Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Unzulässige Eintragungen, § 130

S. 652 VIERTES HAUPTSTÜCK

VON DER BEREINIGUNG UND BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHES

Erster Abschnitt

Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen

1. Unzulässige Eintragungen
§ 130

Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.

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Grundbuchswidrige Eintragungen sind solche, die ihres Gegenstands wegen nicht hätten stattfinden dürfen (SZ 45/26; WoBl 1992/95; NZ 1994, 139; 1997, 130; bbl 2003/60, 86 = NZ 2003/72, 281 = immolex 2003/98, 182). Grundbuchswidrige Eintragungen sind trotz der formellen Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses mit einer unheilbaren Nichtigkeit behaftet und können auf keinen Fall irgendwelche rechtlichen Wirkungen haben (EvBl 1937/750; JBl 1972, 208; SZ 45/26 = EvBl 1972/245; JBl 1981, 96; SZ 55/58; NZ 1994, 139; RdW 2002/141, 154 = JUS Z/3249; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 130 GBG Rz 4). Sie wirken auch nicht dritten Personen gegenü...

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