Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Angabe der Grundbuchseinlagen; Eintragungsantrag, § 85

S. 556 § 85

(1) Die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen.

(2) Im Begehren ist genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.

(3) Das Begehren um Einverleibung begreift jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Kann oder will der Antragsteller nur auf die Früchte der Liegenschaft ein dingliches Recht erwerben, so hat er dies ausdrücklich zu bemerken.

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Das Gesuch hat die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung, unter der sie im Grundbuch erscheinen, anzuführen; es ist auch genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll (SZ S. 557 66/72; NZ 2000, 315 = MietSlg 51.613 = GBSlg 473). Die Anführung des Namens des Bucheigentümers gehört nicht zu den in einem Grundbuchsantrag unerlässlichen Angaben (SZ 41/141 = RZ 1969, 106 = NZ 1969, 159 = RPflSlgG 1086). Da nach § 96 GBG das Gericht nichts anderes und nicht mehr bewilligen darf, als beantragt wurde, sind die Bestimmungen des § 98 GBG, die den Inh...

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