GBG 1955 § 6., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ERSTES
HAUPTSTÜCK. Von den
Grundbüchern im allgemeinen.§ 6.
(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
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