABGB).
(3) Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken.
(4) Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.
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Nach § 3 können entweder ganze Grundstücke oder Teilflächen von Grundstücken abgeschrieben werden. Das abgeschriebene Grundstücke oder Trennstück kann entweder einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben und in ein dort eingetragenes Grundstück einbezogen werden oder es kann aus ihm eine neue Grundbuchseinlage gebildet werden. Die Abschreibung einer Trennfläche kann nur auf Grund eines Teilungsplans (siehe § 1) erfolgen. Kein Teilungsplan ist erforderlich, wenn ein ganzes Grundstück abgeschrieben werden soll.
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Für die Ab- und Zuschreibung ohne Eigentümerwechsel oder ohne Änderung der Belastungsverhältnisse wird das Vorliegen wichtiger Gründe (NZ 1991, 205) verlangt, weil eine Zersplitterung der bestehenden Grundbuchskörper vermieden werden soll (siehe Rz 30 zu § 3 GBG). Zur Änderung von Grundstücksgrenzen innerhalb desselben Grundbuchskörpers bedarf es weder des Nachweises einer rechtlichen Notwendigkeit noch der Bescheinigung eines wirtschaftlichen Interesse (Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 LiegTeilG Rz 2 mwN).
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Ein belastetes Trennstück kann unter Mitübertragung der Lasten einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden, wenn dadurch die Rechtsposition der dinglich Berechtigten am dem Trennstück nicht geändert wird (siehe § 3 GBG Rz 36).
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§ 3 Abs 1 fordert für die Abschreibung ohne Mitübertragung von Lasten die Zustimmung der Buchberechtigten. Lehre und Rechtsprechung stimmen unter Hinweis auf § 32 lit b GBG darin überein, dass derartige Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird, enthalten müssen (NZ 1989/147, 163). Logische Konsequenz der Forderung nach Vorliegen einer Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG im Fall der lastenfreien Abschreibung ist, dass sie in einverleibungsfähiger Form zu errichtende Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG entsprechen muss (RPflSlgG 449). Sind von der Ab- und Zuschreibung nur Liegenschaften desselben Eigentümers betroffen, findet keine Einverleibung eines Eigentumsrechts, also insoweit keine Eintragung iSd § 8 Z 1, 32 Abs 1 GBG statt (RZ 2007/EÜ 368, 228).
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Gem § 828 2. Satz ABGB darf kein Teilhaber eine Änderung der gemeinschaftlichen Sache vornehmen, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde. Mit der lastenfreien Übereignung eines Grundstücksteils an einen Dritten, die durch Abschreibung S. 1169 eines Trennstückes vom Gutsbestand einer Liegenschaft und die Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft eintreten würde, ist eine solche Verfügung aber zweifellos verbunden. In diesem Fall kann auf die Zustimmung (oder eine diese Zustimmung ersetzende gerichtliche Entscheidung) nicht verzichtet werden. Einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf es auch dann, wenn kein Vermögensnachteil eintritt. Das Recht eines Miteigentümers an der Sache geht nämlich über sein Interesse am Werterhalt hinaus. Es geht auch nicht an, einen Miteigentümer, ohne das im Streitfall gem § 830 ABGB abzuführende Verfahren zur Teilung der gemeinsamen Sache zu zwingen. Solche Auseinandersetzungen zwischen Miteigentümern sind im Rechtswege auszutragen (5 Ob 96/95).
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§ 847 ABGB regelt die rechtlichen Folgen der Teilung einer Liegenschaft gegenüber Dritten. Auch ohne Eigentümerwechsel sind diese Regeln analog anwendbar. Die Teilung darf einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen und alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Betrifft die Ausübung der Dienstbarkeit nur ein Teilstück, erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile des Grundstücks. Voraussetzung dafür ist bei Grunddienstbarkeiten, dass sich deren räumliche Beschränkung schon aus dem Grundbuch ergibt (§ 12 Abs 2 GBG) und durch Urkunden iSd § 74 Abs 1 GBG nachgewiesen wird, dass die Servitut das abzuschreibende Trennstück nicht betrifft (SZ 59/50; NZ 2004, 57 [Hoyer] = AGS 579; bbl 2007/60, 65 = Zak 2007/116, 73 = NZ 2007, 251 = AGS 683). Sonst erfordert eine lastenfreie Abschreibung die Zustimmung des Berechtigten (SZ 57/39). Nach ständiger Rechtsprechung ist § 847 ABGB analog zwar auf Reallasten, nicht aber auf persönliche Dienstbarkeiten anwendbar (Gamerith in Rummel3 § 847 Rz 5 mwN). Auf verbücherte Bestandrechte ist § 3 Abs 2 nach hA nicht anzuwenden (SZ 40/68; Egglmeier in Schwimann, ABGB3 § 847 Rz 5 mwN). Ein Liegenschaftsteil kann ohne Zustimmung des Berechtigten abgeschrieben werden, wenn sich das Vorkaufsrecht eindeutig nur auf andere Teile der Liegenschaft bezieht (EvBl 2008/32, 185 = ecolex 2008/6, 41 = Zak 2008/48, 34 = NZ 2008, 119 = RZ 2008/EÜ 186, 131 = AGS 703).
