Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
23. Benützungsregelung nach § 27 WEG 2002
S. 1491 BENÜTZUNGSVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
Josef Mäser, geb. 1952-04-19, Peinlichgasse 20, 8010 Graz
Klara Mons, geb. 1955-05-20, Peinlichgasse 20, 8010 Graz
Sandra Kohler, geb. 1960-08-20, Peinlichgasse 20, 8010 Graz
I.
Josef Mäser, Klara Mons und Sandra Kohler sind Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ 599 GB 63103 Geidorf, und zwar zu folgenden Anteilen:
Josef Mäser zu 190/420-Anteilen (B-LNR 1), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist;
Klara Mons zu 120/420-Anteilen (B-LNR 2), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 2 verbunden ist;
Sandra Kohler zu 110/420-Anteilen (B-LNR 3), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 3 verbunden ist;
Auf dieser Liegenschaft ist das Haus Peinlichgasse 20, 8010 Graz errichtet.
II.
Beim Parkplatz vor dem Haus Peinlichgasse 20, 8010 Graz, handelt es sich um einen verfügbaren allgemeinen Teil der obgenannten Liegenschaft, an dem die Wohnungseigentümer eine Benützungsregelung im Sinne des § 17 WEG 2002 treffen wollen. Auf diesem Parkplatz wurden insgesamt 6 PKW-Abstellplätze markiert und mit fortlaufenden Zahlen von 1 bis 6 gekennzeichnet.
Die Benützung dieser Parkplätze wird nun so weit geregelt, dassdem jeweiligen Wohnungseigentümer von W 1, derzeit Josef Mäser, das alleinige Benützungsrecht an den Parkplätzen „1“ und „2“ zukommt;
dem derzeitigen Wohnungseigentümer von W 2, derzeit Klara Mons, das alleinige Benützungsrecht an den Parkplätzen „3“ und „4“ zukommt;
dem derzeitigen Wohnungseigentümer von W 3, derzeit Sandra Kohler, das alleinige Benützungsrecht an den Parkplätzen „5“ und „6“ zukommt.
Diese Benützungsregelung wird zunächst befristet bis zum abgeschlossen, ohne dass es einer besonderen Aufkündigung bedarf. Die Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Vereinbarung auch unpräjudiziell für allfällige weitere Benützungsvereinbarungen ist.
Es ist wechselseitig kein Benützungsentgelt zu entrichten.Die Aufteilung der Aufwendungen nach § 32 WEG 2002 bleibt von dieser Benützungsvereinbarung unberührt.
Es obliegt dem jeweils alleine Benützungsberechtigten, die von ihm benützten Parkplätze auf seine Kosten schnee- und eisfrei zu halten und bei Bedarf zu streuen.
Sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 599 GB 63103 Geidorf, das sind derzeit Josef Mäser (190/420-Anteile, B-LNR 1), Klara Mons (120/420-Anteile, B-LNR 2) und Sandra Kohler (110/420-Anteile, B-LNR 3), geben hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung zur Anmerkung dieser Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002 in der EZ 599 GB 63103 Geidorf.
Graz, am