Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Haupteinlage und Nebeneinlagen, § 105
S. 612 Fünfter Abschnitt
Von den Simultanhypotheken
1. Bestimmung einer Haupteinlage
§ 105
(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durch Eintragung in verschiedene Grundbuchseinlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird die im Gesuch erstgenannte Einlage als Haupteinlage angenommen.
(2) Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf andere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.
(3) Bei der Haupteinlage ist auf die Nebeneinlagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupteinlage durch eine Anmerkung hinzuweisen.
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Die Eigentümlichkeiten der Simultanhypothek (siehe eingehend bei § 15) bedingen besondere Vorschriften bezüglich der Anbringung der Gesuche, der Eintragung der Simultanhypothek und aller sich darauf beziehenden Änderungen. Solche Vorschriften enthält das Grundbuchsgesetz in den § 105ff. Sie dienen in erster Linie der Konzentration aller Eintragungen in einer Einlage (Haupteinlage), wobei bei der jeweilig haftenden Liegenschaft auf die Simultanhypothek durch die Anmerkung der Simultanhaftung hingewiesen werden soll (§ 105 Abs 3 GBG).
1a
Nach § 18b Abs 1 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) hat bei Simultanhypotheken die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken. Nach § 30 Abs 6 GUG ist § 18b nur anzuwenden, wenn das Grundbuch nach § 2a elektronisch umgeschrieben ist. – Siehe Rassi in Kodek, ErgBd § 105 Rz 1.
Gem § 18b Abs 2 GUG ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.
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Eine Anmerkung der Simultanhaftung ist auch dann möglich, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung in der einen Einlage einverleibt, in der anderen aber nur vorgemerkt ist (ÖBA 1989, 627 = RPfl 1989, 28).
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Der Gläubiger einer Simultanhypothek ist nicht gehindert, den einen oder anderen Pfandbesteller aus der Haftung zu entlassen (SZ 42/17 = EvBl 1969/269 = NZ 1970, 26; SZ 61/91 = ÖBA 1988, 1027 = EvBl 1988/110 = RdW 1988, 352 = WBl 1988, 238; abl Hoyer, ÖBA 1992, 166; siehe Feil, EO4 § 222 Rz 8 mwN).