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Die Anordnung des § 3 Abs 3, dass eine AdRO die Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers hindert (die Abschreibung also vom Grundbuchsgericht gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht bewilligt werden darf), sofern nicht die Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses vorgelegt wird, ist eindeutig. Sie gilt sowohl für die lastenfreie Abschreibung (§ 4 Abs 4) als auch für die Abschreibung unter Mitübertragung bücherliche Rechte. Das Grundbuchsgericht hat sich nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, ob die – an sich mögliche – Mitübertragung der auf der Stammliegenschaft eingetragenen Rangordnungsanmerkung jede Beeinträchtigung der Rechtsposition des Inhabers des Rangordnungsbeschlusses auszuschließen vermag. Die Vorlage des Rangordnungsbeschlusses, auf dem gem § 3 Abs 3 und 4 jeweils letzter Halbsatz die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage zu vermerken ist, ist vielmehr nach der eindeutigen Gesetzeslage unbedingt einzuhaltende Voraussetzung für die Durchführung der Abschreibung bei stehender Rangordnungsanmerkung (bbl 2001/82, 118 = NZ 2002, 61 = JUS Z/3127 = SZ 74/7 = AGS 522).
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Die Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörper unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG macht nicht unbedingt die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Trennstück erforderlich. Die Eröffnung einer neuen Einlage ist zB dann entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (5 Ob 76/98g).
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Die Zuschreibung eines Trennstücks zu einem bereits vorhandenen Grundbuchskörper unter Mitübertragung einer Dienstbarkeit als Last ist – ohne Zustimmung des Servitutsberechtigten S. 1170 – nur dann zulässig, wenn die Einlage, der zugeschrieben werden soll, keine oder gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Person nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind (NZ 1999, 239). Es ist daher entscheidend, ob auf jener Liegenschaft, der ein mit einer Servitut belastetes Trennstück zugeschrieben werden soll, Pfandrechte verbüchert sind, die infolge der Zuschreibung den Servitutsrechten im Buchrang vorgehen. Nur wenn das nicht der Fall ist, ist eine solche Zuschreibung möglich, weil dann die Dienstbarkeiten allenfalls künftigen Pfandrechten vorgingen und ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen wären (WoBl 2002/22, 58 = NZ 2002, 186 = AGS 530).
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Im Verfahren über die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken ist § 22 GBG zweiter Satz GBG anzuwenden (RZ 2006, 282 = NZ 2006, 360 = ecolex 2006/434, 998 = AGS 664 = JUS Z/4175).
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Siehe auch Rz 25 ff zu § 3 GBG.
§ 4.
(1) Soll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.
(2) Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.
(3) Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.
(4) Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 und 3, sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden; auf der Ausfertigung des Rangordnungsbescheides ist zu vermerken, daß das Trennstück lastenfrei abgeschrieben wurde.
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Wird ein Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG durchgeführt und seitens des Buchberechtigten binnen 30 Tagen kein Einspruch erhoben, so ist dies einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung gleichzuhalten. Dieses Verfahren dient nämlich dazu, die rechtsgeschäftliche Zustimmung des Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren (RZ 2007/EÜ 237, 125 = NZ 2007, 174 = Zak 2007/41, 32 = AGS 682). Dem späteren Grundbuchsgesuch ist eine Amtsbestätigung nach § 8 LiegTeilG anzuschließen und der Buchberechtigte hat gegen den Beschluss, mit welchem die lastenfreie Abschreibung durchgeführt wird, ein Rechtsmittel. Die Rechte des Buchberechtigten erlöschen erst mit der tatsächlichen Abschreibung (§ 4 Abs 1 letzter Halbsatz, § 25 LiegTeilG) (5 Ob 167/00w). Zwar kann der Buchberechtigte erreichen, dass im Rahmen seines Rekurses der Grundbuchsbeschluss dem Inhalt nach überprüft wird. Er kann jedoch nicht mehr einwenden – S. 1171 falls er die 30-tägige Frist versäumt hat –, dass er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt habe. – Siehe auch Rz 39 und 40 zu § 3 GBG.
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Ein durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigter gehört zu den Buchberechtigten iSd § 4 Abs 1 LiegTeilG. Seit der Klarstellung, dass sich die dinglichen Wirkungen eines gem § 364c ABGB verbücherten Veräußerungsverbotes durch einen Verzicht des Verbotsberechtigten beseitigen lassen, weil sie nur seinen Interessen dienen, ist daher die Judikatur, wonach ein Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs 1 LiegTeilG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen kann, nicht mehr auf Veräußerungsverbote zu beziehen. Will der Verbotsberechtigte eine lastenfreie Abschreibung verhindern, muss er daher rechtzeitig einen Einspruch erheben (5 Ob 193/00).
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Es trifft zu, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowohl die Begründung einer Grunddienstbarkeit als auch die Belastung mit einer Realservitut hinsichtlich des Mindestanteils einzelner Wohnungseigentümer für zulässig angesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0082754; RS0011520). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Fälle, in denen die Dienstbarkeit von vornherein bloß an einem Mindestanteil begründet und nur auf diesem einverleibt wurde (7 Ob 350/97i = SZ 71/48). Steht aber ein Servitutsrecht allen Mit- und Wohnungseigentümern der herrschenden Liegenschaft gemeinsam zu, bedarf eine Verfügung darüber der Einstimmigkeit aller (§ 828 ABGB). Nicht einmal ein Mehrheitsbeschluss darüber wäre rechtswirksam (5 Ob 458/97g = MietSlg 49.040/44; RIS-Justiz RS019188). Die Unteilbarkeit der Servitut ergibt sich überdies aus § 485 ABGB. Dass Grunddienstbarkeiten an allen Teilen des dienenden Grundstücks auch bei dessen Teilung fortbestehen, resultiert aus § 847 ABGB. Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung der Buchberechtigten, und zwar wie oben ausgeführt hier sämtlicher Buchberechtigter, kommt daher nicht in Betracht. Ob diesfalls die Durchführung eines Aufforderungsverfahrens nach den § 4 ff LiegTeilG sinnvoll ist, insbesondere die Bestimmung des § 8 LiegTeilG, kann dahingestellt bleiben (wobl 2007/98, 250 = immolex 2007/158, 314 = Zak 2007/550, 314 = NZ 2007, 405 = RPflSlgG 3029 = RZ 2007/EÜ 402, 250).
