GBG 1955 § 16., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES
HAUPTSTÜCK. Von den
bücherlichen Eintragungen.ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 16.
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809