GBG 1955 § 4., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ERSTES
HAUPTSTÜCK. Von den
Grundbüchern im allgemeinen.§ 4.
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809