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Zwar kann ein Grundbuchskörper nach § 5 Abs 1 AllgGAG aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Wenn auch der in den Bestimmungen des LiegTeilG mehrfach vorkommende Begriff „Trennstück“ nicht nur im Sinn einer Teilfläche, sondern auch als ganzes Grundstück zu verstehen ist, lässt die in § 4 Abs 1 enthaltene Formulierung „Trennstück, das von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden soll“, schon mit den Mitteln der einfachen Gesetzesauslegung nach dem Wortsinn nur das Ergebnis zu, dass damit nur ein abzutrennender Teil eines Ganzen (eben des Grundbuchskörpers) gemeint sein kann. Das Aufforderungsverfahren dient nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu ersetzen und soll dem Grundeigentümer die lastenfreie Abschreibung einzelner oder mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile von einem Grundbuchskörper insbesondere dann ermöglichen, wenn die Zustimmung der Buchberechtigten nicht oder nur schwierig zu erlangen ist. Das Argument, das Aufforderungsverfahren diene der effizientern und kostengünstigeren (Ersparnis von Beglaubigungskosten iZm einer Freilassungserklärung) Abschreibung von belasteten Grundstücken bzw Grundstücksteilen und müsse daher auf die Abschreibung des nur aus einem Grundstück bestehenden Grundbuchskörpers anwendbar sein, vernachlässigt den einer „Ausbücherung“ gleich kommenden und daher abzulehnenden Effekt, wenn dem Antrag auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens noch nicht zu entnehmen ist, was mit dem bisher mehrfach belasteten Grundbuchskörper, der im Fall der Nichtäußerung sämtlicher Buchberechtigter im Prinzip in eine unbelastete Liegenschart umgewandelt wird, geschehen soll (RPflSlgG 3010).
§ 5.
S. 1172 (1) Der Antrag nach § 4 Absatz 1 ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.
(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
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Die Anmerkung nach § 4 hat die Wirkung, dass spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern und dass nach der Anmerkung an dem Grundbuchskörper erworbene dingliche Rechte, die das abzuschreibende Trennstück betreffen, unwirksam sind. Sie müssen also nicht mit übertragen werden.
§ 6.
(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
§ 7.
(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.
§ 8.
Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.
§ 9.
(1) Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
(2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7 Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.
S. 1173 § 10.
Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die F orderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzeitige Zahlung etwa erlittenen Nachteiles vorbehalten.
§ 11.
(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,
wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn
in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 1374 ABGB nicht gefährdet erscheint.
(2) Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.
(3) Der Nachweis, daß der Tausch geeignet ist, ein bessere Bewirtschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung eines amtlichen Zeugnisses der Agrarbehörde zu führen.
§ 12.
Über Anträge auf Unwirksamerkläung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.
B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.
§ 13.
(1) Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Abs. 3 oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der S. 1174 Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.
(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.
(3) Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstükke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.
(4) Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,
wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,
wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und
wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.
(5) Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Abs. 4:
Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 3 Abs. 2),
Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (§ 3 Abs. 1), und
Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.
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§ 13 erleichtert die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke, die sonst unterbleiben würde, weil mit der Verbücherung nach den sonst geltenden Bestimmungen ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre. Voraussetzung für die Abschreibung ist allerdings, dass der Grundbuchskörper, von dem abgeschrieben werden soll, unbelastet ist, oder dass trotz Belastungen die lastenfreie Abschreibung den Buchberechtigten auch ohne ihre Zustimmung zugemutet werden kann. Die Neufasssung des § 13 durch die GB-Nov 2008 (trat mit in Kraft) erweitert den bisherigen Anwendungsbereich der § 13 und 14. Nach dem ist § 13 auch dann anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§ 39 Abs 5). – Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 13 LiegTeilG Rz 1 bis 5.
2 S. 1175
Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, können Servituten (Grunddienstbarkeiten) mit übertragen werden, weil es nach der Auffassung des Gesetzgebers sachlich nicht gerechtfertigt ist, die Anwendung des § 13 dadurch auszuschließen, dass etwa ein unverändert bleibender Servitutsweg das abzuschreibende Trennstück schneidet. Es ist dann nach § 3 Abs 1 vorzugehen und für das Trennstück eine neue Einlage zu eröffnen, in der die Servitut eingetragen wird.
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Das Vermessungsamt soll die Zustimmung von Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung beurkunden können.
4
Die bisherige Wertgrenze von 1.300 Euro ist mit auf 2.000 Euro angehoben (siehe § 39 Abs 5) und außerdem soll bei der Ermittlung der Wertminderung der Wert gleichzeitig zugeschriebener Grundstücke berücksichtigt werden. Dadurch könnte sich theoretisch der Fall ergeben, dass die Möglichkeit der Abschreibung belasteter Grundstücke über die für die Abschreibung unbelasteter Grundstücke hinausgeht. Um ein solches widersprüchliches Ergebnis zu vermeiden, wird die bisher für unbelastete Grundstücke vorgesehene Bagatellgrenze für jede einzelne Abschreibung in Abs 3 als allgemeine Voraussetzung des Verbücherungsverfahrens nach § 13 f formuliert, die für unbelastete wie für belastete Liegenschaften gleichermaßen gilt (542 BlgNR 23. GP 12).
