GBG 1955 § 73., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES
HAUPTSTÜCK. Von den
bücherlichen Eintragungen.VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung.
§ 73.
Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76809