Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragungsgesuch bei mehreren Grundbuchsgerichten, § 108

S. 614 § 108

(1) Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann unter Anschluß von Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften (§ 88) gleichzeitig bei den einzelnen Grundbuchsgerichten verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.

(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die Haupteinlage und alle Nebeneinlagen anzugeben.

(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die Haupteinlage geführt werden soll, und die Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zuzusenden ist.

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Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann nach § 108 Abs 1 GBG entweder unter Anschluss von Originalurkunden oder beglaubigten Abschriften (§ 88 GBG) gesondert bei den einzelnen Gerichten verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.

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Nach § 18b Abs 2 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gem § 30 Abs 6 GUG ist...

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