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Die zulässige Summe der Flächeninhalte abzuschreibender Trennstücke beträgt seit 5% des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers.
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Da die wert- und flächenmäßigen Beschränkungen nicht nur für Grunddienstbarkeiten, sondern für Dienstbarkeiten allgemein einen nur unzureichenden Schutz bieten, ist die Abschreibung unzulässig, wenn dadurch nicht nur die Ausübung einer Grunddienstbarkeit, sondern auch einer anderen Dienstbarkeit unmöglich gemacht oder behindert wird. – Siehe Rz 41 ff zu § 3 GBG.
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Nach § 32 LiegTeilG ist nur die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den § 122 ff GBG zu beurteilen. Die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die im LiegTeilG geregelten Angelegenheiten sind nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilten. Letzteres gilt nach ständiger Rsp insbesondere für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen wurden, für die Verfahren nach § 13, § 15 ff, § 26 und § 23 ff LiegTeilG sowie nach § 12 VermG. In diesen Fällen ist die 14-tägige Rekursfrist des (nunmehr) § 46 Abs 1 AußStrG zu beachten (5 Ob 260/98s).
§ 14.
(1) Ein Buchberechtigter kann gegen die lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn er behauptet, daß eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 4 nicht gegeben ist und er der lastenfreien Abschreibung nicht zugestimmt hat. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der § 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
S. 1176 (2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus ihm ein neuer Grundbuchsköper gebildet, so ist der Einspruch in der Einlage dieses Grundbuchskörpers anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Abschreibung nachfolgende Eintragungen die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern, wenn dem Einspruche stattgegeben wird. Sie ist nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruches von Amts wegen zu löschen.
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Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens in Außerstreitsachen; vgl Rz 7 zu § 13 LiegTeilG.
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15.
(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.
1
Das Verfahren nach den § 15 ff wurde bisher von der Rechtsprechung als eine Art grundbuchsrechtliches Bagatellverfahren verstanden und wies in gewissem Umfang einen nur kursorischen Charakter auf, wobei die Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten bis zur Entscheidung des Erstgerichts keinen verfahrensrechtlichen Niederschlag fanden (SZ 49/152). Auch die den vermeintlichen Bagatellcharakter des Verfahrens begründende Wertermittlung erfolgte ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke. Schon daraus ergab sich ein reduzierter Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten in Verfahren nach § 15 ff ergangene Verbücherungsbeschlüsse nur wegen Fehlens der Voraussetzungen des Verfahrens oder deswegen erfolgreich angefochten werden, weil sie nicht dem Anmeldungsbogen entsprachen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Verfahren nach den § 15 ff wurden von der Rechtsprechung unter Hinweis auf § 20 ebenfalls verneint. Der OGH hat schließlich diese Judikatur im Licht der im neuen außerstreitigen Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehenen Neuerungserlaubnis nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten (5 Ob 108/06b = Zak 2007/79, 53 = Zak 2007/435, 247 [Rassi] = NZ 2007, 120 = JBl 2007, 526 = AGS 677) und gelangte nach ausführlicher Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass Ab- und Zuschreibungen eines S. 1177 Grundstücks im vereinfachten Verfahren nach § 15 ff ohne deren Verwendung zur Herstellung einer der in § 15 Z 1 genannten Anlagen unzulässig sind: „Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgen förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in § 15 ff vorgesehene Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar“. Diese richtungweisende Entscheidung des OGH war für den Gesetzgeber der GB-Nov 2008 Anlass zu einer grundlegenden Änderung des Verfahrens zur Verbücherung von Grundstücken, die zur Herstellung von Straßen-, Wege-, Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung und oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dgl einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen verwendet worden sind. Vor allem sollte für Grundeigentümer und Buchberechtigte ein Grad an Rechtsschutz gewährleistet sein, der im Ergebnis nicht hinter dem ordentlichen Gerichtsverfahren zurückbleibt.
2
Durch die GB-Nov 2008 (In-Kraft-Treten , wobei § 15 auch dann anzuwenden ist, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 bei Gericht eingelangt ist: § 39 Abs 5) wurde der Katalog des § 15 der Grundstücke, auf die das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, mehrfach erweitert. In Z 1 werden neben den Anlagen zur Abwehr eines Gewässers auch solche zur Abwehr von Lawinen (Schneelawinen, Steinlawinen oder dgl) eingefügt, aber auch Anlagen zur Abwehr von Muren oder Bergstürze, einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen.
In Z 2 wird klargestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücksresten der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht entgegensteht.
Nach der bisherigen Regelung der Z 2 war das vereinfachte Verfahren auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder ein frei gewordenes Gewässerbett nur dann anzuwenden, wenn es sich um Teile solcher Grundstücke gehandelt hat und diese bei der Herstellung einer solchen Anlage entstanden sind. Das Bedürfnis für eine vereinfachte Verbücherung besteht aber auch dann, wenn Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke aufgelassen oder ein Wasserbett frei wird, ohne dass eine solche Anlage neu angelegt wird. Daher verzichtet Z 3 auf diese Voraussetzungen.
