GBG 1955 § 25., BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
ZWEITES
HAUPTSTÜCK. Von den
bücherlichen Eintragungen.ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 25.
Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.
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