GBG 1955 § 7., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ERSTES
HAUPTSTÜCK. Von den
Grundbüchern im allgemeinen.§ 7.
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809