3
Die Neuregelung sollte zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Erledigung von Anmeldungsboten nach den § 15 ff führen, da das Grundbuchsgericht nicht mehr selbst erarbeiten muss, durch welche Bucheinträge die „durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen“ (§ 18 Abs 1 alt) umgesetzt werden. Vielmehr ist der Inhalt des zu erlassenden Beschlusses durch den von der Vermessungsbehörde formgerecht beurkundeten Antrag bereits vorgegeben. Diese Beschleunigung ist notwendig, da der Anmeldungsbogen nach der Neuregelung zum Grundbuchsstück iSv § 449 Geo wird; er ist daher in das Tagebuch einzutragen und entsprechend rasch zu erledigen (542 BlgNR 23. GP 14). – Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 15 bis 20 LiegTeilG Rz 1 bis 12. Siehe auch Rz 44 ff zu § 3 GBG.
§ 16.
Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte S. 1178 Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde.
1
In § 18 alt ist bloß die Ab-und Zuschreibung vorgesehen und die Mitübertragung von Lasten nicht vorgeschrieben. Das ist zwar in den meisten Fällen sachgerecht, da eine Mitübertragung von Lasten mit der Art der jeweiligen Anlage unvereinbar ist. Insbesondere bei Leitungsdienstbarkeiten wird nicht nur die Möglichkeit, sondern meist auch das Bedürfnis gegeben sein, das solche Dienstbarkeiten nach der Errichtung und Verbücherung der Anlage weiter bestehen. Es ist daher möglich, die Mitübertragung von Dienstbarkeiten allenfalls zu beantragen (§ 16) und zu bewilligen (§ 18). Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor, weil der Dienstbarkeitsberechtigte der lastenfreien Abschreibung auch zustimmen kann (542 BlgNR 23. GP 14).
2
Eine Wertermittlung findet nicht mehr statt, sodass der von der Vermessungsbehörde beurkundete Antrag ohne Rücksicht auf Wertgrenzen oder sonstige Beschränkungen bewilligt werden kann (eine indirekte Wertgrenze entsteht durch § 13 Abs 4 iVm § 20 Abs 1: Verweijen, immolex 2008, 23 FN 16). Wird nach § 16 eine Mitübertragung von Dienstbarkeiten beantragt, ist diese ohne weiteres zu bewilligen. Eine Abweisung dieses Antrags hätte nur dann zu erfolgen, wenn der Antrag von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, die sich aus dem Anmeldungsbogen oder aus dem Teilungsplan ergeben.
§ 17.
(aufgehoben BGBl I 2008/100)
§ 18.
Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.
1
Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund der Beurkundung des Vermessungsamts und des dem Anmeldungsbogen zugrunde liegenden Plans, ohne dass die Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten nachgewiesen werden muss.
§ 19.
(1) Der Beschluß über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstükke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Für Personen, an die der Beschluß nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
1 S. 1179
In § 19 wurde der Begriff „Bauherr“ durch „Antragsteller“ ersetzt, da die Bestimmungen der § 15 ff auch auf Änderungen anwendbar sind, bei denen es keinen Bauherrn gibt. Für Personen unbekannten Aufenthalts ist auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen ein Kurator zu bestellen.
§ 20.
(1) Ein Eigentümer oder ein Buchberechtigter, der behauptet, durch die bücherliche Durchführung der Änderungen in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein, weil weder Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw. den Rechtsverlust besteht, noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Buchberechtigten ist jedoch unbegründet, soweit die Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines Buchberechtigten nach dieser Bestimmung sinngemäß. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen nur in dem Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat.
(2) Wer einen Antrag nach § 16 stellt, ohne dass zuvor das Einvernehmen über eine Rechtsabtretung oder einen Rechtsverlust hergestellt oder ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde, haftet dem in seinen bücherlichen Rechten Verletzten für den Schaden, der durch die bücherliche Durchführung der Veränderungen entstanden ist. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
1
Die Neufassung des § 20 gilt seit auch für Anmeldungsbogen, die vor dem beim Grundbuchsgericht eingelangt sind (§ 39 Abs 5).
2
Das Grundbuchsgericht entscheidet in Verfahren nach § 15 ff im Außerstreitverfahren, sodass die rechtlichen Voraussetzungen ohne die strengen urkundlichen Erfordernisses des Grundbuchsverfahrens nachgewiesen werden können. Insbesondere kann eine Einigung unter den Beteiligten angestrebt werden (542 BlgNR 23. GP 14). Die in ihren bücherlichen Rechten Verletzten können sich im Einspruch darauf berufen, dass weder das Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust hergestellt noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde.
Der im § 2 festgeschriebene Grundsatz der einheitlichen Durchführung von Teilungsplänen würde im Fall eines erfolgreichen Einspruchs dazu führen, dass die gesamte Plandurchführung im Grundbuch wieder rückgängig gemacht werden müsste. Da ein S. 1180 solches Ergebnis wegen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke sehr aufwändig und unzweckmäßig wäre, weil die Rückgängigmachung im Einspruchsverfahren wieder dazu führen müsste, dass die Herstellung der Ordnung des Grundbuchsstandes nach den § 21 und 28 angeordnet würde, sieht § 20 Abs 1 letzter Satz vor, dass bei einem erfolgreichen Einspruch der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wieder herzustellen ist, an dem die bücherlichen Rechte desjenigen bestehen, der den Einspruch erhoben hat. Auf Grund des Interesses der Antragsteller an einer Verbücherung der gesamten Anlage und der Aufforderung nach den § 21 und 28 für den vom erfolgreichen Einspruch betroffenen Teil der Anlage ist letztlich im Ergebnis die gänzliche Durchführung des Teilungsplans sichergestellt.
