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Grundbuchsrecht
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Eintragungsgesuch bei mehreren Grundbuchsgerichten, § 108

S. 614 § 108

(1) Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann unter Anschluß von Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften (§ 88) gleichzeitig bei den einzelnen Grundbuchsgerichten verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.

(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die Haupteinlage und alle Nebeneinlagen anzugeben.

(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die Haupteinlage geführt werden soll, und die Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zuzusenden ist.

1

Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann nach § 108 Abs 1 GBG entweder unter Anschluss von Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften (§ 88 GBG) gesondert bei den einzelnen Gerichten verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.

1a

Nach § 18b Abs 2 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gem § 30 Abs 6 GUG ist § 18b GUG nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. – Siehe Verweijen, Neues zur Simultanhypothek, immolex 2009, 10.

2

Wird bei jedem Gericht gesondert um die Pfandrechtseinverleibung angesucht, verursacht die Verfassung mehrerer Gesuche sowohl größere Mühe als auch vermehrte Auslagen. Diese Form des Ansuchens hat aber den Vorteil, dass sofort bei den Nebeneinlagen der Rang des jeweiligen Einlangens begründet wird. In jedem einzelnen dieser Gesuche sind die Haupteinlagen und alle Nebeneinlagen zu bezeichnen (§ 108 Abs 2 GBG). Es muss auch das Begehren gestellt werden, die Urschrift der Urkunde jeweils nach Entscheidung an das andere Gericht weiterzuleiten. Das Gericht, dem die Originalurkunde vorliegt, hat die Pfandrechtseinverleibung sofort, die anderen Gerichte haben diese erst nach Einlangen der Originalurkunde im Rang der Anmerkung bis zum Einlangen des Originals (diese ist von Amts wegen zu verfügen) zu bewilligen. Mit der Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung ist in den Nebeneinlagen zugleich die Simultanhaftung (mit der EZ … als Haupteinlage) anzumerken S. 615 und die Bezeichnung der Einlage als Nebeneinlage zu verfügen. In der Haupteinlage kann die Anmerkung der Simultanhaftung (mit der EZ … als Nebeneinlage) erst dann verfügt werden, wenn die Bewilligungsbeschlüsse von den Grundbuchsgerichten der Nebeneinlage eingelangt sind.

3

Wird um die Pfandrechtseinverleibung nur mit einem einzigen Gesuch angesucht, ist das Gesuch bei dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage anzubringen. Es ist die Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den übrigen Grundbuchsgerichten (Nebeneinlagen) zur Erledigung zuzusenden ist. Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedes Gericht eine Ausfertigung davon erhält. Die Anmerkung der Simultanhaftung wird bei der Haupteinlage erst dann verfügt, wenn die Bewilligungsbeschlüsse der Grundbuchsgerichte der Nebeneinlagen eingelangt sind.

4

Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultananpfandrechten (NZ 1996, 44/348 mit Anmerkung von Hoyer, der meint, dass sogar mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander grundsätzlich eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen können; 5 Ob 69/98b). Hier ist das Kumulierungshindernis außer Acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, das Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind (5 Ob 69/98b; in diesem Sinn schon GlUNF 5172). Es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypothek zu verbüchern ist, eine Einheit (NZ 1999, 254 = JUS Z/2618 = GBSlg 445).

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