GBG 1955 § 18., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
ZWEITES
HAUPTSTÜCK. Von den
bücherlichen Eintragungen.ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 18.
Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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