3
Nach der älteren Judikatur sollte die bisher in § 20 enthaltene Regelung über allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstigen Beteiligten Geldersatzansprüche für den Verlust des Eigentums vorsehen, die eine Löschungsklage nach § 61 GBG oder die Wiedererlangung des bücherlichen Eigentums im Weg des Naturalersatzes ersetzen sollten (SZ 70/265). Durch die Neuregelung des Verfahrens hat diese Rechtsprechung zwar ihre Bedeutung verloren, doch ist nicht ausgeschlossen, dass Eigentümer und Buchberechtigte durch den Einspruch nicht verhinderbare Schäden erleiden, weil der Bauherr der Anlage den Teilungsplan durchführen lässt, ohne die erforderliche Zustimmung der Betroffenen einzuholen oder das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus kann mit einer besonderen Schadensersatzbestimmung der Grundsatz betont werden, dass das vereinfachte Verbücherungsverfahren nicht die Einholung der Zustimmung der Eigentümer der bücherlich Berechtigten durch den Antragsteller bzw ein Enteignungsverfahren ersetzen kann (542 BlgNR 23. GP 15). – Siehe die Kritik von Rassi, NZ 2008, 235; derselbe auch in Zak 2007/435, 247.
Wir folgen Rassis Kritik dahin, dass bloße (nicht aber inhaltsleere) Behauptungen in Richtung § 20 Abs 1 erster Satz schon ausreichen, um eine umfassende Prüfung schon in erster Instanz herbeizuführen, was allerdings im Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers steht, den Verfahrensgegenstand des Sonderverfahrens bewusst zu beschränken und eine umfassende Entscheidung über strittige Tat- und Rechtfragen nicht vorzusehen. Das Ergebnis der Änderungen des Sonderverfahrens durch die GB-Nov 2008 wird daher sein, dass jeder betroffene Eigentümer und Buchberechtigte, der im Verfahren erster Instanz gar nicht zu hören ist, Einspruch mit der Behauptung erheben kann, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 erster Satz nicht vorliegen. Liegen dann die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet (siehe § 20 Abs 1 Satz 2 und 3) nicht vor, wäre dem Einspruch stattzugeben und das Erstgericht hätte die Voraussetzungen für die Verbücherung nach Maßgabe der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung dahin zu prüfen, ob durch die bücherliche Durchführung der Änderungen der Einspruchswerber in seinen bücherlichen Rechten dadurch verletzt ist, dass weder ein Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust besteht noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Gelangt das Erstgericht nach Abschluss der Erhebungen zu dem Ergebnis, dass eine Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht möglich ist, ist nach § 28 LiegTeilG vorzugehen.
4
Das Rekursverfahren ist zweiseitig (dazu auch Rassi in Zak 2007/435, 247). Für den Rekurs gilt die vierzehntägige Frist des § 46 Abs 1 AußStrG. In einem Rekurs, für den das Neuerungsverbot nicht gilt, kann geltend gemacht werden, dass die die vom Grundbuch im vereinfachten Verfahren nach § 15 ff zu prüfenden Voraussetzungen nicht vorliegen (etwa auch gesetzwidrige Herstellung der Anlage, Fehlen notwendiger verwaltungsbehördlicher Genehmigungen), der Verbücherungsbeschluss nicht dem Anmeldungsbogen entspricht oder weder ein Einvernehmen über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust nicht besteht noch ein förmliches Enteignungsverfahren durchgeführt wurde.
5 S. 1181
§ 78 Abs 2 AußStrG räumt einer Partei, die in einem kontradiktorischen Verfahren obsiegt, vollen Kostenersatz ein. Ein erfolgreicher Einspruch wird daher dazu führen, dass der Obsiegende Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten einschließlich der Kosten einer allfälligen Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat (542 BlgNR 23. GP 15).
§ 21.
Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.
§ 22.
Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahnanlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.
§ 22a.
(aufgehoben BGBl 1 2008/100)
III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen. § 23.
(1) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.
(2) Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so ist das Gesuch bei dem Gerichte zu überreichen, das die Abschreibung vornehmen soll. Findet dieses keinen Anstand gegen die Bewilligung, so hat es die Abschreibung anzumerken und das Gesuch behufs Bewilligung und Vornahme der Zuschreibung oder Eröffnung einer neuen Einlage an das zweite Gericht mit dem Bemerken zu senden, daß gegen die Abschreibung kein Anstand obwalte.
(3) Die Anmerkung der Abschreibung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.
1
Um die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen ist in einem einzigen Gesuch anzusuchen (§ 23 Abs 1 LiegTeilG). Dadurch soll die Vollständigkeit des Grundbuches gewahrt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets alle in einer Vermessungsurkunde dokumentierende S. 1182 Grundteilungen gleichzeitig zu verbüchern sind, es sei denn, dass dies nach § 97 Abs 1 GBG bedungen oder zur Auflage gemacht wurde (5 Ob 107/00x).
2
Hat ein Grundbuchsgericht nach dem über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstückes im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen (§ 18a Abs 1 GUG). Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung nach § 18a Abs 2 GUG auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts (§ 18a Abs 3 GUG). § 18a ist nur anzuwenden, soweit das Grundbuch elektronisch umgeschrieben ist.
3
Gem § 18b Abs 2 GUG ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch bei einem der Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.
4
Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung iSd § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier elektronisch umgeschriebener Grundbücher zu vollziehen, hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden.
§ 24.
(1) Das zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene Bestandteil eingetragen worden ist, zu vollziehen und die Beteiligten hievon zu verständigen hat.
(2) Wird dagegen die Zuschreibung oder die Eröffnung einer neuen Einlage nicht bewilligt, so ist das erste Gericht unter Angabe der Abweisungsgründe in Kenntnis zu setzen. Dieses hat hievon den Einschreiter unter Mitteilung der Abweisungsgründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Anmerkung der Abschreibung nach eingetretener Rechtskraft des abweislichen Bescheides gelöscht werden wird.
