GBG 1955 § 43., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES
HAUPTSTÜCK. Von den
bücherlichen Eintragungen.DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung.
§ 43.
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
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