Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Rechtfertigungsprozess, § 42
S. 427 § 42
(1) Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses von dem Vormerkungswerber bei dem zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des angesprochenen bücherlichen Rechtes, daher hinsichtlich eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfandrechtes und dessen Umfang darzutun. Dem Beklagten steht frei, alle seine Einwendungen gegen den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wodurch die Vormerkung bewilligt worden ist, den Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben sollte.
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Ist zwischen Vormerkung und Erhebung der Klage ein Wechsel in der Person des Eigentümers eingetreten, erhebt sich die Frage, gegen welche Person die Klage zu richten ist. Hier werden die verschiedensten Ansichten vertreten. Einmal wird die Einbringung der Klage gegen den Vormerkungsgegner und gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 5791), einmal nur gegen den Vormerkungsgegner allein (GlU 12.256), und ein anderes Mal wird wieder die Klage gegen den Vormerkungsgegner und daneben auch gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 12.133, 12.641; so auch Spielbüchler in Rummel3, Rz 9 zu § 438) zugelassen (dazu Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 41 GBG Rz 11 bis 16). Steht man aber auf dem Boden des Gesetzes, ist die Klage ausschließlich gegen den Vormerkungsgegner zu richten, weil zur Rechtfertigung ein gegen jene Person gerichtetes Erkenntnis, wider die die Vormerkung erwirkt wurde, erforderlich ist (§ 41 lit c GBG). Wurde der Vormerkungsgegner geklagt und ist im Verlauf des angestrebten Rechtsstreits ein Eigentümerwechsel eingetreten, wirkt das Urteil auf jeden Fall gegen den jetzigen Eigentümer (GlU 12.133), weil dieser ja nur ein bedingtes Recht vom Vormann (Vormerkungsgegner) erworben hat. Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozess über den Bestand des vorgemerkten Rechts schon anhängig, bedarf es, S. 428 solange nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 235, 482) das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage (§ 44 GBG).
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Zur Rechtfertigung eines bei verschiedenen Gericht vorgemerkten Simultanpfandrechtes ist nur eine einzige Rechtfertigungsklage erforderlich (§ 116 GBG). Muss die Rechtfertigung im Prozessweg erfolgen, ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses von dem Vormerkungswerber bei dem zuständigen Gericht zu erheben (§ 42 Abs 1 GBG). Es ist daher in solchen Fällen die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage im Vormerkungsbeschluss auszudrücken (§ 43 Abs 1 GBG). Die Berechnung der Frist ist, wie sich aus § 81 Abs 3 GBG ergibt, nach § 81 Abs 1 und 2 GBG vorzunehmen. Eine Fristbestimmung hat naturgemäß aber nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtfertigung im Prozessweg geschehen muss. In den Fälllen des § 41 lit a und b GBG kann daher in der Regel eine Fristsetzung entfallen (GlU 6340, 10.352, 13.127, 13.131), uzw deshalb, weil in den beiden Fällen, wenn eine Weigerung des Vormerkungsgegners gegen die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Erklärung gar nicht vorhanden ist, eine Klageführung unnötig ist und der Eintritt der Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses sowie die Erwirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses der Verwaltungsbehörde ohnehin nicht vom Willen des Vormerkungsgegners abhängt.
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Die Zuständigkeit für die Rechtfertigungsklage richtet sich nach § 81 JN, wenn mit der Rechtfertigungsklage ein dingliches Recht und nicht bloß ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird. Wird das Eigentum erst auf Grund einer obligatorischen Verpflichtung eingeräumt, ist § 81 JN nicht anzuwenden (Simotta in Fasching/Konecny2 I § 81 JN Rz 2; Klauser/Kodek, JN-ZPO16 § 81 JN Rz 5).
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Der Kläger hat im Rechtfertigungsprozess den Rechtsgrund zum Erwerb des vorgemerkten Rechts zu beweisen. Handelt es sich um ein Pfandrecht, ist nicht nur der Bestand der Forderungen, sondern auch der Titel (Verpfändungsvertrag) und auch die Höhe des Pfandrechts nachzuweisen. Allenfalls muss auch die Echtheit der Urkunde, die Grundlage der Vormerkung war, bewiesen werden (Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 42 GBG Rz 6). Es können auch vom Grundbuchsgericht übersehene Eintragungshindernisse geltend gemacht werden.
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Im Prozess kann der Beklagte auch dann, wenn er gegen die Bewilligung der Vormerkung keinen Rekurs erhoben hat, alle Einwendungen gegen den Rechtsbestand des bücherlichen Rechts vorbringen (Abs 2 zweiter Satz; siehe auch Rz 9 zu § 41 und Verweijen aaO Rz 7). Obsiegt der Vormerkungsgegner, wird durch das Urteil der Titel ex nunc beseitigt und das vorgemerkte Recht ist zu löschen.