(3) Wird die Ab- und Zuschreibung bewilligt, so ist das Gesuch mit den Beilagen bei dem Gericht aufzubewahren, bei dem die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage erfolgt ist.
(4) In sinngemäßer Weise ist auch bei der Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Wege des Tausches vorzugehen. Den Beteiligten steht dabei die Wahl frei, bei welchen der beiden Gerichte sie das Gesuch überreichen wollen.
1
Die Rechte des Buchberechtigten erlöschen erst mit der tatsächlichen Abschreibung (siehe Rz 1 zu § 4 Abs 1 LiegTeilG).
2
Die Zuschreibung eines mit der elektrischen Leitung und der Gasanlage belasteten Grundstücks zu einer Liegenschaft steht dem dort haftenden Belastungs- und Veräußerungsverbot S. 1183 idR nicht entgegen, da die Belastung mit Leitungsrechten örtlich nur an jenem Grundstück besteht, das Gegenstand der Ab- und Zuschreibung ist. Durch die Zuschreibung eines derart belasteten Grundstücks entsteht also aufgrund der räumlichen Beschränkung keine Belastung jenes Grundstücks, dem hinzugeschrieben werden soll, sodass das Einverständnis eines Verbotsberechtigten zur Zuschreibung nicht erforderlich ist (5 Ob 289/99g).
3
§ 22 Abs 3 Starkstromwegegesetz und § 20 Abs 2 Leitungsanlagengesetz ordnen die Übernahme durch einen Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Soll nun ein mit derartigen Leitungsrechten belastetes Grundstück einer Liegenschaft zugeschrieben werden, die eine Reihe von Belastungen aufweist, so darf für den Buchberechtigten keine Rangverschlechterung eintreten, es sei denn, der Dienstbarkeitsberechtigte stimmt nach § 32 GBG zu. Da jedoch aufgrund der obgenannten gesetzlichen Bestimmungen die Beeinträchtigung der bücherlichen Rechtsposition selbst durch eine Rangverschlechterung nicht bewirkt werden kann, bedarf es keiner derartigen Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten. Eine solche Dienstbarkeit geht nämlich allen (allenfalls künftigen) Pfandrechten vor und ist vom Ersteher zu übernehmen (5 Ob 289/99g).
4
Wird ein Grundstück einer anderen Einlage zugeschrieben und ist der Grundbuchskörper, dem zugeschrieben worden ist, mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet, bezieht sich das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nun auch auf das zugeschriebene Grundstück.
§ 25.
(1) Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
(2) Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.
1
§ 25 Abs 2 schafft keine materiellrechtliche Eintragungsgrundlage (JBl 2006, 451). Der Eigentümer eines einzelnen (allenfalls wertlosen) Grundstücks hätte es sonst in der Hand, durch Zuschreibung neu erworbener (wertvollerer) Grundstücke zu der mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft auch die zugeschriebenen Grundstücke dem Zugriffsrecht von Gläubigern zu entziehen. Die bloße Zuschreibung der Grundstücke zu der mit einem Verbot belasteten Liegenschaft erfolgt titellos nur auf Grund des Antrags des Eigentümers. Ein Gläubiger, der Zugriff auf die zugeschriebenen Grundstücke erlangen will, wird daher im Rechtsweg gegen den Eigentümer und den Verbotsberechtigten die Zustimmung zur Belastung der titellos zugeschriebenen Grundstücke erwirken können.
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
§ 26.
(1) Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne S. 1184 Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.
1
Sind zwei Grundstücke mit einer so genannten „Sprungklammer“ verbunden (dazwischen liegt eine fremde Grundstücksfläche) und wird die Sprungklammer aufgehoben, so ist dadurch eine neue Bezeichnung der Grundfläche erforderlich (5 Ob 78/01h).
2
Nach ständiger Judikatur sind die Grundbuchsgerichte an die Beurkundungen der Anmeldungsbogen gebunden (5 Ob 78/01h).
§ 27.
(aufgehoben)
§ 28.
(1) Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte auzuweisen hat, die sie zur Beseitigung entgegenstehender Hindernisse unternommen hat.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Ersteher im Fall einer Zwangsversteigerung mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten und Rechte (§ 237 EO) säumig und das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist; andernfalls hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses nach Absatz 1 vorzugehen hat.
(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 500 Euro geahndet.
(4) Das Verfahren hat sich nach den Bestimmungen über das Verfahren in Angelegenheiten außer Streitsachen zu richten.
1
§ 28 normiert eine Pflicht zur Verbücherung von Eigentumsänderungen (nicht aber auch Änderungen anderer bücherlicher Rechte) im rechtsgeschäftlichen und außerbücherlichen Bereich (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 28 LiegTeilG Rz 1 mwN; siehe auch § 461 Geo). Natürliche Personen und Organwalter von juristischen Personen können als Erwerber durch Strafen zur Erfüllung der Pflicht gezwungen werden. Allerdings ist das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nur dann einzuleiten, wenn das Grundbuchsgericht auf Grund einer Mitteilung des Vermessungsamts (Abs 1) oder des Exekutionsgerichts (Abs 2) vom Unterleiben der Verbücherung der Eigentumsänderung erfährt (dazu Hofmeister, NZ 1985, 37; Spielbüchler in Rummel3 § 431 Rz 3). Ein Parteienantrag ist bloß als Anregung zu werten, der das Gericht nicht zur Einleitung des Verfahrens verpflichtet. Interessierten Personen kommt daher auch kein Rekursrecht zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird (5 Ob 366/97b). Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigenden Frist keinen Antrag auf S. 1185 Verbücherung der Abhandlungsergebnisse, hat die Verbücherung gem § 182 Abs 2 AußStrG durch den Gerichtskommissär zu erfolgen.
2
Nach der Rechtsprechung soll die Herstellung der Grundbuchsordnung dann nicht weiter verfolgt werden, wenn der Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten nicht in einem mit der Bedeutung des Erfolgs nach den Maßstäben wirtschaftlicher Zumutbarkeit und rechtsstaatlicher Notwendigkeit unvertretbaren Missverhältnis steht (JBl 1985, 369 = NZ 1985, 34 [Hofmeister]; dazu auch Schmelz, NZ 1985, 88). Diese Auffassung hält Kodek (aaO Rz 7) zutreffend für bedenklich, weil der Gesetzeswortlaut des § 28 keine diesbezügliche Einschränkung enthält und andererseits das Vertrauen in das Grundbuch auch bei kleinen Liegenschaften gewährleistet sein müsse.
3
Strafen können nur gegen handlungspflichtige natürliche Personen verhängt werden, bei juristischen Personen also idR gegen organschaftliche Vertreter (dazu Kodek aaO Rz 8 bis 13). Unzulässig ist die Verhängung von Strafen gegen rechtsgeschäftliche Vertreter. Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur bei einer verschuldeten Untätigkeit zulässig, sodass der Einwand der Unmöglichkeit zu beachten ist (dazu Kodek aaO Rz 14 bis 16). Es dürfen nur Geldstrafen verhängt werden. Die Obergrenze liegt bei 500 Euro (für Rechtspfleger: 200 Euro). Bei wiederholter Säumnis ist ein weiterer selbstständiger Strafbeschluss zu fassen, für den wieder die Obergrenze von 500 Euro gilt. Die Zwangsstrafe ist eine reine Beugestrafe (ausführlich Kodek aaO Rz 18 bis 20). Die Androhung der Zwangsstrafe ist nicht anfechtbar, auch wenn die vorherige Androhung zwingend ist. Gegen Zwangsstrafenbeschlüsse ist – auch nach Ablauf der Rekursfrist – der Rekurs zulässig, dem aber nur bei rechtzeitiger Erhebung aufschiebende Wirkung zukommt. Neuerungen sind grundsätzlich zulässig (§ 49 AußStrG). Auch Nova producta sind zu berücksichtigen (§ 49 Abs 3 AußStrG). Ein Antrag auf nachträgliche Erlassung der verhängten Strafe ist möglich (Kodek aaO Rz 80 mwN).
4
Die Berichtigung unrichtiger Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen muss korrigierbar sein. Das Grundbuchsgericht, dem die Agrarbehörde die für die Richtigstellung erforderlichen Behelfe übermittelt, hat die erforderlichen Bucheinträge von Amts wegen vorzunehmen. Diese Amtswegigkeit geht so weit, dass das Grundbuchsgericht allfällige Unstimmigkeiten im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen und sich fehlende Eintragungsgrundlagen selbst zu beschaffen hat (NZ 2006/10, 41).
§ 28a.
(aufgehoben, BGBl I 2008/100)
§ 29.
(aufgehoben, BGBl I 2003/112)
V. Schlußbestimmungen
§ 30.
(aufgehoben, BGBl I 2008/100)
§ 31.
Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer S. 1186 sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.
§ 32.
Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der § 122 ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.
1
Das Rekursverfahren richtet sich nur dann nach § 122 ff GBG, wenn sich der angefochtene Beschluss auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung bezieht; sonst gelten die Bestimmungen des AußStrG (§§ 45 ff). Die durch die GB-Nov 2008 geänderte Fassung soll der Klarstellung dienen, dass „auch in Zukunft für Rekurse gegen Verbücherungsbeschlüsse nach § 13 und 18 das AußStrG gilt, auch wenn dieses Beschlüsse nunmehr über Anträge ergehen, die von Vermessungsbehörden beurkundet werden“ (542 BlgNR 23. GP 15). Außerdem soll auch bei einem erfolgreichen Rekurs gegen einen Verbücherungsbeschluss nach § 18 – wie bei einem erfolgreichen Einspruch – nicht die Verbücherung des gesamten Teilungsplans rückgängig zu machen sein. Die Anwendung des AußStrG bedeutet, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt, das Neuerungsverbot gilt und bei Sachentscheidung das Rekursverfahren zweiseitig ist (RPflSlgG 3013; NZ 2007, 120 = AGS 677). Außerdem kann das Erstgericht einem Rekurs selbst stattgeben (§ 50 AußStrG).
§ 33.
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
§ 34. (gegenstandslos)
§ 35.
Gebührenfrei sind:
Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;
die Beurkundungen gemäß § 13 hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der § 15 bis S. 1187 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
(2) (aufgehoben, BGBl I 2008/100)
§ 36.
Die Gesetze vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 82, und vom 11. Mai 1894, RGBl. Nr. 126, die kaiserliche Verordnung vom , RGBl. Nr. 116, das Gesetz vom , BGBl. Nr. 230, sowie Artikel 57 des Gesetzes vom , BGBl. Nr. 277, treten außer Kraft.
§ 37.
Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.
§ 38.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 39.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) § 2, 13, 14 Abs. 1, § 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit in Kraft. Gleichzeitig treten § 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem ausgestellt worden ist.
(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Nach dem sind die § 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.